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Montabaur

Öffentl. Bekanntmachungen

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur aus Anlaß der 1. Westerwälder Aktivtage am Sonntag, 2. April 1995

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl.' I S. 875), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landes­verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Ar- beits-, Immissions-, Strahlen- und technischen Gefahren­schutzes (AGImSchVO) vom 19. Mai 1992 (GVB1. S. 161), wird für die Stadt Montabaur folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß der 1. Westerwälder Aktivtage am Sonntag:, 2. April 1995, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizu­stellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sams­tag oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlos­sen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht ge­währt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburts­daten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäf­tigten Arbeitnehmer und über diese gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Ladenschlußgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeits­schutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der zur Zeit geltenden Fassung, geahndet. Die Beschäftigung werden­der und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315), in der zur Zeit geltenden Fassung, als Ord­nungswidrigkeit verfolgt.

§6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündi­gung in Kraft.

56410 Montabaur, 23. März 1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ausländerbeirates Die nächste Sitzung des Ausländerbeirates der Stadt Monta­baur findet am

Montag, dem 03.04.1995, um 17.00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses (Altbau, 1. Stock)

statt.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Gründung eines »Runden Tisches« zur Behandlung der Ausländerproblematik

2. Die Ausländer und die Öffentlichkeit;

Behandlung der Informationsproblematik

3. Beratung und Beschlußfassung über eine Zusammenarbeit mit dem City-Funk, Montabaur

4. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen

Montabaur, den 16.03.1995 (S.)

Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister

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Nr. 12/95

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes »Poststraße«

1 der Stadt Montabaur

hier: Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 08.12.1994 den Beschluß gefaßt, für den Bereich der Post­straße in Montabaur-Horressen einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung »Poststraße« aufzustellen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt be­grenzt:

-im Norden: durch die Westerwaldstraße (L 312)

im Westen: durch die Niederelberter Straße (L 312)

im Osten: durch die Breslauer Straße

im Süden: durch den Graben Flurstück Nr. 2318/3

und ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluß des Stadtrates von Montabaur wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht. 56410 Montabaur, 20. März 1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes »Poststraße« der Stadt Montabaur

hier: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen ge­mäß §§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. 2 Abs. 2 BauGB-Maßnahmengesetz Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 09.02.1995 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Post­straße« zu erstellen (s. vorstehende öffentliche Bekanntma­chung).

Gleichzeitig hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 09.02.1995 den Beschluß gefaßt, auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 2 Abs. 2 Maßnahmen­gesetz zu verzichten.

Der Behauungsplanentwurf einschließlich Begründung und Textfestsetzung liegt gemäß §§ 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. 2 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG in der Zeit

vom 03.04.1995 bis 03.05.1995 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mitt­wochs von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Der Planbereich ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.

56410 Montabaur, 20. März 1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister