Einzelbild herunterladen

Montabaur

6

Nr. 30/94

und Stadtgebietes von 1888 gibt Antwort. Weit draußen 'Ober der Schneidmühl' und 'An der Marteiswiese', also südöstlich Horressen, hatte man durch Wehre einen Arm des Biebrichs­baches 'hinaufgeschoben', so daß er nunmehr in etwa parallel zur Koblenzer Straße floß. Dieses Bachbett ist uns wohlbe­kannt. Es ist der heutige 'Promenadenweg'. Wie gegenwärtig der Weg erreichte dieser Arm des Biebrichsbaches in Höhe der 'Löwenburg' den Brandweiher. Vom Brandweiher her müssen die 'Bächelchen' der Kirchgasse gespeist worden sein. Der andere Arm des Biebrichsbaches floß als 'Stadtbach' in weitem Bogen 'Ober der Steinkaut 1 durch die 'Reß- und Amtswiese' hin zu jenem Wehr, das 200 Meter vor der Fröschpfort den Bach abermals teilte: in den Färber- und den Gäulsbach, wie in den vorangegangenen Notizen aus der Archiv-Kiste schon beschrie­ben wurde.

Spätestens in der 'Kanalisationsepoche' unserer Stadt - Ende der 80iger und in den 90iger Jahren des 19. Jahrhunderts sind die 'Bächelchen' dann verschwunden.

Günter Henkel

Öffnungszeiten:

Mo/Mi/Fr. 10.00 bis 12.00 Uhr

Di/Do. 15.30 bis 17.30 Uhr

Natur & Umwelt Info

Nochmaliger Hinweis zur

Förderung von Maßnahmen zur Nutzung emeuerbarer Energien durch den Bund

Im Hinblick auf die Begrenztheit der Energieressourcen und die Notwendigkeit, aus Gründen des Umwelt- und Klimaschut­zes die Kohlendioxydemissionen zu verringern, gewährt der Bund im Interesse des stärkeren Einsatzes erneuerbarer Ener­gien Zuwendungen für

a) die Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranla­gen zur Brauchwassererwärmung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme mit einer Kollektor­fläche von 3 m 2 bis zu insgesamt 100 m 2 ,

b) die Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit geo­thermischer Heizzentralen (Anlagen zur Nutzung der Wär­me von Tiefenwässern zur Fernwärmeversorgung),

c) die Errichtung, Erweiterung und Reaktivierung von Was­serkraftanlagen bis zu einer installierten Nennleistung von 500 kW,

d) die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer installier­ten Nennleistung der Einzelanlage ab 450 kW bis 1 MW an Standorten mit einer mittleren Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe von bis zu 5,5 m pro Sekunde.

Nicht förderungsfähig sind Solarkollektoranlagen für Schwimmb äder.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Personengesell­schaften, soweit sie im Handelsregister eingetragen sind, und juristische Personen des privaten Rechts, die Eigentümer, Pächter oder Mieter der Anwesen sind, auf denen die Anlagen sich befinden oder errichtet werden sollen. Zuwendungen für Solarkollektoranlagen und geothermische Heizzentralen kön­nen auch an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in den neuen Bundesländern gewährt werden.

Nicht antragsberechtigt sind u.a. die Elektrizitätsversor­gungsunternehmen nach § 2 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz, es sei denn, daß sie unbeschadet ihrer Eigenbedarfsdeckung einzelne benachbarte Betriebe und Unternehmen beliefern oder nur in das öffentliche Netz einspeisen und an dem aufheh- menden Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht beteiligt sind.

Zuwendungsvoraussetzungen Es können nur Vorhaben gefördert werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Beantragung und Bewilli­gung der Baugenehmigung, Bodenuntersuchung und Grund­erwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

Weitere Voraussetzung ist, daß die Betriebsbereitschaft bis zum 30.11.1994 nachgewiesen wird.

Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert. Als Prototypen gelten Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind. Auch nicht gefördert werden Anlagen für die aus anderen öffentlichen Mitteln Zuwendungen gewährt werden (Kumulierungsver­bot). Dies gilt nicht für Maßnahmen der Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit geothermischer Heizzentralen. In diesen Fällen darf die Gesamtforderung aus öffentlichen Mit­teln nicht mehr als 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausga­ben betragen.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die oben unter a), c) und d) genannten Anlagen werden im Wege der Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert (Projektförderung). Für Solarkollektoran­lagen wird bei Errichtung an einem Einfamilienhaus ein Be­trag von 1500 DM gewährt, in den übrigen Fällen einschließ­lich der Erweiterung von Anlagen ein Betrag von 250 DM je m 2 installierter Kollektorfläche.

Für Wind- und Wasserkraftanlagen wird ein Festbetrag je kW Nennleistung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Ein­zelanlage gewährt. Hierbei handelt es sich bei

- Windkraftanlagen um 2000 DM je kW bis zu 250000 DM

- Windkraftanlagen um 200 DM je kW bis zu 100000 DM.

Geothemische Heizzentralen werden im Wege der Anteilsfi­nanzierung (Projektforderung) bezuschußt. Antragsberechtig­te erhalten bis zu 60 Prozent der zuwendungsfahigen Ausga­ben. Antragsberechtigte erhalten bis zu 50 Prozent der zuwen­dungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Untertageteil der Anlage mit Ausnahme der Ausgaben für Bohrarbeiten.

Antragstellung

Anträge sind auf dem entsprechenden, der Richtlinie als Anla­ge beigefügten Vordruck bis zum 15.10.1994 (Ausschlußfrist) zu richten an das Bundesamt für Wirtschaft (BAW), Frankfur­ter Straße 29-31,65760 Eschborn/Ts., Tel.: 06196/4040 (Bewil­ligungsbehörde).

Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung von Maßnah­men zur Nutzung emeuerbarer Energien vom 27.12.1993 -BAnz. Nr. 245 S. 11 121 . ,

Die Umweltberaterin der Verbandsgemeinde Montabaur, Con­stanze Wunderlich, Durchwahl 02602/126.196.

Einsammlung von ProblemabfäUen

aus Haushalten (haushaltsübliche Mengen) in der Verbandsgemeinde Montabaur

Seitens des Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetriebes (WAB) wird daraufhingewiesen, daß die Einsammlung von Problem­abfällen aus Haushalten in der Verbandsgemeinde Montbaur am 06.08.1994 stattfindet.

An diesem Tag haben die Bürger der Verbandsgemeinde Mon­tabaur in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr die Möglichkeit, an einer eigens dafür eingerichteten Sammelstelle umweltge­fährdende Problemabfälle abzuliefern und zwar in Montabaur, Eichwiese.

Unter Aufsicht einer chemischen Fachkraft werden dort um­weltschädliche Problemabfälle aus Haushalten kostenlos an­genommen; hierzu zählen insbesondere Lackrückstände, Farb- reste, Holz- und Pflanzenschutzmittel, Säuren, Gifte, Medika­mente, Batterien jeder Art und Leuchtstoffröhren. Außerdem können Sie beim Umweltmobil auch ausgehärtete Pflanzenfet­te (Fritierfett) abgeben, die anschließend einer Wiederverwer­tung zugeführt werden. (Die Annahme gilt jeweils nur für haushaltsübliche Mengen!).

Altöl darf auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ab sofort bei den mobilen Sammlungen leider nicht mehr angenommen werden. Sie können dieses allerdings, nach wie vor, auf unserer stationären Problemabfallannah­mestelle im Betriebshof in Moschheim, täglich von 08.30 bis 12.00 Uhr bzw. zusätzlich donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr in haushaltsüblichen Mengen gegen Gebühr anliefern. Bitte berücksichtigen Sie in diesem Zusam­menhang, daß die Verkaufsstellen von Motoröl zur ko­stenlosen Entgegennahme der entsprechenden Menge Altöl, wie gekauft, gesetzlich verpflichtet sind. Beim Neukauf von Motoröl zahlen Sie dort bereits den Auf­wand für die Entsorgung über die Verkaufsstellen mit, den Sie ansonsten über die Abfallgebühr nochmals zah­len müßten. Bestehen Sie daher möglichst auf der Rück­nahme im Geschäft.

Nach Beendigung der Sammlung werden die angelieferten Abfälle über die SAM, Sonderabfall-Management-Gesellschaft