Montabaur
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Nr. 36/94
(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderats, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
§4
Ortsbeigeordnete
Die Ortsgemeinde hat 2 Ortsbeigeordnete.
§5
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderats
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderats und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Ortsgemeinderatssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 DM.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes.
(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(7) Die Vorsitzenden der im Ortsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 50 v. H. der nach Absatz 2 festgesetzen Entschädigung.
§6
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 DM.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderats oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
§7
Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ortstgemeinderatsmitglied sind und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetze Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung; § 5 Abs. 4 gilt entsprechen.
(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des
Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen, und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 19,60 DM. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) § 5 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§8
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25. Oktober 1989 außer Kraft.
56335 Neuhäusel, den 01.09.94 (S.)
Roggenbach, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Form Vorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiwillige Feuerwehr Neuhäusel
Notunterkunft in der Zeit des Feuerwehrhausneubaus
Zum 01.09.1994 hat die FFW Neuhäusel ihre Notunterkünfte bezogen. Die Fahrzeuge sind im Bauhof der Gemeinde am Friedhof und die übrige Ausrüstung ist an der Augst-Schule Neuhäusel gelagert. Diese Notlösung erschwert die Feuerwehrarbeit bis Mitte 1995. Wir bitten höfhchst alle Besucher des Friedhofs und der Sportveranstaltungen, die Zufahrtswege und die mit Verbotsschildern beschilderten Teile der rückwärtigen Friedhofszufahrt freizuhalten, damit auch in der Zukunft unter den erschwerten Bedingungen der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Neuhäusel erfolgreich gewährleistet ist. Retten, Schützen, Löschen, Bergen ist unsere Aufgabe, bitte helfen Sie uns dabei!
Wir bedanken uns schon im voraus und danken für Ihr Verständnis.
K
Erster » Strolche «-Basar
Erstmalig in Gackenbach ist am Sonntag, dem 11. September, von 11.00 bis 15.00 Uhr im Pfarrzentrum ein Basar der »Kleinen Strolche«.
Verkauft werden gut erhaltene Herbst- und Winterbekleidung (0 bis 12 Jahren) sowie Spielsachen, Babyartikel, Kinderwagen etc.
Für das leibliche Wohl bieten wir Kaffee und Kuchen an. Annahme der zu verkaufenden Sachen ist am Samstag, dem 10. September, von 09.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr im Pfarrzentrum in Gackenbach.
“BUCHFINKENLAND”

