Montabaur
in den Bauausschuß gewählt:
Mitglied Stellvertreter
RalfMeurer Ulrich Frink
Heinz Herzog Friedhelm Weidenfeller
Bernd Noll Johannes Hühinger
Alexander Frink Alwin Breuer
Alexander Rörig Reinhard Reusch
Außerdem wählte der Ortsgemeinderat den Umlegungsausschuß. Diesem Ausschuß gehören als Vorsitzender Vermessungsdirektor Reichling, als stellvertretender Vorsitzender Obervermessungsrat Hachenberg, als juristisches Mitglied Regierungsrat Achim Schwickert, als stellvertretendes juristisches Mitglied Regierungsrat Dr. Löhr, als Mitglied mit der Erfahrung in der Bewertung von Grundstücken Johannes Hühinger, als dessen Stellvertreter Ralf Meurer sowie die Ratsmitglieder Bernd Noll und Friedhelm Weidenfeller und als deren Stellvertreter Ludger Steil und Joachim Görg an.
Fortschreibung des Investitionsprogrammes für die Jahre 1995 bis 1998 beschlossen
Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig folgendes Investitionsprogramm für die Jahre 1995 bis 1998:
Maßnahme Jahr/Jahre
Straßenausbau Südstraße, Schulstraße
Erschließung Höppel/Steineffenzer Straße
Grunderwerb
Kr e ditauflösung
Brunnenanlage/Lamhachpumpe
Gemeindehaus Dachsanierung
Schule/Gemeinschaftshaus
Arbeitsgeräte Laubsauger usw.
Feldwegebau
Friedhof
Erschließung unter dem Sportplatz
1995
1995 und 1996
1995
1995
1995
1995
1995 5.000,-DM,
1996 und 1997
1995
1995 5.000,- DM 1997
1997 und 1998
Zuschußantrag der Jugendfeuerwehr genehmigt Der Ortsgemeinderat beschloß, der Feuerwehr einen Zuschuß in Höhe von 1.250,- DM zur Anschaffung eines Zeltes für die Jugendfeuerwehr zu gewähren.
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« beschlossen
Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig die Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« für die Grundstücke 78 und 79 in Flur 1 als vereinfachte Änderung (§ 13 Baugesetzbuch).
Inhalt der Planänderung:
Für einen Teilbereich der Parzelle 78 wird eine überbaubare Fläche ausgewiesen. Die überbaubare Fläche ergibt sich aus der in der Sitzung vorgelegenen Planskizze.
Für den westlichen Teil der Parzelle 78 wird eine private Grünfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Natur und Landschaft festgesetzt.
Die vorhandenen Grünanlagen/Pflanzungen sind soweit als möglich zu erhalten.
Zuwegungen und Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Form (Rasengittersteine, grobfugiges Pflaster usw.) herzustellen. Die Erschließung erfolgt über einen 3 m breite Zuwegung entlang des westlichen Randes des vorhandenen Brandschutzteiches.
Die Traufhöhe wird auf max. 6,50 m festgelegt.
Es sind zur Einzelhäuser zulässig.
Die Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« wird, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, als vereinfachte Änderung durchgeführt. Den Eigentümern der von der Änderung betroffenen Grundstücke und den Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
Es sind lediglich zwei Vollgeschosse zulässig.
Die Verwaltung wurde beauftragt, die betroffenen Eigentümer bzw..Träger öffentlicher Belange am Verfahren zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« zu beteiligen.
Auszug aus der Niederschrift
über die Sitzung des Ortsgemeinderats Nomborn vom 04.10.1994
£> öffentliche Sitzung O nichtöffentliche Sitzung Tagesordnungspunkt 6
Beratung und Beschlußfassung über einen Zuschußantrag der Jugendfeuerwehr
Der Ortsgemeinderat beschließt, der Feuerwehr einen Zuschuß in Höhe von 1.250,—DM zur Anschaffung eines Zeltes für die Jugendfeuerwehr zu gewähren.
Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen
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Nr. 41/94
Die Übereinstimmung des Beschlußauszugs mit der Niederschrift wird bestätigt.
Unterschrift
Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Nomborn vom 09.10.1994
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit hekanntgemacht wird:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur sowie der zugehörenden Ortsgemeinden.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Örtsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§2
Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende weitere Ausschüsse:
1. Rechnungsprüfungsausschuß
2. Bauausschuß
3. Umlegungsausschuß
(2) Der Ausschuß gemäß Absatz 1 Nr. 1 hat drei Mitglieder und die Ausschüsse gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben je fünf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Örtsgemeinderats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und bürgern der Ortsgemeinde gebildet:
Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Örtsgemeinderats sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.
.. §3
Übertragung von Aufgaben des Örtsgemeinderats auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuß die Beschlußfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuß innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.
(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Örtsgemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Örtsgemeinderats, soweit ihm die Beschlußfassung nicht ent-

