Montabaur
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Wahlbekanntmachung
i.
Am Sonntag, dem 27. November 1994, finden die Wahlen für den Ausländerbeirat der Stadt Montabaur und des Wester-
WQ lnlfVOlQPQ ofg+t
Die Wahlhandlung dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
II.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. In der Wahlbenachrichtigung sind Stimmbezirke und Wahlraum angegeben. Die Wählerinnen und Wähler aus der Stadt Montabaur und der Verbandsgemeinde Montabaur wählen in der Bürgerhalle im Rathaus, Großer Markt 10, 56410 Montabaur. Sie werden gebeten, Wahlbenachrichtigung und Personalausweis mitzubringen.
III.
Die Wahl zum Ausländerbeirat der Stadt Montabaur und zum Ausländerbeirat des Westerwaldkreises wird jeweils nach den Grundsätzen der Mehrheits wahl durchgeführt. Den Wahlberechtigten wird hierfür bereits vor dem Wahltag ein amtlicher Stimmzettel zugeschickt.
Am Wahltag erhält der Wähler nach Feststellung seines Wahl- rechtes im Wahlraum einen Wahlumschlag; den amtlichen Stimmzettel erhält er nur, wenn er dies wünscht.
Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle und trägt auf dem Stimmzettel in lesbarer Schrift so viele Namen wählbarer Personen ein, wie zulässig sind. Ist ein nichtamtlicher Stimmzettel zugelassen, so kennzeichnet er durch ein Kreuz oder, in sonst erkennbarer Weise die Personen, die er wählen will; er kann auch Namen anderer wählbarer Personen hinzufügen oder Namen streichen und sie durch andere ersetzen. Sobald der Wähler seinen Stimmzettel gekennzeichnet hat, steckt er ihn in den Wahlumschlag. Er legt den Wahlumschlag in die Wahlurne, nachdem der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstandes dies gestattet hat. Für die Wahl zum Ausländerbeirat der Stadt Montabaur werden weiße Stimmzettel herausgegeben. Die Wähler dürfen bis zu 14 Personen wählen. Für jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden.
In der Stadt Montabaur ist die Internationale Demokratische Liste berechtigt, einen nichtamtlichen Stimmzettel herzustellen, der bei der Wahl zum Ausländerbeirat der Stadt Montabaur ebenfalls benutzt werden darf.
Für die Wahl zum Ausländerbeirat des Westerwaldkreises werden rosa Stimmzettel herausgegeben. Die Wähler dürfen bis zu 30 Personen wählen. Für jeden Bewerber kann eine Stimme abgegeben werden.
IV.
Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können noch bis Freitag, den 25. November 1994,18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus Neubau, Zimmer 207, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Briefwahlunterlagen beantragen.
Im Falle einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nichtzumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für einen nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben hat oder über seine Einwendungen erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung erst nach dem 11. November 1994 eingetreten sind oder noch eintreten. Der Wahlbrief kann an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt oder dort abgegeben werden. Er kann auch am Wahltag in dem angegebenen Wahlraum bis 18.00 Uhr dem Wahlvorsteher übergeben werden.
V.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
VI.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Vertretung ist unzulässig.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeich
_ Nr. 46/94
nen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen, die ihm hilft.
56410 Montabaur, den 14.11.1994 (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Vollzug der Wassergesetze;
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gern. § 19 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. § 13 Landeswassergesetz, Schachtanlage »Schöne Aussicht«
Begünstigte: Verbandsgemeindewerke Wirges, Bahnhofstraße 10,56422 Wirges
Lage: Gemarkungen Dernbach, Ehernhahn, Eigendorf, Wirges
Verbandsgemeinden: Wirges und Montabaur, Kreis: Westerwaldkreis
Inkrafttreten der Rechtsverordnung Das Wasserschutzgebiet für die Schachtanlage »Schöne Aussicht« wurde durch Rechtsverordnung vom 30.09.1994 festgesetzt, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz am 17.10.1994 veröffentlicht und ist am 18.10.1994 in Kraft getreten.
Ein Abdruck der Rechtsverordnung sowie eine Ausfertigung der Planunterlagen werden zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom
05.12.1994 bis 19.12.1994
bei den Verbandsgemeindewerken Montabaur, Großer Markt 10, 56410 Montabaur, Altbau, II. Stock, Zimmer 30, während der allgemeinen Dienststunden montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr ausgelegt.
Verbandsgemeindewerke Montabaur
Piwowarsky, Werkleiter
Öffentliche Mahnung
- statt Einzelmahnung -
an alle säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbandsgemeinde Montabaur.
Am 15. November 1994 sind Gewerbe-, Grund-, Hunde-, Vergnügungssteuern, Mieten, Pachten und Erschließungsbeiträge gemäß der Steuer- und Abgabenbescheide, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet wurden, fällig geworden.
Es wird hiermit an die Zahlung dieser rückständigen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die durch die Verbandsgemeindekasse Montabaur einzuziehen sind, mit Zahlungsfrist von einer Woche erinnert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Rückstände gegebenenfalls mit den 5 Tage nach Fälligkeit verwirkten Säumniszuschlägen (1 Prozent pro Monat der auf volle 100,- DM abgerundeten Steuerschuld) im Verwaltungszwangsverfahren oder durch Postnachnahme eingezogen.
Es wird gebeten, bei der Zahlung die Steuerkonten-Nr., bzw. das Az. anzugeben.
Die Steuern und Abgaben können über folgende Konten der Verbandsgemeindekasse Montabaur eingezahlt werden: Postscheckamt Frankfurt/Main (BLZ 500 100 60) 108 000-603 Kreissparkasse Montabaur (BLZ 570 510 01) 500 017 Nass. Sparkasse Montabaur (BLZ 510 500 15) 803 000 212 Volksbank Montabaur (BLZ 570 910 00) 108 Deutsche Bank Montabaur (BLZ 570 700 45) 430 59 59 Montabaur, den 18. November 1994 Verbandsgemeinde Montabaur (V erbandsgemeindekasse)
Öffentliche Bekanntmachung
der Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Jahr 1994 vom 08.11.1994
I.
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die durch Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 25.10.1994 hiermit bekanntgemacht wird:

