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Montabaur

Nr. 39/94

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stunde um 17.00 Uhr eingeladen. Unser Kaplan Wisser möchte Euch alle kennenlernen. Wir wollen über das Meßdiener- Wochenende, das vom 04. bis 06.11.1994, stattfindet, plaudern und einiges mehr. Herr Kaplan Wisser hat einige tolle Ideen, wie der Ministrantendienst interessanter werden könnte. Es wäre toll, wenn alle kommen, dann wird es bestimmt ein schöner Nachmittag.

Alte Herren Eisbachtal G.G.

Am Samstag, dem 01.10.1994, um 16.00 Uhr, spielen wir bei unseren Sportfreunden in Niederelbert, Spielkleidung weiß/ rot. Abfahrt 15.30 Uhr.

Fanfarenzug Husaren Rotweiß Großholbach

Am Sonntag, dem 02.10.1994, laden wir unsere aktiven und inaktiven Mitglieder sowie deren Partner zum Wandern ein. Treffpunkt ist um 10.30 Uhr an der »Holwischer Stubb«. Bitte an wetterfeste Kleidung und entsprechendes Schuhwerk den­ken.

SG Heiligenroth, Ahrbach, Großholbach

Seniorenfußball

Unsere 1. Mannschaft trägt am Sonntag, dem 02.10.1994, um 14.30 Uhr, ihr Meisterschaftsspiel gegen Niedererbach aus. Nach der schlechten Vorstellung beim Tabellenletzten (1:0 Niederlage in Talhausen) hat sich die Mannschaft vorgenom­men, dies in diesem Spiel wieder gutzumachen.

Die Unterstützung der Zuschauer ist natürlich hierfür erfor­derlich. Spielort ist der Sportplatz in Heiligenroth.

Die 2. Mannschaft spielt am gleichen Tag um 12.30 Uhr gegen den SV Staudt. Spielort ist der Sportplatz in Heiligenroth. Jugendfußball:

A-Jugend: am 02.10.1994, um 10.30 Uhr gegen Linz in Heili­genroth

B-Jugend: am 01.10.1994, um 15.30 Uhr gegen Herschbach in Heiligenroth

C-Jugend: am 01.10.1994, um 15.30 Uhr, gegen Engers in Girod

D-Jugend: spielfrei

Heilberscheid

Freiwillige Feuerwehr Heilberscheid

Die nächste Übung der I und II Gruppe findet am Sonntag, dem 02.10.1994 um 10.00 Uhr statt.

Die nächste Übung der III Gruppe findet am Sonntag, dem 02.10.1994 um 10.00 Uhr statt.

Nentershausen

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Im Strichen und andere«

der Ortsgemeinde Nentershausen für das/die Grundstück(e) Flur: 13, Flurstück 6/3 gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB)

hier: Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeiiiderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am 08.09.1994 die vereinfachte Änderung des Bebauungspla­nes »Im Strichen und andere« gemäß § 13 BauGB beschlossen. Die Änderung hat zum Inhalt:

1. Für das vorgenannte Grundstück wird die überbaubare Grundstücksfläche für den östlichen Grundstücksteil er­weitert.

2. Die unten abgedruckte Planskizze ist Bestandteil der Än­derungssatzung.

3. Auch für den erweiterten Teil gelten die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes »Im Strichen und andere« über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise.

Der/Die Bebauungsplan/-änderungs/-erweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mitt­wochs von 07.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 07.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr und

freitags von 07.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. INr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-und Form­vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

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§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den § § 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung