Montabaur
zogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
§4
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Bürgermeister
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderats,
2. Einvernehmen in den Fällen des § 14Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,
3. Zustimmung gemäß § 21 Abs. lSatz2i.V.m. §20Abs. 2Satz 2 GastVO,
4. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
§5
Ortsbeigeordnete
Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.
§6
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderats
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderats und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Ortsgemeinderatssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 DM.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
§7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 DM.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderats oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
§8
Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschä
Nr. 41/94 i
digung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ortsgemeinderatsmitglied sind und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderats, der Ausschüsse und den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnehmen, und denen keine Aufwandsentschädigung gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 19,60 DM. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§9
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am 04.10.1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.11.1979, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.04.1991, außer Kraft.
56412 Nomborn, den 9. Oktober 1994 (S.)
Brach, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Form- vorschnften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablaufeines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Nomborn, 09.10.1994
Brach, Ortsbürgermeister
Obst- und Gartenbauverein Nomborn
Am Freitag, dem 14.10.1994 um 20.00 Uhr hält Hiltraut Holle- Busch von der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle Montabaur in der »Alten Schule« einen Vortrag über »Natürlich- Gut, gesundes Essen mit rheinlandpfälzischen Naturprodukten«. Zu diesem Vortrag laden wir alle Interessenten recht herzlich ein.
Im nächsten Jahr feiert unser Verein sein 60jähriges Vereinsjubiläum. Als Termin ist der 16. und 17.09.1995 vorgemerkt. Damit dieses Fest für uns alle erfolgreich wird, bitten wir um Anregungen zwecks Ausrichtung sowie Unterstützung und tatkräftige Mithilfe bei den zu treffenden Vorbereitungen. Wir sind für jede Anregung und jeden Vorschlag dankbar. Bitte diesen Termin im Kalender vermerken!
Spinnstube in Nomborn
Spinnstube in Nomborn - Dienstag, 18. Oktober 1994 es wird kälter, Wollenes ist gefragt, also in die Spinnstube ab 19.30 Uhr im Nomborner Rathaus.

