Montabaur
Nr. 2/95
“Öffenti. Bekanntmachungen’-
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Verbandsgemeinde Montabaur
Die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Verbandsgemeinde Montabaur findet am
Donnerstag, dem 19. Januar 1995,16.00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses (Altbau) statt.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Bekanntgabe einer Eilentscheidung
2. Auftragsvergaben
2.1 Elektroarbeiten Verwaltungsräume im Neubau Haus Hager
2.2 Neubau Feuerwehrgerätehaus Neuhäusel
a) Zimmer
b) Heizung
c) Sanitär
d) Elektro
e) Metallbau
f) Naturstein
g) Trockenbau/Innenputz
2.3 Weitere (vorsorglich)
3. Begrünung des Rathausneubaus
4. Einrichtung eines Bürgerbüros bei der Verbandsgemeindeverwaltung
5. Einrichtung eines Bürgerbüros für die Augstgemeinden
6. Regelung zur Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle von Ausschüssen
7. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Hinweise auf Fraktionssitzungen:
Zur Vorbereitung der o.g. Sitzung finden folgende Fraktionssitzungen statt:
CDU: Montag, 16.01.1995, 18.00 Uhr im Sitzungs
saal des Rathauses (Altbau), Tel. 126157 SPD: Montag, 16.01.1995, 20.00 Uhr im Trau- und
Besprechungszimmer (Neubau) Zimmer 214, Tel. 126121
FWG: Montag, 16.01.1995, 19.00 Uhr im Sozial
raum des Rathauses (Neubau) 2. Stock, Tel. 126188
Bündnis 90/
Grüne Montag, 16.01.1995, 17.00 Uhr bei Frau Ros
witha Kästner, Großholbach, Parkstraße 14, Tel. 16588
E.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen,
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe
hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. ►
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56410 Montabaur, 2. Januar 1995
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Jahresgrundpreis neu festgesetzt
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.12.1994 den Jahresgrundpreis für Wasserzähler bis 5 cbm Verbrauchsleistung sowie den Arbeitspreis (Wassergeld) neu festgesetzt. Die Neufestsetzung erfolgt gemäß dem Preisblatt, Anlage 1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB- Wasser) der Verbandsgemeinde Montabaur vom 13.02.1981, welches hiermit gern. § 4 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) öffentlich bekanntgemacht wird:
Bebauungsplanänderung »Lindchen«
der Stadt Montabaur
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbu
ches (BauGB)
Die vom Stadtrat Montabaur am 25.10.1994 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Lindchen« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 23.11.1994 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Preisblatt
Anlage 1 zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Verbandsgemeinde Montabaur §1
Jahresgrundpreis (§ 12 ZVB)
Der Jahresgrundpreis beträgt
a) bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung bis
5 m 3 . 60,- DM (mtl. 5,—DM)
10 m 3 .150,-DM (mtl. 12,50 DM)
20 m 3 .300,-DM (mtl. 25,— DM)
b) bei Anschlußleitungen mit einer Nennweite von
50 mm. 1.500,-DM (mtl. 125,-DM)
80 mm..2.400,-DM (mtl. 200,-DM)
100 mm.3.000,-DM (mtl. 250,-DM)
150 mm.4.500,-DM (mtl. 375,-DM)
200 mm.6.000,-DM (mtl. 500,-DM)
§2
Arbeitspreis (§ 13 ZVB) Der Arbeitspreis beträgt je m 3 = 1,85 DM.
§3
Pauschalsatz für Bauwasser
Das Bauwasser beträgt pro m 3 umbauten Raumes 0,10 DM. ■
§4
Hydrantenstandrohre mit Wasserzähler
a) Leihgebühr:
Die Leihgebühr für jede angefangene Woche beträgt 5,- DM.
b) Kaution:
Vor Ausgabe eines Hydrantenstandrohres ist eine Kaution von 600,— DM zu hinterlegen.

