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Montabaur

in den Bauausschuß gewählt:

Mitglied Stellvertreter

RalfMeurer Ulrich Frink

Heinz Herzog Friedhelm Weidenfeller

Bernd Noll Johannes Hühinger

Alexander Frink Alwin Breuer

Alexander Rörig Reinhard Reusch

Außerdem wählte der Ortsgemeinderat den Umlegungsaus­schuß. Diesem Ausschuß gehören als Vorsitzender Ver­messungsdirektor Reichling, als stellvertretender Vorsitzen­der Obervermessungsrat Hachenberg, als juristisches Mit­glied Regierungsrat Achim Schwickert, als stellvertretendes juristisches Mitglied Regierungsrat Dr. Löhr, als Mitglied mit der Erfahrung in der Bewertung von Grundstücken Johannes Hühinger, als dessen Stellvertreter Ralf Meurer sowie die Ratsmitglieder Bernd Noll und Friedhelm Weidenfeller und als deren Stellvertreter Ludger Steil und Joachim Görg an.

Fortschreibung des Investitionsprogrammes für die Jahre 1995 bis 1998 beschlossen

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig folgendes Investiti­onsprogramm für die Jahre 1995 bis 1998:

Maßnahme Jahr/Jahre

Straßenausbau Südstraße, Schulstraße

Erschließung Höppel/Steineffenzer Straße

Grunderwerb

Kr e ditauflösung

Brunnenanlage/Lamhachpumpe

Gemeindehaus Dachsanierung

Schule/Gemeinschaftshaus

Arbeitsgeräte Laubsauger usw.

Feldwegebau

Friedhof

Erschließung unter dem Sportplatz

1995

1995 und 1996

1995

1995

1995

1995

1995 5.000,-DM,

1996 und 1997

1995

1995 5.000,- DM 1997

1997 und 1998

Zuschußantrag der Jugendfeuerwehr genehmigt Der Ortsgemeinderat beschloß, der Feuerwehr einen Zuschuß in Höhe von 1.250,- DM zur Anschaffung eines Zeltes für die Jugendfeuerwehr zu gewähren.

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortsla­ge« beschlossen

Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig die Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« für die Grundstücke 78 und 79 in Flur 1 als vereinfachte Änderung (§ 13 Baugesetzbuch).

Inhalt der Planänderung:

Für einen Teilbereich der Parzelle 78 wird eine überbaubare Fläche ausgewiesen. Die überbaubare Fläche ergibt sich aus der in der Sitzung vorgelegenen Planskizze.

Für den westlichen Teil der Parzelle 78 wird eine private Grünfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Natur und Landschaft festgesetzt.

Die vorhandenen Grünanlagen/Pflanzungen sind soweit als möglich zu erhalten.

Zuwegungen und Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Form (Rasengittersteine, grobfugiges Pflaster usw.) herzustellen. Die Erschließung erfolgt über einen 3 m breite Zuwegung entlang des westlichen Randes des vorhandenen Brandschutz­teiches.

Die Traufhöhe wird auf max. 6,50 m festgelegt.

Es sind zur Einzelhäuser zulässig.

Die Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« wird, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, als vereinfachte Änderung durchgeführt. Den Eigentümern der von der Ände­rung betroffenen Grundstücke und den Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

Es sind lediglich zwei Vollgeschosse zulässig.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die betroffenen Eigentümer bzw..Träger öffentlicher Belange am Verfahren zur vereinfach­ten Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« zu beteiligen.

Auszug aus der Niederschrift

über die Sitzung des Ortsgemeinderats Nomborn vom 04.10.1994

£> öffentliche Sitzung O nichtöffentliche Sitzung Tagesordnungspunkt 6

Beratung und Beschlußfassung über einen Zuschußan­trag der Jugendfeuerwehr

Der Ortsgemeinderat beschließt, der Feuerwehr einen Zu­schuß in Höhe von 1.250,DM zur Anschaffung eines Zeltes für die Jugendfeuerwehr zu gewähren.

Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen

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Nr. 41/94

Die Übereinstimmung des Beschlußauszugs mit der Nieder­schrift wird bestätigt.

Unterschrift

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Nomborn vom 09.10.1994

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverord­nung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädi­gung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit hekanntgemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur sowie der zugehörenden Ortsgemeinden.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsge­meindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienst­stunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Ge­genstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Ausle­gung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hin­zuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglich­keit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzuset­zen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmun­gen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Örtsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungs­form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, so­fern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende weitere Ausschüsse:

1. Rechnungsprüfungsausschuß

2. Bauausschuß

3. Umlegungsausschuß

(2) Der Ausschuß gemäß Absatz 1 Nr. 1 hat drei Mitglieder und die Ausschüsse gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben je fünf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Örtsgemeinderats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und bürgern der Ortsgemeinde gebildet:

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Örtsgemeinderats sein; entsprechendes gilt für die Stell­vertreter der Ausschußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

.. §3

Übertragung von Aufgaben des Örtsgemeinderats auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß die Beschlußfassung über Angele­genheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuß innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemein­derats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zustän­digkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Örtsgemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Örtsgemeinderats, soweit ihm die Beschlußfassung nicht ent-