Montabaur
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Nr. 15/95
ses bilden die Investitionsschwerpunkte der kommenden Jahre.
Durch Grundstückserlöse in einer beträchtlichen Größenordnung ist die Finanzierung der Vorhaben als gesichert zu bezeichnen. Nach den Berechnungen der mittelfristigen Finanzplanung werden sogar Sondertilgungen möglich, die die für 1995 erwartete Neuverschuldung vollständig kompensieren.
StiUgruppe Neuhäusel
Wir laden interessierte Schwangere, Mütter und Väter (mit Kindern) zu unserem Treffen am Mittwoch, dem 19.04.1995, von 09.00 bis 11.00 Uhr, Römerstraße 3, Neuhäusel, ein. Jederzeit telefonische Beratung: Dagmar Schmidt, 02620/15373; Ellen Schmidt, 0261/69475; Petra Schulmeyer, 02620/8166.
Simmern
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Im Altegarten« der Ortsgemeinde Simmern für die Grundstücke Flur 2, Flurstücke 257,258/2 und 271/6 gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) hier: Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Simmern hat in seiner Sitzung am 03.04.1995 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Im Altegarten« gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
Der Ortsgemeinderat beschließt die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Im Altegarten« für die Parzellen 257, 258/2 und 271/6 in Flur 2 gemäß §§ 10 BauGB, 24 GemO als Satzung.
Inhalt der Planänderung:
a) Die überbaubare Fläche wird in südliche Richtung, wie in der beigefügten Planskizze dargestellt, erweitert (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).
b) Es sind lediglich Wohngebäude zu Wohnzwecken zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und 4 Abs. 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung).
c) Private Zufahrten und Parkplätze sind in wassergebundener Decke, Rasengittersteinen oder Rasenpflaster zu befestigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).
d) Entlang der südlichen Grundstücksgrenze wird eine private Grünfläche ausgewiesen. Pro Grundstück sind mindestens zwei Sträucher sowie ein Baum erster oder zweiter Ordnung (oder ein Obstbaum) zu pflanzen. Es dürfen lediglich einheimische Pflanzen verwendet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB).
Der/Die Bebauungsplan/-änderungs/-erweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 07.30 bis 12.45 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 07.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 07.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der BebauungsplanänderungZ-er- weiterung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Simmern, 7. April 1995 (S.)
Schmidt, Ortsbürgermeister
“BUCHFINKENLAND”
Evangelische Kirchengemeinde
Gackenbach/Horbach/Hübingen Evangelischer Gottesdienst (mit Abendmahl) am Mittwoch, 12.04., um 10.00 Uhr, in der Kapelle des Altersheimes der barmherzigen Brüder.

