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Montabaur

Bürgermeisters König die Bürgermeistergeschäfte bis 1924. Sogar als 75jähriger, nach dem 2. Weltkrieg half er mit, seine' Heimat wieder aufzubauen. Am 9. Mai 1952 beschloß der Stadtrat Gehling an seinem 80. Geburtstag am 10. Mai 1952 das Ehrenbürgerrecht der Stadt Montabaur zu verleihen.

Er starb am 23. September 1954 am Horresser Stock beim Überschreiten der Straße durch einen PKW und war sofort tot.

Beatrix Künzer

Quellen: STAM Abt. 9.4, Nr. 98 (Notizen von Heinrich Fries) »Wer war wer in Montabaur« (wie oben)

Öffnungszeiten:

Mo., Mi., Fr..10.00 bis 12.00 Uhr

Di., Do.15.30 bis 17.30 Uhr

Das Stadtarchiv befindet sich in der Joseph-Kehrein-Schule.

Verschiebung der wöchentlichen Müll- bzw. Wertstoffabfuhr wegen Fronleichnam (15.06.1995)

Wegen des Feiertages Fronleichnam (15.06.1995) verschiebt sich die Müllabfuhr in den Gemeinden des Westerwaldkreises, in denen die Müll- bzw. Wertstoffgefaße oder Einsammlung der DSD-Säcke entleert werden, jeweils um einen Tag, anstatt donnerstags erst freitags (16.06.1995) und anstatt freitags erst 'samstags (17.06.1995).

Die jeweilige Abfuhrart ist dem Müllkalender 1995 zu entneh­men.

Nr. 23/95

Änderung der Zuständigkeit nach dem Landespflegegesetz (LPflG)

Aufgrund des § 7 LPflG in der derzeit gültigen Fassung vom 21.06.1994 (GVB1. S. 280) ist die Zuständigkeit zur Entschei­dung über Anträge zur Verwendung chemischer Mittel auf die Kreisverwaltung als untere Landespflegebehörde übertragen Worden.

Danach dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflan­zen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Naturhaushalt (Bo­den, Wasser, Luft, Pflanzen und Tiere sowie deren Wirkungs- gefiige) oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können nur mit Genehmigung der unteren Landespflegebehörde angewendet werden.

Der Genehmigungsvorbehalt gilt nicht für den Einsatz chemi­scher Mittel im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, der Bewirtschaf­tung von Haus- und Kleingärten sowie der Gewässerunterhal­tung aufgrund wasserrechtlicher Erlaubnis.

Aus gegebener Veranlassung weisen wir daraufhin, daß auch die Auslegung von Rattenbekämpfungsmitteln der Genehmi­gung bedarf.

Für die Prüfung, ob Belange der Landespflege entgegenste­hen, sind folgende Angaben erforderlich:

genaue Bezeichnung des chemischen Mittels

- wo sollen die chemischen Mittel eingesetzt werden (Bitte einen Lageplan beifügen, auf dem auch die angrenzenden Nutzungen und die Topographie zu erkennen sind).

- wann soll die Anwendung erfolgen

wer bringt die Mittel aus (beauftragtes Unternehmen)

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Die Sorben in Deutschland

Eine Wanderausstellung der Stiftung für das sorbische Volk

vom 8. Juni bis 9. Juli 1995 in der Bürgerhalle des Rathauses

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