Montabaur
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Nr. 28/94
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan »Aufm Rauenstück - Teil I« der Ortsgemeinde Simmern
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der vom Ortsgemeinderat Simmern am 06.06.1994 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Aufm Rauenstück - Teil I« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 28.06.1994 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den'Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der vorstehend abgedruckten Planskizze ersichtlich.
56337 Simmern, 9. Juli 1994
Schmidt, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses der Verbandsversammlung vom 31.05.1994 des Kindergartenzweckverbandes Simmern/Neuhäusel für das Haushaltsjahr 1992
I.
Haushaltsrechnung
Verwaltungs- Vermögens- Gesamt haushalt haushalt DM DM DM
Feststellung des Ergebnisses:
Soll-Einnahmen ./. Abgang alter Kasseneinnahmereste
639.816,16
249,-
2.944,36
" i""
642.760,52
249,-
Summe
bereinigte Soll- Einnahmen
639.567,16
2.944,36
642.511,52
Soll-Ausgaben
639.567,16
2.944,36
642.511,52
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
639.567,16
2.944,36
642.511,52
Überschuß/
Fehlbetrag
“>""
Festgestellt:
Montabaur, 26.05.1993 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
gez. Reusch, I. Beigeordneter
II.
Entlastungsbeschluß
Die Verbandsversammlung beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1992 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Verbandsvorsitzenden, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1992 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
HI.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 18.07. bis 27.07.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags

