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Montabaur

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Nr. 45 / 94 ;

genbeiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuß innerhalb , seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemein­derats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zustän­digkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung.

Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführen­den Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderats, soweit ihm die Beschlußfassung nicht ent­zogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden ' Angelegenheiten übertragen:

1. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderats,

2. Stundung gemeindlicher Forderungen ab einem Betrag von 1.000 DM bis zu einem Betrag von 10.000 DM im Einzel fal l und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 100 DM,

3. Zustimmung gemäß § 21 Abs. lSatz2i.V.m. §20 Abs. 2 Satz 2 GastVO,

4. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§5

Ortsbeigeordnete i

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete. -

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderats

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmit­glieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungs­geldes in Höhe von 15, DM.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die not­wendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiese­ner Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeit­nehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgegli­chen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmit- glieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reiseko­stenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

§7 .

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen 1

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderats erhal­ten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,- DM.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Orts­gemeinderats oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädi­gung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im übringen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§8

Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten (1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädi­gung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermei­

sters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für i die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der ; Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Orts- 1 bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt, die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschä- i digung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM. Eine nach Absatz 2 j gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. j

(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Orts- i bürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teil-1 nehmen, und denen keine Aufwandsentschädigung gewährt j wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der; Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung nach Absatz l i gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den i Ortsbürgermeisterfestgesetzten Aufwandsentschädigung, min-! destens jedoch 19,60 DM. Entsprechendes gilt für die Teilnah- me an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsge-f meinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO. |

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Ent- 3

richtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz mög -1 lieh ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde' getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsent-1 Schädigung nicht angerechnet. i

(4) § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. j

§9 I

Inkrafttreten 1

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen I Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12. November j 1979, geändert durch Satzung vom 09.04.1990, außer Kraft. |

56412 Niedererbach, 01.09.1994 (S.)

Ortseifen, Ortsbürgermeister 1

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz j (GemO)vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal- J rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen;

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt I nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablaufeines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet- zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jeder- mann diese Verletzung geltend machen.

56412 Niedererbach, 01.09.1994

Ortseifen, Ortsbürgermeister

Sitzung der Jagdgenossenschaft Niedererbach

Am Mittwoch, dem 17. November 1994,20.00 Uhr, findetin der ? Dorfgemeinschaftshalle Bahnhofstraße in Niedererbach eine Sitzung der Jagdgenossenschaft Niedererbach statt. :

Tagesordnung

1. Neuwahl des Jagdvorstandes

2. Verschiedenes ' - . j

Eingeladen und teilnahmeberechtigt sind alle Grundstücksei-, gentümer, deren Grundstücke nicht bebaut und eingezäunt sind. Bei Grundstücken, die mehreren Personen gehören, kann das Stimmrecht nur durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. j

Jeder Jagdgenosse (Grundstückseigentümer) kann sich durch j eine andere mit schriftlicher Vollmacht versehne. volljährige ! Person vertreten lassen. ;

Ortseifen, Ortsbürgermeister j

Schützenverein Niedererbach 1978 e.V.

Vereinsmeisterschaften

Noch bis zum 20.11.1994 können an allen Tra inin gstagen