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Montabaur

Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Rechnungsprüfungsausschuß

2. Bauausschuß

3. Ausschuß für öffentliche Einrichtungen und Vereinsange­legenheiten

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben drei Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet:

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderats sein; entsprechendes gilt für die Stell­vertreter der Ausschußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß die Beschlußfassung über Angele­genheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuß innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemein­derats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zustän­digkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Ortsbür­germeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderats, soweit ihm die Beschlußfassung nicht enzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderats,

2. Zustimmung gemäß § 21 Abs. lSatz2i.V.m. §20Abs. 2 Satz 2 GastVO,

3. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat drei Ortsbeigeordnete.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderats

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmit­glieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungs­geldes in Höhe von 15,- DM.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiese­ner Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeit­nehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgegli­chen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmit­glieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reiseko­stenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt, sofern die Sitzungen im unmit­telbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Ansonsten wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gewährt.

Nr. 42/94 §7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderats erhal­ten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,- DM.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Orts­gemeinderats oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädi­gung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im übringen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§8

Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtbche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädi­gung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermei­sters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Orts­bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschä­digung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ortsgemeinderatsmitglied sind und denen Aufwands­entschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderats, der Aus­schüsse und den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwands­entschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung; § 6 Abs. 3 gilt entsprechend

(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Orts­bürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teil­nehmen, und denen keine Aufwandsentschädigung gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 19,60 DM. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Ver­bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtiichen Bestimmungen die Ent­richtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz mög­lich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsent­schädigung nicht angerechnet.

(5) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§9

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am 01.07.1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.11.1979, geän­dert durch Satzungen vom 31.01.1993, 26.04.1985,10.02.1987 und 09.05.1990 außer Kraft.

56412 Görgeshausen, den 12.10.1994 (S.)

Burkard, Ortsbürgermeister Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen: ,

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Form- vorschnften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung od'vr die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines J ahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

56412 Görgeshausen, 12.10.1994

Burkard, Ortsbürgermeister

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