Montabaur
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Nr. 47/94
Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419 - BS 2020-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.10.1993 (GVB1. S. 481), jährlich einzuberufende Einwohnerversammlung findet in der Ortsgemeinde Simmern am Dienstag, dem 29. November 1994, um 20.00 Uhr, im Dorfgemeinschaftshaus »Haus Siebenborn« statt.
Tagesordnung
1. Bericht des Ortsbürgermeisters über aktuelle Fragen aus dem örtlichen Bereich
2. Bericht des ersten Beigeordneten der Verbandsgemeinde über Maßnahmen der Verbandsgemeinde
3. Diskussion und Beantwortung von Fragen der Bürger Alle Bürger und Einwohner sind herzlich zur Teilnahme an der Einwohnerversammlung eingeladen.
Simmern/Montabaur, 11.11.1994
Ortsgemeinde Simmern
Schmidt, Ortsbürgermeister
Verbandsgemeinde Montäbaur
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
. Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan »Im Altegarten« der Ortsgemeinde Simmern
hier: Heilung eines Verfahrensfehlers gemäß § 215 III Baugesetzbuch (BauGB)
Die neueste Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt an das Inkrafttreten von Bebauungsplänen besondere Anforderungen. Der zuvor in Kraft getretene Bebauungsplan »Im Altengarten« mit seinen Änderungen und Ergänzungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht; der Bebauungsplan wird daher mit seinen Änderungen und Ergänzungen neu ausgefertigt. Er tritt nach der erneuten Ausfertigung (18.11.1994) mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung des Bebauungsplanes behoben.
Es wird daraufhingewiesen, daß durch die Heilung des formellen Fehlers keine materiell rechtlichen Änderungen an den bisherigen Festsetzungen eingetreten sind.
Der/Die Bebauungsplan/-änderungs/-erweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla- • nes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird «farauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigüngsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB: -
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Simmern, 18.November 1994 (S.)
Schmidt, Ortsbürgermeister
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Bücherei Info
Wir ziehen um!
Die Ortsgemeinde hat für die Bücherei in Simmern einen freien Raum im alten Schulgebäude neben dem Kindergarten bereitgestellt. Schon am 26.11.1994 ziehen wir um. Die Öffnungszeiten werden wie gewohnt (dienstags von 16.30 bis 18.00 Uhr) beibehalten. Am Dienstag, dem 29.11.1994, können Sie Ihre Bücher bereits im neuen Büchereiraum ausleihen. Frühschicht im Advent
Auch in diesem Jahr haben wieder freiwillige Mitarbeiter in der Kirchengemeinde St. Rochus die Adventfrühschichten vorbereitet. Zu diesen Advent-Meditationen laden wir alle an den folgenden Tagen ins St. Rochusheim ein: jeweils am Mittwoch, den 30.11., 07.12., 14.12. und 21.12.1994, von 06.00 bis 06.30 Uhr, anschließend gemeinsamens Frühstück.

