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Montabaur

Nr. 2/95

Öffenti. Bekanntmachungen-

Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Verbandsgemeinde Montabaur

Die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Verbandsgemeinde Montabaur findet am

Donnerstag, dem 19. Januar 1995,16.00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses (Altbau) statt.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Bekanntgabe einer Eilentscheidung

2. Auftragsvergaben

2.1 Elektroarbeiten Verwaltungsräume im Neubau Haus Hager

2.2 Neubau Feuerwehrgerätehaus Neuhäusel

a) Zimmer

b) Heizung

c) Sanitär

d) Elektro

e) Metallbau

f) Naturstein

g) Trockenbau/Innenputz

2.3 Weitere (vorsorglich)

3. Begrünung des Rathausneubaus

4. Einrichtung eines Bürgerbüros bei der Verbandsgemeinde­verwaltung

5. Einrichtung eines Bürgerbüros für die Augstgemeinden

6. Regelung zur Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle von Ausschüssen

7. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweise auf Fraktionssitzungen:

Zur Vorbereitung der o.g. Sitzung finden folgende Fraktions­sitzungen statt:

CDU: Montag, 16.01.1995, 18.00 Uhr im Sitzungs­

saal des Rathauses (Altbau), Tel. 126157 SPD: Montag, 16.01.1995, 20.00 Uhr im Trau- und

Besprechungszimmer (Neubau) Zimmer 214, Tel. 126121

FWG: Montag, 16.01.1995, 19.00 Uhr im Sozial­

raum des Rathauses (Neubau) 2. Stock, Tel. 126188

Bündnis 90/

Grüne Montag, 16.01.1995, 17.00 Uhr bei Frau Ros­

witha Kästner, Großholbach, Parkstraße 14, Tel. 16588

E.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen,

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­

hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, 2. Januar 1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Jahresgrundpreis neu festgesetzt

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.12.1994 den Jahresgrundpreis für Wasserzähler bis 5 cbm Verbrauchsleistung sowie den Arbeitspreis (Wassergeld) neu festgesetzt. Die Neufestsetzung erfolgt gemäß dem Preisblatt, Anlage 1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserver­sorgung (ZVB- Wasser) der Verbandsgemeinde Montabaur vom 13.02.1981, welches hiermit gern. § 4 Abs. 2 der Verord­nung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) öffentlich bekanntgemacht wird:

Bebauungsplanänderung »Lindchen«

der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbu­

ches (BauGB)

Die vom Stadtrat Montabaur am 25.10.1994 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung »Lindchen« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 23.11.1994 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvor­schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Preisblatt

Anlage 1 zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Verbandsgemeinde Montabaur §1

Jahresgrundpreis (§ 12 ZVB)

Der Jahresgrundpreis beträgt

a) bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung bis

5 m 3 . 60,- DM (mtl. 5,DM)

10 m 3 .150,-DM (mtl. 12,50 DM)

20 m 3 .300,-DM (mtl. 25, DM)

b) bei Anschlußleitungen mit einer Nennweite von

50 mm. 1.500,-DM (mtl. 125,-DM)

80 mm..2.400,-DM (mtl. 200,-DM)

100 mm.3.000,-DM (mtl. 250,-DM)

150 mm.4.500,-DM (mtl. 375,-DM)

200 mm.6.000,-DM (mtl. 500,-DM)

§2

Arbeitspreis (§ 13 ZVB) Der Arbeitspreis beträgt je m 3 = 1,85 DM.

§3

Pauschalsatz für Bauwasser

Das Bauwasser beträgt pro m 3 umbauten Raumes 0,10 DM.

§4

Hydrantenstandrohre mit Wasserzähler

a) Leihgebühr:

Die Leihgebühr für jede angefangene Woche beträgt 5,- DM.

b) Kaution:

Vor Ausgabe eines Hydrantenstandrohres ist eine Kaution von 600, DM zu hinterlegen.