Montabaur
Nr. 31/94
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‘Öffentl. Bekanntmachungen 5
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »In den Fichten - Auf der Trift« der Stadt Montabaur
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat Montabaur am 03.05.1994 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »In den Fichten—Auf der Trift« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 29.06.1994 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden, (montags, dienstags und mittwochs von 07.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 07.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 07.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
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§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei J ahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Der Geltungsbereich ist aus der vorstehenden Skizze ersichtlich.
56410 Montabaur, 27. Juli 1994 In Vertretung:
Dr. Hütte, 1. Beigeordneter
Die Verwaltung informiert
Öffnungszeiten der
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- jeweils vormittags von. 8.00 bis 12.00 Uhr
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von. 14.00 bis 16.00 Uhr
Sperrung der Eichwiese anläßlich der Kirmes
Anläßlich der bevorstehenden Kirmes vom 5. bis 8. August 1994 möchten wir daraufhinweisen, daß im Bereich des Festplatzes das Abstellen von Kraftfahrzeugen verboten ist.
In den letzten Jahren haben wir feststellen müssen, daß unvernünftige Fahrzeugführer ihre Kraftfahrzeuge entlang des Festplatzes abstellen und dadurch den Rettungsdienst und den Bereitschaftsdienst der Verbandsgemeindewerke behinderten.
Wir möchten alle Besucher daraufhinweisen, daß im hinteren Bereich der Eichwiese die Wasserwerke, die Feuerwehr und das Deutsche Rote Kreuz ihre Unterkünfte haben und daß die An- und Abfahrtswege zu diesen Organisationen unbedingt freigehalten werden müssen.
Fahrzeuge, die widerrechtlich abgestellt werden, werden kostenpflichtig beseitigt.
Verbandsgemeindeverwaltung — Ordnungsamt —
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