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Montabaur

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Nr. 45/94

§ 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Niedererbach hat in seiner Sitzung am 30.09.1994 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Am Hehlberg« wie folgt zu erweitern:

1. Der Bebauungsplan wird um die Parzellen Flur 8, Flur­stücke 50-61 erweitert.

2. Für die o.a. Parzellen wird eine private Grünfläche gemäß § 91 Nr. 15 BauGB festgesetzt.

Der Erweiterungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

56412 Niedererbach, 3. November 1994

Ortseifen, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Erweiterung des Bebauungsplanes »Am Hehlberg« der Ortsgemeinde Niedererbach

hier: Öffentliche Auslegung der Erweiterungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Niedererbach hat in seiner Sitzung am 30.09.1994 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Am Hehlberg« zu erweitern (siehe vorstehende öffentliche Be­kanntmachung).

Gleichzeitig hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 30.09.1994 denBeschluß gefaßt, auf die vorgezogene Bürgerbe­teiligung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu verzichten.

Die Änderungsplanung einschließlich Begründung liegt ge­mäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 21.11.1994 bis 20.12.1994 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mitt­wochs, von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) sowie während der ortsübli­chen Dienststunden beim Ortsbürgermeister zur Einsichtnah­me öffentlich aus.

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur oder bei der Orts­gemeinde Niedererbach schriftlich oder mündlich zur Nieder­schrift vorgebracht werden.

Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.

56412 Niedererbach, 3. November 1994

Ortseifen, Ortsbürgermeister

Ortsgemeinde Niedererbach

»Erweiterung des Bebauungsplanes - Am Hehlberg Textfestsetzung gern. § 9 Abs. 1 Nr, 15 BauGB Für die dargestellte Fläche wird eine private Grünfläche fest­gesetzt.

Begründung: Bei den dargestellten Flächen handelt es sich um Außenbereichsflächen, die grundsätzlich vonjeglichen Bebau­ung freizuhalten sind. Um jedoch Rechtssicherheit zu gewin­nen und eine Bebauung im Bereich des Fischbaches auszu­

schließen, wird diese Fläche ais private Grünfläche ausgewie­sen. Weiterhin weisen die betroffenen Grundstücke auch keine ausreichende Bautiefe aus, um eihe ordnungsgemäße Bebau­ung unter Einhaltung der üblichen Abstandsflächen zu ge­währleisten.

Aufgestellt: Verbandsgemeinde Montabaur - Bauamt - im September 1994

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung ,

der Ortsgemeinde Niedererbach vom 01.09.1994 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverord­nung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädi­gung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur sowie der zugehörenden Ortsgemeinden.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsge­meindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienst­stunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Ge­genstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Ausle­gung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hin­zuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglich­keit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzuset­zen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmun­gen gelten, güt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Örtsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der Westerwälder Zeitung (Ausgabe F) und der Nassauischen Neuen Presse (Nassauer Bote, Nassauische Landeszeitung) sowie durch Aushang im Bekanntmachungs­kasten in der Mittelstraße bekanntgemacht, sofern eine recht­zeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungs­form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich in der Mittelstraße befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, so­fern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderats

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende weitere Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuß;

2. Rechnungsprüfungsausschuß;

3. Bauäusschuß; . .

4. Ausschuß für öffentliche Einrichtungen und Vereinsange­legenheiten;

5. Natur-und Umweltausschuß.

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben drei Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet:

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stell­vertreter der Ausschußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß'nur aus Ratsmitgliedern,

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates

auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß die Beschlußfassung über Angele