Einzelbild herunterladen

Montabaur

16

Nr. 28/94

Nentershausen

Sprechzeiten des Bürgermeisters

Die Sprechzeiten des Bürgermeisters sind vorläufig

mittwochs.von 17.30 bis 19.00 Uhr

und freitags.von 18.00 bis 19.00 Uhr.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

gez. Greiser, Ortsbürgermeister

Kamevalverein Nentershausen

Zum Abschluß der Sommerferien lädt der Karnevalverein Nentershausen am Samstag, dem 6. August 1994 alle Mitglie­der mit »Kind und Kegel« zu einem gemütlichen Familienwan- dertag ein.

Beenden wollen wir den Tag auf dem Sportplatz in Nomborn, wo wir bei Musik, Bier und einem rustikalen Spanferkelessen einen lustigen Abschluß unserer Wanderung finden wollen. Bitte diesen Termin schon mal vormerken; weitere Einzelhei­ten sowie den genauen Beginn unserer Wanderung werden wir in der nächsten Ausgabe des Wochenblattes mitteilen.

Freiwillige Feuerwehr Nentershausen

Die nächste Übung findet am Sonntag, dem 17.07.94, um 09.30 Uhr statt.

Mitgliederversammlung TTC Nentershausen

15.07.1994,20.00 Uhr, Gasthaus Ohly

Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden, 2. Neuwahlen des Vorstandes, 3. Festsetzung der Mitgliedsbei­träge und außerordentlichen Beiträge, 4. Verschiedenes

Niedererbach

Schützenverein Niedererbach 1978 e.V.

Das Training fällt an folgenden Tagen wegen einer Veranstal­tung des Sportvereins aus: Sonntag, 17.07.1994 - Mittwoch, 20.07.1994 - Sonntag, 24.07.1994.

Wir bitten um entsprechende Beachtung. Anläßlich der Grill­veranstaltung am 17. Juli 1994 bleiht die Zufahrt zum Schüt­zenhaus für Vereinsmitglieder offen.

Oberelbert

ELBERTGEMEINDEN

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Oberelbert

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Oberelbert findet

am

Dienstag, dem 19. Juli 1994, um 20.00 Uhr,

im Sportlerheim statt.

Tagesordnung

I. Öffentliche Sitzung

1. Neufassung der Geschäftsordnung

2. Beratung und Beschlußfassung über die Auftragsvergabe für die Bestuhlung

3. Beratung und Beschlußfassung über die Auftragsvergabe für die Thekeneinrichtung im Gemeindezentrum

4. Beratung und Beschlußfassung über die Auftragsvergabe für die Kücheneinrichtung im Gemeindezentrum

5. Beratung und Beschlußfassung über die Auftragsvergabe für eine Wandkeramik im Gemeindezentrum

6. Beratung und Beschlußfassung über erhebliche/unerhebli­che über- bzw.'außerplanmäßige Ausgaben für das Haus­haltsjahr 1993

7. Beratung und Beschlußfassung über die Aufstellung einer Investitionsliste für die Haushaltsjahre 1995 bis 1998

8. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Beratung und Beschlußfassung über Stundungsanträge

A

2. Bericht des Bürgermeisters über Planungen zur weiteren Ortsbebauung

3. Verschiedenes Oberelbert, 11.07.1994

gez. Jung, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Am Bußkreuz«,

Flur 1, Parz. 14/8 -14/10 der Ortsgemeinde Oberelbert

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Oberelbert am 30.05.1994 als Sat­zung beschlossene Bebauungsplanänderung »Am Bußkreuz« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 28.06.1994 (Az. 6a/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechts­vorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den § § 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder FormVorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Geltungsbereich der Satzung ist aus der nachfolgend abgedruckten Planskizze ersichtlich.

56412 Oberelbert, 11. Juli 1994

Jung, Ortsbürgermeister