Montabaur
§7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,— DM.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderats oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im übringen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
§8
Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ortsgemeinderatsmitglied sind und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderats, der Ausschüsse und den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich F ahrtkostenerstattung; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend
(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnehmen, und denen keine Aufwandsentschädigung gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 19,60 DM. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§9
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.07.1990 außer Kraft.
56412 Ruppach-Goldhausen, 20. Oktober 1994 (S.)
Sprenger, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen: Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Ruppach-Goldhausen, 20. Oktober 1994
Sprenger, Ortsbürgermeister
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Nr. 44/94
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach-Goldhausen
vom 26.09.1994
2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur
Der Ortsgemeinderat lehnte die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur erarbeitete Beschlußvorlage in der in der Sitzung am 26.09.1994 vorliegenden Form ab.
Äls Begründung wurde ausgeführt, die vorliegende Form der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur schränke die Planungsmöglichkeiten der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen so drastisch ein, daß speziell im Bereich Goldhausen (westlich der K 103 und nördlich dem Baugebiet Bitzen) keine anderweite Nutzung als die Rohstoffgewinnung auf Dauer zugelassen werde. Weiterhin bestünden Bedenken hinsichtlich der Ausweisung der Tonlagerstätten östlich der Ortslage, südlich des Zehnhäuser Weges, sowie im Bereich des bestehenden Betriebsplanes der Firma M & P. Der Verbandsgemeinderat wurde gebeten, die besondere Situation der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen in die Abwägung mit einzubeziehen.
Vorkaufsrechtssatzung im Bereich des Bebauungsplanes »Ruppach-Ost« beschlossen
Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig die o.g. Satzung in der in der Sitzung vorliegenden Form. Die Satzung, die in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wirtschafts- und Fällungsplan 1995 beschlossen Nach ausführlicher Erläuterung durch den zuständigen Revierförster genehmigte der Ortsgemeinderat den in der Sitzung vorliegenden Wirtschafts- und Fällungsplan 1995, der Gesamteinnahmen in Höhe von 14.200 DM und Gesamtausgaben in Höhe von 20.524 DM, sowie einen Holzeinschlag von 30 fin Eiche, 25 fm Fichte, 30 fm Esche und 45 fm japanische. Lärche vorsieht.
§ 4 der Hauptsatzung beschlossen
Einstimmig beschlossen die Ratsmitglieder § 4 der Hauptsatzung in der in der Sitzung vorliegenden Form. Die Hauptsatzung in ihrer Gesamtheit wird in diesem Wochenblatt öffentlich bekanntgemacht.
Besetzung der Ausschüsse beschlossen Der Ortsgemeinderat wählte folgende Personen zu Mitgliedern und Stellvertretern des Haupt- und Finanzausschusses: Mitglied Stellvertreter
Petra Fluck-Kohn Reinhard Henkes
Günter Henkes Peter Wirth
Reimund Schäfer Martin Schneider
Margit Tank Clemens Kuchinke
Klaus Wirth Karl Quirmbach
Folgende Personen wurden zu Mitgliedern und Stellvertretern in den Rechnungsprüfungsausschuß gewählt:
Mitglieder Stellvertreter
Günter Henkes Peter Wirth
Karl Quirmbach Alfred Schönberger
Reimund Schäfer Martin Schneider
Herbert Schnell Werner Bierenfeld
Berthold Solbach Peter Klumpp
In den Ausschuß für Tonabbau und -Verarbeitung wählten die Ratsmitglieder folgende Personen:
Mitglied Stellvertreter
Werner Blatt Christoph Nink
Werner Kaiser Martin Schneider
Karl Quirmbach Rudolf Heibel
Werner Quirmbach Reimund Schäfer
Herbert Schnell Klaus Wirth
Folgende Personen wurden zu Mitgliedern und Stellvertretern des Bau- und Planungsausschusses gewählt:
Mitglied Stellvertreter
Werner Bierenfeld Clemens Kuchinke
Peter Klumpp Berthold Solbach
Martin Schneider Werner Blatt
Alfred Schönberger Rudolf Heibel
Peter Wirth Willi Köllig
Zu Mitgliedern und Stellvertretern des Umlegungsausschusses wurden folgende Personen gewählt:
Funktion Mitglied Stellvertreter
Vorsitzender Vermessungsdirektor Obervermessungsrat
Rudolf Reichling Edgar Hachenberg
Juristisches
Mitglied Peter Steudter Werner Blatt

