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Montabaur

Öffentliche Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen vom 15. Mai 1995

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 15. Mai 1995 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653) sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05.05.1986 (GVB1. S. 103, BS 610-10) und des § 31 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 15. Mai 1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt­gemacht wird:

§1

Gebührenpflicht

1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Rup- pach-Goldhausen und ihrer Einrichtungen werden Gebüh­ren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit ver­bundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Be­nutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistung zu tragen hat.

3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Ge­bührenbescheides.

§2

Höhe der Gebühren

I. Bestattungsgebühren

1. Erdbeisetzungen

1.1. in Reihengrabstätten

1.1.1. Verstorbene bis zum vollendeten

18. Lebensjahr. 250, DM

1.1.2. Verstorbene nach Vollendung des

18. Lebensjahres.640, DM

1.2. in Wahlgrabstätten

1.2.1. Verstorbene nach Vollendung des

18. Lebensjahres.640,- DM

1.3. Urnen-Beisetzungen

1.3.1. in Umen-Reihengrabstätten.160,- DM

1.3.2. in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen

bereits Erdbestattete ruhen.120,- DM

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1. Leichen oder Körperteile, für die nach

ordnungsbehördlichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstands­rechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.120,- DM

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen'

2.1. Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem.130,-DM

3. Wiederbeisetzung

Für ^die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen

odep f Umen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. Nutzungsgebühren

Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten

18. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten.80, DM

1.2. für Verstorbene nach Vollendung des

18. Lebensjahres.420, DM

1.3. als Umen-Erdgrabstätte in

Umen-Grabfeldern.120, DM

1.4. als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen, für jede

Urne..40, DM

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1. für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede

weitere Wahlgrabstätte...710,- DM

2.2. als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen, für jede

Urne...70,DM

Nr. 26/95

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren

1. Benutzung der Unterkirche

als Leichenhalle.60, DM

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensat­zung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen vom 14.04.1977 außer Kraft.

56412 Ruppach-Goldhausen, 15. Mai 1995 (S.)

Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen

Sprenger, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Ruppach-Goldhausen, 15. Mai 1995

Sprenger, Ortsbürgermeister

Katholisches Pfarramt »St. Johannes der Täufer«

Spiel und Spaß in den Ferien

Siehe unter Ortsgemeinde Boden.

ChezaNostra

Generalprobe

Die erste Generalprobe für die Aufführung der »Jahresuhr« im Konzert (03.09.1995) findet am Samstag, dem 01.07.1995, um 15.00 Uhr, im Mariensaal statt.

Ich bitte alle Kinder und Eltern, an dieser Probe teilzunehmen. Die Kinder mögen ihre Kostüme mitbringen und alle Requisi­ten. Den Ablauf der »Jahresuhr« mit Hinweisen auf die Kostü­me und Requisiten entnehmen Sie bitte den Faltblättern die die Kinder erhalten haben.

Tum- und Sportverein 1921 Ahrbach e.V.

Abteilung Handball

Sonntag, 02.07.1995-Herrenmannschaft

09.30 Uhr: Turnier VfB Wissen

Spielort: Sporthalle Hauptschule, Wissen

Treffpunkt: Sonnenhof Ruppach-Goldhausen, um 10.00 Uhr

Trainingszeiten:

Damen: montags, 18.30 bis 20.00 Uhr, neue Kreissporthalle Montabaur

Herren: donnerstags, 20.00 bis 21.30 Uhr, neue Kreissporthal­le Montabaur

Interessierte sind zu einem Probetraining bzw. -zuschauen recht herzlich willkommen. Für weitere Informationen steht jederzeit zur Verfügung: Oliver Köllig, Mittelweg 4, 56244 Leuterod, Telefon 02602/8950 privat, 02623/600494 dienstlich. Weiter beabsichtigen wir in nächster Zukunft mit Minis zu beginnen. Wer sich dafür interessiert oder mitwirken möchte, kann sich ebenfalls bei Oliver Köllig melden.

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