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Montabaur

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Nr. 13/95

gemäß § 9 Abs. 2 der Hundesteuersatzung vom 01.02.1988 sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gemäß § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.07.1980 jeweils in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Simmern erhebt im Kalenderjahr 1995 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den glei­chen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1994.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abga­benschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffent­liche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zuge- gangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 108, 56410 Montabaur, zu erheben.

In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter

Sitzung des Ortsgemeinderates Simmern

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Simmern findet am

Montag, dem 3. April 1995, um 20.00 Uhr, im Hotel »Waldhof« statt.

Tagesordnung

I. Öffentliche Sitzung

1. Beratung und Beschlußfassung über die vereinfachte Än­derung des Bebauungsplanes »Im Altegarten« (Flur 2, Par­zellen 257, 258/2 und 271/6)

hier: Satzungsbeschluß

2. Beratung und Beschlußfassung über den Ausbau von Wirt­schaftswegen in 1995

3. Beratung und Beschlußfassung über einen Antrag der FBG-Fraktion zur Umgehung Neuhäusel

4. Verschiedenes

5. Einwohnerfragestunde II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Bauangelegenheit

2. Bauangelegenheit

3. Grundstücksangelegenheit

4. Grundstücksangelegenheit

5. Bauangelegenheit

6. Bauangelegenheit

7. Bauangelege'nheit

8. Verschiedenes

56337 Simmern, 17.03.1995 Schmidt, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Simmern für das Jahr 1995 vom 27.03.1995 I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemein­deordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung be­schlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 22.03.1995 hiermit be­kanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf. . 1.602.000, PM

in der Ausgabe auf.1.602.000,-DM

f

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf. 995.000,- DM

in der Ausgabe auf. 995.000, DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.-

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf...

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).250 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v. H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.300 v. H.

3. Die Hundesteuer

beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehal­ten werden:

für den ersten Hund. 50,- DM t

für den zweiten Hund.. 75,- DM ;

für jeden weiteren Hund.100, DM

II. ' 1

Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Simmern für das Haushaltsjahr 1995 werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 22.03.1995

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 i. A. gez. Meckel

III.

Der Haushaltsplan Hegt zur Einsichtnahme vom 03.04.1995 bis 12.04.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffenthch aus.

Simmern, 27.03.1995 (S.) j

Ortsgemeindeverwaltung Simmern ;

gez. Schmidt, Ortsbürgermeister !

Hinweis J

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form- j Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes I zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies j gilt nicht, wenn ;

1. die Bestimmungen über die ÖffentHchkeit der Sitzung, die I Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­

hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet- j zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachver- I halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ] gemacht hat. |

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge- I macht, So kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist I jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der | Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas- I sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153). I

Benutzung der gemeindeeigenen Feldwege in der Gemarkung Simmern , j

Aus gegebener Veranlassung werden alle Landwirte in der I Gemeinde Simmern auf ihre Pflichten bei der Benutzung ge- I meindeeigener Feldwege hingewiesen. Die Ortsgemeinde I stellt den Landwirten zur Bewirtschaftung der angrenzenden I Grundstücke und zum Treiben von Vieh die Feldwege zur I Verfügung. I

Das Wenden auf den Wegen bei der Bewirtschaftung der I Grundstücke mit Ackergeräten etc. ist grundsätzhch unzuläs- I sig. 1

Gegen dieses Verbot wird, wie in letzter Zeit häufig zu beob- I achten ist, immer öfter verstoßen. Auch werden teilweise die I Wegeränder mit umgepflügt, Unkraut und Abfälle abgelagert ' I und besonders auf geteerten Feldwegen keinerlei grober I Schmutz entfernt. Daß es bei der Bearbeitung der Äcker mit I

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