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Montabaur

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Nr. 44/94

Offentl. Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur

über die Auslegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen zum Ausländerbeirat des Westerwaldkreises am 27. November 1994

I.

Die Wählerverzeichnisse der Gemeinden liegen in der Zeit von Montag, dem 7. November 1994, bis Freitag, dem 11. November 1994, während der Dienststunden von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr (Freitag nur von 08.00 bis 12.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Für die Ortsgemeinden Hegen die Wählerverzeichnisse bei der Verbandsgemeindever­waltung aus. Außerdem erfolgt die Auslage der Wählerver­zeichnisse bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, Zimmer N 260, in 56410 Montabaur während der o.g. Zeiten.

II.

Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am Dienstag, dem 1. November 1994, eine Wahlbenachrichti­gung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß spätestens bis Freitag, 11. November 1994, Einwendungen erheben.

ra.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist bei der Verbandsge­meindeverwaltung oder der Kreisverwaltung Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schrifthch oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.

IV.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeich- nis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirkes, der in der Wahlbenachrichtigung angege­ben ist, sein Wahlrecht ausüben, sofern er nicht einen Wahl­schein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Brief­wahl an der Wahl teilnehmen,

V.

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetra­gen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlun­terlagen, wenn er sich am Wahltag während der Wahlhand­lung aus einem wichtigen Grund außerhalb seines Stimmbe­zirkes aufhält oder nach dem 23. Oktober 1994 seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann, den Wahlraum aufzusuchen oder wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperhchen Gebrechens oder sonst seines körperhchen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Mit der Wahlbenachrichtigung erhält jeder im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsfor­mular.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch schriftli- che VoHmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Wahl­schein und Brief wahlunterlagen erhält auf Antrag auch, wer nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn er nach­weist, daß er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat. Die Briefwahlunterlagen wer­den dem Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt; sie kön­nen ausnahmsweise amtlich überbracht oder durch die Post übersandt werden, wenn er aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperhchen Gebrechens oder sonst seines körperhchen Zustandes wegen oder aus einem ähnhchen Grund nicht in der Lage ist, die Briefwahlunterlagen selbst abzuholen.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor demWahltag, 18.00Uhr, in den Fähen des § 17 Abs. 2KWOund bei nachgewiesener plötzhcher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 12.00 Uhr, bei der auf dem Antrag genannten Behör­de (entweder Verbandsgemeindeverwaltung oder Kreisver­waltung) beantragt werden. Mit den Briefwahlunterlagen er­hält der Wahlberechtigte ein Merkblatt für die Briefwahl.

Montabaur, den 28. Oktober 1994 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Im Auftrag:

Dr. Löhr, Ltd. KVDirektor

Bekanntmachung

über die Übermittlung der Lohnsteuerkarten 1995

Die Gemeindebehörden stellen den Arbeitnehmern zur Zeit die Lohnsteuerkarten 1995 zu. Auf die mit den Lohnsteuerkarten gleichzeitig zugestellte Informationsschrift »Lohnsteuer '95« wird besonders hingewiesen. Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, haben die Möglichkeit, bei der zu­ständigen Gemeindebehörde die Steuerklasseneintragung auf den Lohnsteuerkarten ändern zu lassen. Nähere Auskünf­te hierzu erteilen die zuständigen Gemeindebehörden und die Finanzämter.

Arbeitnehmer, die eine Lohnsteuerermäßigung mit Wirkung ab 1. Januar 1995 nicht beantragen wohen bzw. aufgrund der Antragsgrenze von 1200 DM nicht beantragen können oder denen die Gemeindebehörde bzW. das Finanzamt den zuste­henden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1995 eingetragen hat, werden gebeten, die Lohnsteuerkarte 1995 im eigenen Interesse bald ihrem Arbeitgeber vorzulegen.

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Koblenz, im Oktober 1994 Oberfinanzdirektion Koblenz

Die Verwaltung informiert 1

Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur am 25. Oktober 1994

Änderung der Stiftungssatzung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur/Gründung der Alten-und Pflegeheim des Hospi­talfonds Montabaur gemeinnützige GmbH Der Stadtrat faßte den Grundsatzbeschluß, die Rechtsform des Alten- und Pflegeheimes zum 01.01.1995 zu ändern. Dazu erfolgte eine namenthche Abstimmung, die von Ratsmitghed Lorenz (BfM) beantragt wurde. Mit einem Abstimmungsergeb­nis von 17 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung war die notwendige Mehrheit für den Grundsatzbeschluß zustan­degekommen.

Anschließend beschloß der Stadtrat mit 19 Ja-Stimmen und 7 Enthaltungen, der Änderung der Stiftungssatzung, wie sie in der Sitzung Vorgelegen hat, mit zwei Änderungsanträgen zu­zustimmen:

Auf Antrag der CDU-Fraktion soll die Stiftung den Namen »Alten- und Pflegeheim des Hospitalfonds Montabaur gemein­nützige GmbH« (§1 Ziffer 1) führen. Ferner wurde beschlossen, das Grundstück mit dem Gebäude des Alten- und Pflegeheims nicht an die GmbH zu übereignen, sondern ein Erbbaurecht zu bestellen.

Die Stiftung bleibt in ihrem Stiftungszweck, ihren Zielen und mit den aus der Tradition gewachsenen Aufgaben erhalten und gemäß Entwurf zur Satzungsänderung der Verwaltung des Stadtrates unverändert unterstellt (Organe der Stiftung sind die Organe der Stadt Montabaur, also der Stadtrat und der Bürgermeister). Die Stiftung erfüllt den Stiftungszweck in einer neuen, zeitgemäßen und den veränderten gesetzhchen Gegebenheiten angepaßten Rechtsform als Alleingesellschaf­ter einer für das Alten- und Pflegeheim zu gründenden gemein­nützigen GmbH.

Zur Änderung der Rechtsform des Alten- und Pflegeheimes zum 01.01.1995 faßte der Stadtrat mit 17 Ja-Stimmen und 9 Enthaltungen einen Grundsatzbesohluß zur Gesellschaftsgrün­dung (gemeinnützige GmbH) gemäß dem in der Sitzung vorlie­genden Gesellschaftsvertragsentwurf, in den mehrere Ände­rungsanträge der Fraktionen eingearbeitet werden müssen, die der Stadtrat zuvor in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen hat.

Zu § 7 »Aufsichtsrat« beantragte die CDU-Fraktion, der Auf­sichtsrat sohe sich aus 8 Mitgliedern und dem Bürgermeister zusammensetzen, wobei eine Personenidentität mit den Mit-