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Montabaur

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Nr. 37/94

Gackenbach

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Gackenbach vom 9. August 1994

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverord­nung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädi­gung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur sowie der zugehörenden Ortsgemeinden.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsge­meindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienst­stunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Ge­genstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Ausle­gung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hin­zuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglich­keit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzuset­zen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmun­gen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Örtsgemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushäng an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Gemeindehaus Gackenbach, an der Pfarrkirche (Alte Hohl), an der Bushaltestelle (Ortsteil Dies) und an der Garage (Jugendheim Kirchähr) befinden, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungs­form nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Gemeindehaus Gacken­bach, an der Pfarrkirche (Alte Hohl), an der Bushaltestelle (Ortsteil Dies) und an der Garage (Jugendheim Kirchähr) befinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseiti­gung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzu­holen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderats

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende weitere Ausschüsse:

1. Hallenausschuß

(2) Der Ausschuß gemäß Absatz 1 hat 4 Mitglieder und einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Örtsgemeinderats und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet:

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Örtsgemeinderats sein; entsprechendes gilt für die Stell­vertreter der Ausschußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitglie dern.

§3

Übertragung von Aufgaben des Örtsgemeinderats auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß die Beschlußfassung über Angele­genheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuß innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemein­derats vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zustän­digkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Örtsgemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des

Örtsgemeinderats, soweit ihm die Beschlußfassung nicht ent­zogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Örtsgemeinderats auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden

Angelegenheiten übertragen:

1. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Örtsgemeinderats,

2. Einvernehmen in den Fällen des § 14Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städte- baubchen Entwicklung und Ordnung nicht berührt wer­den,

3. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVÖ,

4. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§5

Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat 2 Ortsbeigeordnete.

.. § 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Örtsgemeinderats

(1) Zur' Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmit- gbeder für die Teilnahme an Sitzungen des Örtsgemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungs­geldes in Höhe von 15 DM.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die not­wendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentbche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiese­ner LohnausfaU in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeit­nehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilhgen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. VerdienstausfaU wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfafl nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgegh- chen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmit­glieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reiseko­stenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

.. § 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitgbeder der Ausschüsse des Örtsgemeinderats erhal­ten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 DM.

(2) Die Mitgbeder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Orts­gemeinderats oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädi­gung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§8

Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtbche Ortsbeigeordnete erhält für den Fab der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädi­gung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermei­sters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines voben Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Örts- bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschä­digung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtbche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich,