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Montabaur

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Nr. 36/94

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderats, soweit ihm die Beschlußfassung nicht ent­zogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat 2 Ortsbeigeordnete.

§5

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderats

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmit­glieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderats und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Ortsgemeinderatssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungs­geldes in Höhe von 20,00 DM.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die not­wendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiese­ner Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeit­nehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgegli­chen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmit­glieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reiseko­stenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das zweifache der Zahl der Ortsge­meinderatssitzungen nicht übersteigen.

(7) Die Vorsitzenden der im Ortsgemeinderat gebildeten Frak­tionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 50 v. H. der nach Absatz 2 festgesetzen Entschädi­gung.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderats erhal­ten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 DM.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Orts­gemeinderats oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädi­gung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§7

Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädi­gung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermei­sters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Orts­bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschä­digung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ortstgemeinderatsmitglied sind und denen Auf­wandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetze Aufwands­entschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung; § 5 Abs. 4 gilt entsprechen.

(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des

Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Orts­bürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teil­nehmen, und denen keine Aufwandsentschädigung nach Ab­satz 1 gewährt, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung nach Ab­satz 1. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 19,60 DM. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Ver­bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Ent­richtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz mög­lich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsent­schädigung nicht angerechnet.

(5) § 5 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§8

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25. Oktober 1989 außer Kraft.

56335 Neuhäusel, den 01.09.94 (S.)

Roggenbach, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Form Vorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jeder­mann diese Verletzung geltend machen.

Freiwillige Feuerwehr Neuhäusel

Notunterkunft in der Zeit des Feuerwehrhausneubaus

Zum 01.09.1994 hat die FFW Neuhäusel ihre Notunterkünfte bezogen. Die Fahrzeuge sind im Bauhof der Gemeinde am Friedhof und die übrige Ausrüstung ist an der Augst-Schule Neuhäusel gelagert. Diese Notlösung erschwert die Feuer­wehrarbeit bis Mitte 1995. Wir bitten höfhchst alle Besucher des Friedhofs und der Sportveranstaltungen, die Zufahrtswege und die mit Verbotsschildern beschilderten Teile der rückwär­tigen Friedhofszufahrt freizuhalten, damit auch in der Zukunft unter den erschwerten Bedingungen der Einsatz der Freiwilli­gen Feuerwehr Neuhäusel erfolgreich gewährleistet ist. Retten, Schützen, Löschen, Bergen ist unsere Aufgabe, bitte helfen Sie uns dabei!

Wir bedanken uns schon im voraus und danken für Ihr Ver­ständnis.

K

Erster » Strolche «-Basar

Erstmalig in Gackenbach ist am Sonntag, dem 11. September, von 11.00 bis 15.00 Uhr im Pfarrzentrum ein Basar der »Klei­nen Strolche«.

Verkauft werden gut erhaltene Herbst- und Winterbekleidung (0 bis 12 Jahren) sowie Spielsachen, Babyartikel, Kinderwagen etc.

Für das leibliche Wohl bieten wir Kaffee und Kuchen an. Annahme der zu verkaufenden Sachen ist am Samstag, dem 10. September, von 09.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr im Pfarrzentrum in Gackenbach.

BUCHFINKENLAND