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Montabaur

Nr. 20/95

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Neuhäusel

Reinigung öffentlicher Straßen

In den letzten Tagen häufen sich die Hinweise aus der Bevöl­kerung, daß in Neuhäusel die zur Zeit gültige Satzung der Ortsgemeinde über die Reinigung öffentlicher Straßen von einigen Bürgem/Anliegem und insbesondere auch von einigen Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden zum Teil überhaupt nicht oder nur sehr mangelhaft beachtet wird. Aus diesem Grund ist die Ortsgemeindeverwaltung gehalten, in den näch­sten Wochen verstärkt die Einhaltung der Satzung zu kontrol­lieren.

Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und auch, daß vielen Neubürgem die entsprechende Satzung nicht ausreichend be­kannt ist, wird sie auszugsweise nachstehend nochmals veröf­fentlicht:

§1

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besit­zern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auf­erlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichge­stellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtig­ten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine be­schränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Woh­nungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Be­rechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Haus­nummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und imzumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbeson­dere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung er­reicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Absatz 1 Satz 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbe­sondere mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, Eigen­tümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verant­wortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungs­pflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reini­gungspflichtigen zu reinigenden Flächen verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde eine der verant­wortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeit­licher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsge­meinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlosse­nen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des § 5.

(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhän­gend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebau­ung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur ge­schlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgren­ze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Bau­grundstücke erschlossen sind.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgänger­straßen;

2. Fahrbahnen;

3. Radwege;

4. Parkplätze;

5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette);

6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe;

7. Böschungen und Grabenüberbrückungen;

8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgänger­verkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach be­stimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbau­zustand und auch die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

§3

Leistungsunfahigkeit der Reinigungspflichtigen j

(1) Bei Leistungsunfahigkeit der Reinigungspflichtigen (kör­perliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsge­meinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Öb ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verwaltung.

(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht ff eigestellten Reinigungs­pflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. Über die Benutzung kann die Ortsgemeinde mit den freige- stellten Reinigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem die Kosten, die der Ortsgemeinde entstehen, zu erstatten sind.

§4

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch . schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle überneh­men, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach­gewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

§5

Umfang der Straßenreinigung

Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere

1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßen­rinnen (§ 6),

2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),

3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8),

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen.

§6

Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen

(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt ; insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, ! Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sink­kästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzuläs­sig.

(3) Zur Reinigung wassergebundener Oberflächen (sandge­schlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßenrin­nen und der Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z. B. bei einem Wassemotstand.

(5) Die Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirch­lichen Feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09 y bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Ver­schmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseiti­gen. Dies ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwet­ter und Stürmen der Fall.