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Montabaur

Nr. 6/95

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Bekanntmachung

zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (Anhörungsverfahren)

1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Was­serschutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG -) vom 23.09.1987 (BGBl. I S. 1529) beabsichtigt. Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt, 56410 Montabaur

Das Wasserschutzgebiet soll in der Gemarkung Niederer­bach,

Flure 2, 3, 4, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 1?, 20, 21, 22, 25, 26, 34, 35 und 36

mit 3 Schutzzonen, nämlich

Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung),

Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung) gebildet werden.

2. Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswas­sergesetz LWG) vom 04.03.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Be­stimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 13, 123 und 105 Abs. 2 LWG.

3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:

Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen wer­den wie folgt beschrieben (Grenzbeschreibung):

Zone I (Fassungsbereich)

Die Schutzzone I bleibt unverändert bestehen und beinhaltet die Gesamtfläche des Flurstücks 17 der Flur 12, Gemarkung Niedererbach.

Die Grenzlinie verläuft vom gemeinsamen Schnittpunkt der Flurstücke 16 und 17 mit dem GrabenfLurstück 62, alle in Flur 12 gelegen und verläuft von dort aus entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 16 und 17 bis zum Graben­flurstück 61, ebenfalls Flur 12. Von hier aus über die gemein­same Grenze des Flurstückes 17 mit dem Grabenflurstück 61, in südöstlicher Richtung bis zum Berührungspunkt der Flur­stücke 17 und 18 mit Grabenflurstück 61, alle Flur 12, Gemar­kung Niedererbach.

Von hier aus verläuft die Schutzzonengrenze in süd-südwest­licher Richtung entlang der Flurstücksgrenze 17 mit 18 bis zum Auftreffen auf die Grenze des Grabenflurstückes 62, alle Flur 12, Gemarkung Niedererbach. Nunmehr in west-nord­westlicher Richtung abknickend verläuft die Grenze zur Schutzzone I entlang der Grenze des Flurstückes 17 mit Grabenflurstück 62 bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung zur Schutzzone I, dem Berührungspunkt der Flurstücke 16 und 17 mit dem Grabenflurstück 62, alle in Flur 12, Gemar­kung Niedererbach gelegen.

Zone II (engere Schutzzone)

- neue Ausweisung-

Die Schutzzone II bildet ein unregelmäßiges Vieleck und hegt in den Fluren 12 und 34 mit der Bezeichnung »Auf der Holzwie­se« der Gemarkung Niedererbach, Westerwaldkreis.

Die Grenzverlaufsbeschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt am Berührungspunkt der Firnen 12, 34 und 13 der Gemarkung Niedererbach.

Von hier aus verläuft die Grenze der Schutzzone II entlang der Flurstücksgrenze des Vorfluters »Erbach«, ein Wasserlauf III.O. mit Flurstüpks-Nr. 58, mit den Flurstücken 22, Graben­flurstück 64, 23 bis 25, 26/1, 26/2 und 27 bis zum Berührungs­punkt der Flurstücke 27 und 28 mit dem Vorfluterflur stück 58, alle Flur 12, Gemarkung Niedererbach.

Von hier aus verläuft die Schutzzonengrenze über die Flur­stücksgrenze 78 mit 28, durchschneidet das Grabenflurstück 63 und trifft dann auf die Grenze des Flurstückes 15, alle Flur 12, Gemarkung Niedererbach.

Nunmehr knickt der Grenzverlauf in nordwestlicher Richtung ab und verläuft entlang der Grenze des Grabenflurstückes 63 mit Flurstück 15, bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 14 und 15 mit dem Grabenflurstück 63, alle Flur 12, Gemarkung Niedererbach gelegen.

Von hier aus knickt der Grenzverlauf in nord-nordöstlicher Richtung ab und verläuft über die gemeinsame Grenze der Flurstücke 14 und 15 bis zum Grabenflurstück 61, Flur 12. Von hier aus geradlinig das Grabenflurstück 61, Flur 12 und nachfolgend das Waldflurstück 2957/3, Flur 34 sowiedas We­

geflurstück 2959 ebenfalls Flur 34, durchschneidend trifft die Schutzzonengrenze auf das Waldflurstück 2957/3, Flur 34, Gemarkung Niedererbach.

Jetzt in einem Winkel von 34,5 Grad in nordöstlicher Richtung abknickend verläuft die Schutzzonengrenze zur Zone II auf einer Länge von 141 m und trifft hier auf das Wegeflurstück 2959 der Flur 34.

Von hier aus verläuft die Grenze der Schutzzone entlang des Wegeflurstückes 2959 auf eine Länge von 29 m plus 55 m plus 9 m = 93 m.

Dann um 14 Grad in südöstlicher Richtung abknickend auf eine Länge von 116 m bis zum Auftreffen auf die Grenze des Wegeflurstückes 2959, Flur 34, Gemarkung Niedererbach.

Ab v. g. Berührungspunkt geradlinig über das Wegeflurstück 2959 bis zum Auftreffen auf das Waldflurstück 2957/3, Flur 34, Gemarkung Niedererbach.

Von hier aus knickt die Grenze zur Schutzzone II um 41,5 Grad in süd-südöstlicher Richtung ab und trifft nach 98 m die Landesgrenze des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Land Hes­sen. Nunmehr 30 m über die Landesgrenze in südwestlicher Richtung und von dort geradlinige Verbindung mit dem Aus­gangspunkt der Grenzbeschreibung zur Schutzzone II, dem Berührungspunkt der Flurstücke 22 und 58 sowie Grabenflur­stück 61, alle Flur 12, Waldflurstück 2957/3, Flur 34 und Vorfluterflur stück 32, Flur 13, alle Gemarkung Niedererbach.

Schutzzone III (weitere Schutzzone)

Die Schutzzone III umfaßt Teile der Gemarkungsfläche Nie­dererbach mit den Fluren 2, 4, 5, 8, 20, 35 und teilweise mit den Fluren 3, 9, 12, 13, 14, 16, 17, 21, 22, 25, 26, 34, 35 und 36. Die Beschreibung des Grenzverlaufes der Wasserschutzzone III erfolgt auf Grundlage der Übersichtskarte 2, im Maßstab 1:5000.

Beginnend am südwestlichsten Punkt der Schutzzone III, am Berührungspunkt des Flurstückes 2966/1, Flur 35 mit Wege­flurstück 17, Flur 22, beide Gemarkung Niedererbach und des Flurstückes 2272/1, Flur 25, Gemarkung Görgeshausen ver­läuft die Grenzlinie in nordwestlicher Richtung 70 m entlang der Gemarkungsgrenze und trifft hier auf das Grabenflurstück 29, Flur 16, Gemarkung Niedererbach.

In nord-nordöstlicher Richtung abknickend, über die Fluren 16, 35, 17 verläuft die Grenzlinie bis zum Berührungspunkt des Flurstückes 17 mit dem Grabenflurstück 24, beide Flur 9 mit dem Straßenflurstück 27 Kreisstraße K 163 -, Flur 26, alle Gemarkung Niedererbach. Die Entfernung beträgt 330 m. Von hier aus verläuft die Grenzlinie in ost-nordöstlicher Rich­tung entlang der KreisstraßeK163 - auf eine Länge von 700 m bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 5/2 und 6/2 mit Straßenflurstück 2981/3 K 163 alle Flur 8, Gemarkung Niedererbach, überquert hier die K 163 und verläuft von hier ab in west-nordwestlicher Richtung entlang der Kreisstraße bis zum Berührungspunkt der Flurstücke 129/1, 52/4, beide Flur 3 mit dem Straßenflurstück 2881/3, Flur 8.

Nunmehr entlang der Flurstücksgrenze 129/1 und 130/2 zu 52/4, dann entlang dem FußwegFlurstück 2990, das Fußweg­flurstück 2992 überquerend bis zum Berührungspunkt des Flurstückes 216 mit Wegeflurstück 2992 und Wegeflurstück 2993, alle Flur 3, Gemarkung Niedererbach.

Von hier aus ist der Grenzverlauf entlang der südöstlichen Wegeseite des Flurstückes 2993 gelegen und trifft dann auf das Straßenflurstück 2995/2 K 156 (Bergstraße), den Be­rührungspunkt des' Flurstückes 55 mit dem Wegeflurstück 2993 und dem Straßenflurstück 2995/2 auf.

Nunmehr verläuft die Zonengrenze in südöstlicher Richtung entlang der Kreisstraße bis zum Berührungspunkt der Flur­stücke 56/1 und 67/3 mit den Straßenflurstücken 2995/1 und 2995/2, alle Flur 3, Gemarkung Niedererbach.

Nunmehr die Kreisstraße überquerend verläuft die Grenzlinie zum Berührungspunkt des Flurstückes 152/1 mit Wegeflur­stück 2998 und Straßenflurstück 2995/2, dann entlang, dem Wegeflurstück 2998 Obererbacherstraße bis zum Berüh­rungspunkt mit Flurstück 152/1 und Fußwegflurstück 3000, alle Flur 3 gelegen. Nun entlang der südwestlichen Fußweg­seite in nordöstlicher Richtung bis zum Erbach, ein Wasserlauf III. Ordnung mit der Flurstücksbezeichnung 3005. Geradlinig den Vorfluter durchschneiden, dann nachfolgend die Flur 12 ebenfalls geradlinig durchschneidend, weiterhin geradlinig über Flur 34 trifft die Grenzlinie auf einen Waldweg. Der Südwestseite des Waldweges folgend verläuft die Zonengrenze bis zur Grenze des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Lande Hessen.

Von hier südwestlicher Richtung abknickend, der Landesgren­ze folgend, verläuft die Schutzzonengrenze bis zum Berüh­rungspunkt der Landesgrenze mit Wegeflurstück 32-und Flur­stück 3, beide Flur 13, Gemarkung Niedererbach.

Von hier aus geradlinige Verbindung mit dem Berührungs­punkt der Flurstücke 21/1 und 22 mit Grabenflurstück 37/3.