Montabaur
6
Nr. 28/94
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Am Himmelfeld I« der Stadt Montabaur
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat Montabaur am 31.05.1994 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Himmelfeld I« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 28.06.1994 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
rw^m/A \l\ W
Auif deml
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über '
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach
der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Der Geltungsbereich ist aus der vorstehenden Skizze ersichtlich.
56410 Montabaur, 6. Juli 1994
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Biotopkartierung durchgeführt
In Bereichen der Verbandsgemeinde/Stadt wird im Jahr 1994 die Aktualisierung der Biotopkartierung Rheinland-Pfalz durchgeführt. Im Rahmen des Projekts werden Kartierer im Auftrag des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (Oppenheim) im Gelände tätig sein. Sie können sich mit einer Bescheinigung ausweisen. Die Kartierer sind nach § 36 Landespflegegesetz berechtigt, zu diesem Zweck Grundstücke zu betreten und Untersuchungen durchzuführen. Da diese eine Vielzahl von Grundstücken betreffen kann, werden hiermit durch öffentliche Bekanntmachung die Eigentümer von dem Vorhaben benachrichtigt.
Auszug aus § 36 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der ab 1. Mai 1987 gültigen Fassung:
»§ 36 Landespflegerische Untersuchungen auf Grundstücken
(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, daß Beauftragte der Landespflegebehörde zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen sowie Bodenuntersuchungen und andere Untersuchungen ausführen.
(2) Eigentümer und Besitzer sind vor demBetreten der Grundstücke zu benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung möglich wäre. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachungin ortsüblicherWeise erfolgen, wenndie Arbeiten nach Absatz 1 wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen.«
Die Verwaltung informiert
14.00 bis 16.00 Uhr
Stellenausschreibung
Für das Mons-Tabor-Stadion der Stadt Montabaur wird eine Reinigungskraft gesucht. (Arbeitsaufnahme ab September 1994)
Die Arbeitszeit umfaßt ca. 7 Stunden wöchentlich.
Die Reinigungsarbeiten erstrecken sich auf das Stadiongebäude (Umkleiden, Duschen, Toiletten etc.). Die Reini- gungshäufigkeit ist saisonbedingt unterschiedlich (erhöhter Reinigungsaufwand während der Sommermonate).
Die Entlohnung erfolgt analog dem Bundesmanteltarifver- trag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe.
Schriftliche Bewerbungen werden bis zum 22.07.1994 erbeten an die
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Personalamt - Postfach 12 62 56402 Montabaur.
Nähere Auskünfte erteilt die Verbandsgemeindeverwaltung unter der Rufnummer 02602/125.132 oder 126.107.

