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Montabaur

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Nr. 28/94

alle anwesenden Ratsmitglieder und wies auf die Erfüllung ihrer Pflichten hin.

Ernennung des Ortsbür'germeisters, Vereidigung und Einführung in das Amt

Ratsmitglied Dr. Neutz wurde einstimmig gewählt, den neuen Ortsbürgermeister zu ernennen, zu vereidigen und in das Amt einzuführen. Dr. Neutz sprach dem ausscheidenden Ortsbür­germeister Hümmerich den besonderen Dank des gesamten Ortsgemeinderates aus und hob die verdienstvolle langjährige Amtsführung von Herrn Hümmerich hervor. Er würdigte das Wahlergebnis der Urwahl des neuen Ortsbürgermeisters und hob das dadurch für Herrn Fritz Roggenbach von den Mitbür­gerinnen und Mitbürgern zum Ausdruck gebrachte Vertrauen hervor. Anschließend vereidigte Dr. Neutz Herrn Roggenbach und überreichte ihm die Ernennungsurkunde zum Ortsbürger­meister der Ortsgemeinde Neuhäusel.

Der neue Ortsbürgermeister bedankte sich mit einer kurzen Ansprache und richtete seinen Dank auch an Ortsbürgermei­ster a. D. und Ratsmitglied Reinhold Hümmerich. Er bedankte sich weiterhin bei der Verbandsgemeindeverwaltung und gab seiner Hoffnung auf eine gute Zusammenarbeit mit der Ver­bandsgemeinde Ausdruck.

Ortsbürgermeister a. D. Reinhold Hümmerich bedankte sich seinerseits und wünschte dem neuen Ortsbürgermeister Glück und Erfolg und stets ein »gutes Händchen« zum Wohle der Ortsgemeinde.

Wahl der ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten Die Ratsmitglieder wählten Herrn Günther Wilhelm Gerharz zum Ersten Ortsbeigeordneten. Frau Barbara Sartor wurde zur Zweiten Ortsbeigeordneten gewählt.

Stillgruppp Neiüiäusel

Wir laden interessierte Schwangere, Mütter und Väter (mit Kindern) zu unserem Treffen am Mittwoch, dem 20.07.94, von 09.00 bis 11.00 Uhr, Römerstraße 3, Neuhäusel, ein. JederzeittelefonischeBeratung:DagmarSchmidt02620/15373, Ellen Schmidt 0261/69475.

Simmern

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Siebenborn«

Flur 1, Parz. 17,26,27 der Ortsgemeinde Simmern

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Simmern am 11.04.1994 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Siebenborn« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 29.06.1994 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvor­schriften nicht verletzt. ,

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche

wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehör­de den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Ge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge­macht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Geltungsbereich des Änderungsbereiches ist aus der nach­folgend abgedruckten Planskizze ersichtlich.

56337 Simmern, 9. Juli 1994

Schmidt, Ortsbürgermeister

nten / / auf der Rest

Änderung des BPL "Siebenborn",

Flur 1, Flurstücke 17,26,17 - Ausweisung eines GE/E - Gebietes -