Montabaur
Nr. 26/95
3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.
4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Inhaber der Grabanweisung bzw. der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den vom unteren Grabende aus gesehenen rechten Zwischenweg von Wildkräutern freizuhalten.
6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und hei Pflanzenzuchtbehältem, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden, ausgenommen sind Grabvasen.
8) Entstehende Abfalle sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen getrennt zu entsorgen.
§24
Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 25 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§25
Vernachlässigung der Grabpflege
1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
2) Für Wahlgrabstätten gilt Abs. 1S. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Nach der Entziehung des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VUL EINSEGNUNGSRAUM UND TRAUERFEIERN
§26
Trauerfeiem
1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Einsegnungsraum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
2) Die Benutzung des Einsegnungsraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§27
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§28
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§29
Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) die Friedhöfe entgegen den Vorschriften des § 4 betritt,
b) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals oder des Gemeindearbeiters nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
d) gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, eine Untersagung nach § 6 Abs. 5 nicht beachtet oder gegen § 6 Ahs. 3 und 4 verstößt,
e) die in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried- hofsvefwaltung vomimmt (§ 11),
g) hei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 1 verstößt,
h) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§21 Abs. 1 und 3),
i) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22),
j) die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
k) vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs'. 1),
l) Grabstätten nicht herrichtet oder dauernd instandhält (§ 25 Abs. 1, 2 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Wildkräutern freihält (§ 25 Abs. 5) oder Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
m) Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht,
n) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 10.000 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.
§31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14. April 1977 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56412 Ruppach-Goldhausen, 15. Mai 1995 Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen (S.)
Sprenger, Ortsbürgermeister Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde- Verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, ,der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Ruppach-Goldhausen, 15. Mai 1995
Sprenger, Ortsbürgermeister

