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Montabaur

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Nr. 44794

_ Ruppach-Goldhausen _

Öffentliche Bekanntmachung

Bau- und Planungsausschuß

Die nächste Sitzung des Bau- und Planungsausschusses des Ortsgemeinderates Ruppach-Goldhausen findet am

Samstag, dem 5. November 1994, um 10.00 Uhr im Gemeindehaus statt.

Tagesordnung Öffentliche Sitzung

1. Verpflichtung von Ausschußmitgliedern

2. Verschiedenes

Nichtöffentliche Sitzung

1. Beratung über die Sanierung am Friedhof Goldhausen

2. Beratung über den Umbau des Gemeindehauses

3. Beratung über Straßenverkehrsangelegenheiten

4. Grundstücksverkauf im Gewerbegebiet »Unter dem Dorf«

5. Verschiedenes

56412 Ruppach-Goldhausen, 28.10.1994

Sprenger, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen vom 20.10.1994

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverord­nung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädi­gung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur sowie der zugehörenden Ortsgemeinden.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsge­meindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienst­stunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Ge­genstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Ausle­gung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hin­zuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglich­keit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzuset­zen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmun­gen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Örtsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der Westerwälder Zeitung bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungs­form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden am Gemeindehaus, an der Gemeindegarage in der Hauptstraße und an der Feuerwehrsirene in Goldhausen. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorge­schriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderats

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuß

2. Rechnungsprüfungsausschuß

3. Bau- und Planungsausschuß

4. Ausschuß für Tonabbau und -Verarbeitung

5. Umlegungsausschuß

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz ! haben fünf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Örtsgemeinderats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet:

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Örtsgemeinderats sein; entsprechendes gilt für die Stell­vertreter der Ausschußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

§3

Übertragung von Aufgaben des Örtsgemeinderats auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß die Beschlußfassung über Angele­genheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuß innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemein­derats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zustän­digkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Örtsgemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Örtsgemeinderats, soweit ihm die Beschlußfassung nicht ent­zogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Örtsgemeinderats auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Örtsgemeinderats,

2. Einvernehmen in den Fällen des § 14Abs.2,§ 19Abs.3Satz

1 und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwick­lung und Ordnung nicht berührt werden,

3. Zustimmung gemäß §21 Abs. lSatz2i.V.m. §20 Abs. 2 Satz

2 GastVO,

4. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Örtsgemeinderats

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmit­glieder für die Teilnahme an Sitzungen des Örtsgemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungs­geldes in Höhe von 20, DM.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die not­wendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiese­ner Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeit­nehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Orts gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgegli­chen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmit­glieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reiseko­stenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.