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Montabaur

Nr. 27/95

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Ferienbeginn: Zeit, Ihre Reiseapotheke zu überprüfen!

Die Westerwälder Apotheker informieren zum »Reisen ohne krank zu werden« Reisevorbereitung dazu gehört immer die Zusammenstel­lung einer kleinen Reiseapotheke. Ganz gleich, ob man seine Ferien in Tunesien oder im Bayerischen Wald verbringt - Sonnenbrand, Durchfall, Insektenstiche oder Erkältungen kann man sich überall einfangen. Das Beste ist natürlich, möglichen Beschwerden schon vor Reiseantritt vorzubeugen, aber wenn doch einmal etwas passiert, sollte man in der Lage sein, rasch und gründlich zu reagieren. Unser Auto überprüfen wir vor jeder Urlaubsreise schließlich auch auf seine Fahrsi­cherheit. Und was unserem motorisierten Liebling recht ist, dürfte unserer Gesundheit nur billig sein.

Fragen Sie Ihren Apotheker, erberät Sie gerne.

Nachtrag zu

MONTABAUR

Satzung

der Stadt Montabaur über die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz nach § 45 Abs. 4 LBauO vom 16. Juni 1995

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fas­sung vom 31.01.1994 (GVB1. S. 153) und des § 45 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 08.03.1995 (GVB1. 1995 S. 19) hat der Stadtrat nachfolgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Höhe des Geldbetrages

Unter Zugrundelegung eines vom-Hundert-Satzes von 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz auf 15.000,- DM (in Worten: funfzehntausend Deutsche Mark) festgesetzt.

§2

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet, das im beigefügten Lageplan dargestellt ist. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

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§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.03.1991 außer Kraft.

56410 Montabaur, 16. Juni 1995 (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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sind Anzeigen, deren Auftraggeber nicht genannt werden möchte. Anfragen nach der Anschrift oder andere Auskünfte beim Verlag in bezug auf Chiffre-Anzeigen sind daher zwecklos, da hier unter Wah­rung des Chiffre-Geheimnisses der Auftraggeber nicht genannt werden darf.

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