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Montabaur

eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungs­geldes in Höhe von 10,00 DM/Sitzung.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die not­wendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiese­ner Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeit­nehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den ge­setzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen kön­nen, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen wer­den kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestim­mungen des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmit­glieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reiseko­stenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderats erhal­ten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 DM/Sitzung.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Orts­gemeinderats oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädi­gung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§7

Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädi­gung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Qrtsbürgermei- sters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Orts­bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschä­digung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ortsgemeinderatsmitglied sind und denen Aufwands­entschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderats, der Aus­schüsse und den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwands­entschädigung zuzüglich F ahrtkostenerstattung; § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Orts­bürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teil­nehmen, und denen keine Aufwandsentschädigung gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 19,60 DM. Entsprechendes gilt für die Teil­nahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbands­gemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Ent­richtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz mög­lich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsent­schädigung nicht angerechnet.

(5) § 5 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§8

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am 01.07.1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11.12.1979 außer Kraft.

Nr. 38/94

56412 Holler, den 14.09.94 (S.)

Flosdorf, Ortsürgermeisterin

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablaufeines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

56412 Holler, 14.09.1994

Flosdorf, Ortsbürgermeisterin

An die Jugendlichen der Gemeinde Holler!

Am Samstag, den 1. Oktober 1994, 16.00 Uhr treffen sich alle Hollerer Jugendliche im Pfarrheim Holler.

Geplant ist, endlich wieder gemeinsame Aktivitäten der Holle­rer Jugend zu organisieren. Unter anderem stellen wir uns vor:

Jugendfußballturnier

Jugendraum in Holler

Bildung von Interessengruppen

Zeltlager/Fahrradtour

Kinder- und Jugendgruppenstunden

Holler/Untershausen

Kath. Pfarramt St. Margaretha, 56412 Holler, Tel. 02602/3495

Sprechzeit Gemeindereferent:

Mittwoch. 11.00 bis 13.00 Uhr

Freitag. 17.00 bis 19.00 Uhr

Bürozeit:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag.09.30-13.00 Uhr

Spielnachmittag

Der nächste Spielnachmittag für 10- bis 13-jährige ist am Freitag, 23.09.1994, 15.00-16.30 Uhr im Pfarrheim.

Pfarrbriefvorbereitung

Zur Vorbereitung des Pfandbriefes für Allerheiligen treffen sich die Mitarbeiter am Montag, 26.09.1994, 20.15 Uhr, im Pfarr­haus Stahlhofen.

Erstkommunionunterricht:

Dienstag, 27.09.1994, 14.30 Uhr, Pfarrheim Mutter-Kind-Kreis:

Dienstag, 27.09.1994, 1530 Uhr, Pfarrheim Häusliche Krankenpflege: Dienstag, 27.09., und Donners­tag, 29.09.1994, jeweils 19.00 Uhr, Pfarrheim Meßdienergruppe mit Jens Metternich:

Donnerstag, 29.09.1994, 15.00 Uhr, Kirche

Meßdienergruppe mit Oliver Holzenthal:

Donnerstag, 29.09.1994, 16.00 Uhr, Kirche Meßdienergruppe mit Frau Keller:

Donnerstag, 29.09.1994, 18.00-19.00 Uhr Katechetinnentreffen

Die Erstkommunion-Katechetinnen treffen sich am Freitag, 30.09.1994, 16.30 Uhr, mit Pfarrer Rehberg Und Herrn Gün­ther im Pfarrheim Holler.

SV Fortuna Holler

Abteilung Alte Herren

Am Samstag, dem 24.09.1994: Alte Herren Holler gegen Alte Herren Moselweiß. Anstoß in Holler: 16.30 Uhr.

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