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Montabaur

Über viele Jahrzehnte hinweg hat der Bergbau als einziger Broterwerb ne­ben der kargen Landwirtschaft das Leben der Menschen im Buchfinken­land bestimmt.

Zeugen dieser vergangenen, mühevol­len Tätigkeit sind noch heute die alte Schmelz- und Silberhütte (»Ahl Hett«) im Tal des Hübinger Baches und das Bergwerk in Holzappel/Laurenburg.

Auch Gackenbacher Männer gehörten zu den letzten Bergleuten, die dort unter Tage tätig waren.

(Kleines Bild: Lorenz Wilhelmi (v. links), Alois Jung (h. links), Peter Schlosser (h., 2. von rechts), Josef Kel­ler (h. rechts)

Weidenfeller, Ortsbürgermeister

Nr. 41/94

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II

Horbach

Wahllokal zur Bundestagswahl 1994

Das Wahllokal zur Bundestagswahl 1994 am 16.10.1994 befin­det sich im Bürgermeisteramt, Hauptstraße 42.

Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Horbach vom 28.07.1994

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverord­nung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädi­gung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur sowie der zugehörenden Ortsgemeinden.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsge­meindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienst­stunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Ge­genstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Ausle­gung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hin­zuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglich­keit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzuset­zen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmun­gen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Örtsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, am Bürgermeisteramt, am Brunnenplatz und am Feuerwehr­gerätehaus bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekannt­machung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungs­form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Bürgermeisteramt, am Brunnenplatz und am Feuerwehrgerätehaus befinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hin­dernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegen­standslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende weitere Ausschüsse:

1. Hallenausschuß

2. Umlegungsausschuß

(2) Der Ausschuß gemäß Absatz 1 Nr. 1 hat drei Mitglieder und einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses zu Absatz 1 Nr. 1 werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderats und sonstigen wählba­ren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet: Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderats sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmit- gliedem.

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderats,

2. Einvernehmen in den Fällen des § 14Abs.2, § 19Abs.3Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BaiiGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städte- bauhchen Entwicklung und Ordnung nicht berührt wer­den,

3. Zustimmung gemäß § 21 Abs. lSatz2i.V.m. §20Abs. 2Satz 2GastVO,

4. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§4

Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§5

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderats

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmit­glieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungs­geldes in Höhe von 15, DM.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die not­wendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentbche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiese­ner Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeit­nehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeherleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den