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Montabaur

§7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderats erhal­ten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20, DM.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Orts­gemeinderats oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädi­gung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im übringen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§8

Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädi­gung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermei­sters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Orts­bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschä­digung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ortsgemeinderatsmitglied sind und denen Aufwands­entschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderats, der Aus­schüsse und den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwands­entschädigung zuzüglich F ahrtkostenerstattung; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend

(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Orts­bürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teil­nehmen, und denen keine Aufwandsentschädigung gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 19,60 DM. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Ver­bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Ent­richtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz mög­lich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsent­schädigung nicht angerechnet.

(5) § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§9

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.07.1990 außer Kraft.

56412 Ruppach-Goldhausen, 20. Oktober 1994 (S.)

Sprenger, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen: Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

56412 Ruppach-Goldhausen, 20. Oktober 1994

Sprenger, Ortsbürgermeister

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Nr. 44/94

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach-Goldhausen

vom 26.09.1994

2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsge­meinde Montabaur

Der Ortsgemeinderat lehnte die von der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur erarbeitete Beschlußvorlage in der in der Sitzung am 26.09.1994 vorliegenden Form ab.

Äls Begründung wurde ausgeführt, die vorliegende Form der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur schränke die Planungsmöglichkeiten der Ortsge­meinde Ruppach-Goldhausen so drastisch ein, daß speziell im Bereich Goldhausen (westlich der K 103 und nördlich dem Baugebiet Bitzen) keine anderweite Nutzung als die Rohstoff­gewinnung auf Dauer zugelassen werde. Weiterhin bestünden Bedenken hinsichtlich der Ausweisung der Tonlagerstätten östlich der Ortslage, südlich des Zehnhäuser Weges, sowie im Bereich des bestehenden Betriebsplanes der Firma M & P. Der Verbandsgemeinderat wurde gebeten, die besondere Situation der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen in die Abwägung mit einzubeziehen.

Vorkaufsrechtssatzung im Bereich des Bebauungsplanes »Ruppach-Ost« beschlossen

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig die o.g. Satzung in der in der Sitzung vorliegenden Form. Die Satzung, die in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes öffentlich bekannt­gemacht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wirtschafts- und Fällungsplan 1995 beschlossen Nach ausführlicher Erläuterung durch den zuständigen Re­vierförster genehmigte der Ortsgemeinderat den in der Sit­zung vorliegenden Wirtschafts- und Fällungsplan 1995, der Gesamteinnahmen in Höhe von 14.200 DM und Gesamtausga­ben in Höhe von 20.524 DM, sowie einen Holzeinschlag von 30 fin Eiche, 25 fm Fichte, 30 fm Esche und 45 fm japanische. Lärche vorsieht.

§ 4 der Hauptsatzung beschlossen

Einstimmig beschlossen die Ratsmitglieder § 4 der Hauptsat­zung in der in der Sitzung vorliegenden Form. Die Hauptsat­zung in ihrer Gesamtheit wird in diesem Wochenblatt öffent­lich bekanntgemacht.

Besetzung der Ausschüsse beschlossen Der Ortsgemeinderat wählte folgende Personen zu Mitglie­dern und Stellvertretern des Haupt- und Finanzausschusses: Mitglied Stellvertreter

Petra Fluck-Kohn Reinhard Henkes

Günter Henkes Peter Wirth

Reimund Schäfer Martin Schneider

Margit Tank Clemens Kuchinke

Klaus Wirth Karl Quirmbach

Folgende Personen wurden zu Mitgliedern und Stellvertretern in den Rechnungsprüfungsausschuß gewählt:

Mitglieder Stellvertreter

Günter Henkes Peter Wirth

Karl Quirmbach Alfred Schönberger

Reimund Schäfer Martin Schneider

Herbert Schnell Werner Bierenfeld

Berthold Solbach Peter Klumpp

In den Ausschuß für Tonabbau und -Verarbeitung wählten die Ratsmitglieder folgende Personen:

Mitglied Stellvertreter

Werner Blatt Christoph Nink

Werner Kaiser Martin Schneider

Karl Quirmbach Rudolf Heibel

Werner Quirmbach Reimund Schäfer

Herbert Schnell Klaus Wirth

Folgende Personen wurden zu Mitgliedern und Stellvertretern des Bau- und Planungsausschusses gewählt:

Mitglied Stellvertreter

Werner Bierenfeld Clemens Kuchinke

Peter Klumpp Berthold Solbach

Martin Schneider Werner Blatt

Alfred Schönberger Rudolf Heibel

Peter Wirth Willi Köllig

Zu Mitgliedern und Stellvertretern des Umlegungsausschus­ses wurden folgende Personen gewählt:

Funktion Mitglied Stellvertreter

Vorsitzender Vermessungsdirektor Obervermessungsrat

Rudolf Reichling Edgar Hachenberg

Juristisches

Mitglied Peter Steudter Werner Blatt