Montabaur
Über viele Jahrzehnte hinweg hat der Bergbau als einziger Broterwerb neben der kargen Landwirtschaft das Leben der Menschen im Buchfinkenland bestimmt.
Zeugen dieser vergangenen, mühevollen Tätigkeit sind noch heute die alte Schmelz- und Silberhütte (»Ahl Hett«) im Tal des Hübinger Baches und das Bergwerk in Holzappel/Laurenburg.
Auch Gackenbacher Männer gehörten zu den letzten Bergleuten, die dort unter Tage tätig waren.
(Kleines Bild: Lorenz Wilhelmi (v. links), Alois Jung (h. links), Peter Schlosser (h., 2. von rechts), Josef Keller (h. rechts)
Weidenfeller, Ortsbürgermeister
Nr. 41/94
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II
Horbach
Wahllokal zur Bundestagswahl 1994
Das Wahllokal zur Bundestagswahl 1994 am 16.10.1994 befindet sich im Bürgermeisteramt, Hauptstraße 42.
Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Horbach vom 28.07.1994
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur sowie der zugehörenden Ortsgemeinden.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Örtsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, am Bürgermeisteramt, am Brunnenplatz und am Feuerwehrgerätehaus bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Bürgermeisteramt, am Brunnenplatz und am Feuerwehrgerätehaus befinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§2
Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende weitere Ausschüsse:
1. Hallenausschuß
2. Umlegungsausschuß
(2) Der Ausschuß gemäß Absatz 1 Nr. 1 hat drei Mitglieder und einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses zu Absatz 1 Nr. 1 werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet: Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderats sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmit- gliedem.
§3
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderats auf den Bürgermeister
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderats,
2. Einvernehmen in den Fällen des § 14Abs.2, § 19Abs.3Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BaiiGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städte- bauhchen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,
3. Zustimmung gemäß § 21 Abs. lSatz2i.V.m. §20Abs. 2Satz 2GastVO,
4. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
§4
Ortsbeigeordnete
(1) Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.
§5
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderats
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,— DM.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentbche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeherleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den

