Einzelbild herunterladen

Montabaur

Nr. 31/94

. 0 .

Öffentl. Bekanntmachungen 5

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »In den Fichten - Auf der Trift« der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat Montabaur am 03.05.1994 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung »In den FichtenAuf der Trift« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ge­mäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 29.06.1994 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungs­planänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden, (montags, dienstags und mittwochs von 07.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 07.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 07.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebau­ungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

- ubtrbauba/e. J-jcLcha-

' VerkehrsfläcAe. - öfienfü'cL

St/cAn/eg

Unland

Y '.V-l l 1 11 ftnderunßües 3iel , In den.richten - SiadJbeiL ©ye/u

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei J ahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich un­ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverlet­zung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Der Geltungsbereich ist aus der vorstehenden Skizze ersicht­lich.

56410 Montabaur, 27. Juli 1994 In Vertretung:

Dr. Hütte, 1. Beigeordneter

Die Verwaltung informiert

Öffnungszeiten der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

- jeweils vormittags von. 8.00 bis 12.00 Uhr

sowie donnerstags von. 16.00 bis 18.00 Uhr

Telefonisch erreichen Sie uns zu den o.g. Öffnungszeiten sowie

montags- bis donnerstagsnachmittags

von. 14.00 bis 16.00 Uhr

Sperrung der Eichwiese anläßlich der Kirmes

Anläßlich der bevorstehenden Kirmes vom 5. bis 8. August 1994 möchten wir daraufhinweisen, daß im Bereich des Fest­platzes das Abstellen von Kraftfahrzeugen verboten ist.

In den letzten Jahren haben wir feststellen müssen, daß unvernünftige Fahrzeugführer ihre Kraftfahrzeuge entlang des Festplatzes abstellen und dadurch den Rettungsdienst und den Bereitschaftsdienst der Verbandsgemeindewerke behin­derten.

Wir möchten alle Besucher daraufhinweisen, daß im hinteren Bereich der Eichwiese die Wasserwerke, die Feuerwehr und das Deutsche Rote Kreuz ihre Unterkünfte haben und daß die An- und Abfahrtswege zu diesen Organisationen unbedingt freigehalten werden müssen.

Fahrzeuge, die widerrechtlich abgestellt werden, werden ko­stenpflichtig beseitigt.

Verbandsgemeindeverwaltung Ordnungsamt

Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 56195 Höhr-Grenzhausen, Rheinstr. 41, Postfach 1451, Telefon 02624/106-0. Telefax 02624/6170. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: Franz-Peter Eudenbach. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil.

Bezugspreis monatl. DM 2,30 bei Ortszustellung. Im Einzelversand durch den Verlag DM 1,00 + Versandkosten.

TjTTüf^Tri-prvTpTrpTT'vr/''* Wochenblatt mit öffentlichen a UHUhiltZihil 1 UlN Vr Bekanntmachungen der Kommunalverwaltungen

Für Anzeigenveröffentlichungen u. Fremdbeilagen gelten unsere allgemei­nen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste.

Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störungen des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag. . .