Einzelbild herunterladen

Montabaur

12

Nr. 28/94

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Aufm Rauenstück - Teil I« der Ortsgemeinde Simmern

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat Simmern am 06.06.1994 als Sat­zung beschlossene Bebauungsplan »Aufm Rauenstück - Teil I« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 28.06.1994 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvor­schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernar­beitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Aus­kunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den'Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der vorste­hend abgedruckten Planskizze ersichtlich.

56337 Simmern, 9. Juli 1994

Schmidt, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses der Verbandsversammlung vom 31.05.1994 des Kindergar­tenzweckverbandes Simmern/Neuhäusel für das Haushaltsjahr 1992

I.

Haushaltsrechnung

Verwaltungs- Vermögens- Gesamt haushalt haushalt DM DM DM

Feststellung des Ergebnisses:

Soll-Einnahmen ./. Abgang alter Kasseneinnahme­reste

639.816,16

249,-

2.944,36

" i""

642.760,52

249,-

Summe

bereinigte Soll- Einnahmen

639.567,16

2.944,36

642.511,52

Soll-Ausgaben

639.567,16

2.944,36

642.511,52

Summe bereinigte Soll-Ausgaben

639.567,16

2.944,36

642.511,52

Überschuß/

Fehlbetrag

>""

Festgestellt:

Montabaur, 26.05.1993 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

gez. Reusch, I. Beigeordneter

II.

Entlastungsbeschluß

Die Verbandsversammlung beschließt die von der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1992 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Verbandsvorsitzenden, dem Bürger­meister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1992 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt wor­den sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

HI.

Öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 18.07. bis 27.07.1994 bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim­mer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, wäh­rend der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags