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Montabaur

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Konstituierende Sitzung des Stadtrates Die konstituierende Sitzung des Stadtrates der Stadt Monta­baur findet am

Donnerstag, dem 11. August 1994, um 18.00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses (Neubau) statt.

Tagesordnung

I. Öffentliche Sitzung:

1. Verabschiedung der ausgeschiedenen Ratsmitglieder

2. Verpflichtung der Ratsmitglieder

3. Genehmigung von Tonbandaufzeichnungen

4. Geschäftsordnung für den Stadtrat

5. Hauptsatzung für die Stadt Montabaur

6. Wahl von Ratsmitgliedern zur Unterzeichnung der Nieder­schriften über Stadtratssitzungen

7. Wahl, Ernennung, Vereidigung und?Einführung der ehren­amtlichen Stadtheigeordneten

8. Wahl der Mitglieder und Stellvertreter für Ausschüsse des Stadtrates

9. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Grundstücksangelegenheiten

2. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen 56410 Montabaur, 07,07.1994

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Konstituierende Sitzung des Verbandsgemeinderates Montabaur

-Die konstituierende Sitzung des Verbandsgemeinderates Mon­tabaur findet am

Donnerstag, dem 18. August 1994 um 17.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses (Neubau) statt.

Tagesordnung

1. Verabschiedung der ausgeschiedenen Ratsmitglieder

2. Verpflichtung der Ratsmitglieder

3. Genehmigung von Tonbandaufzeichnungen

4. Geschäftsordnung für den Verbandsgemeinderat

5. Hauptsatzung für die Verbandsgemeinde Montabaur

6. Wahl von Ratsmitgliedern zur Unterzeichnung der Nieder­schriften über Verbandsgemeinderatssitzun^en

7. Wahl, Ernennung, Vereidigung undEinführung der ehren­amtlichen Beigeordneten der Verbandsgemeinde

8. Wahl der Mitglieder und Stellvertreter für Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

9. Wahl der Mitglieder und Stellvertreter für die Verbands­versammlung des Abwasserzweckverbandes Bad Ems

10. Wahl der Mitglieder des Umweltbeirates der Verbandsge­meinde

11. Neuwahl der Mitglieder der Regionalvertretung der Pla­nungsgemeinschaft »Mittelrhein-Westerwald«; Vorschlag an den Kreistag

12. Vorschlag von Kandidaten für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Naturpark Nassau

13. Bekanntgabe von Eilentscheidungen

14. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen 56410 Montabaur, 07.07.1994

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Altstadt I« + Bebauungsplanänderungen »Altstadt I -1. und 2. Änderung« der Stadt Montabaur hier: Heilung eines Verfahrensfehlers gemäß § 215III Baugesetzbuch (BauGB)

Die neueste Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt an das Inkrafttreten von Bebauungsplänen besondere Anforderungen. Der zuvor in Kraft getretene Bebauungsplan Altstadt I mit seiner 1. + 2. Änderung erfüllt diese Voraus­setzungen nicht; der Bebauungsplan wird daher mit seinen Änderungen und Ergänzungen neu ausgefertigt. Er tritt nach

_ Nr. 28/94

der erneuten Ausfertigung (12.07.1994) mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung des Bebauungsplanes behoben.

Es wird daraufhingewiesen, daß durch die Heilung des formel­len Fehlers keine materiell rechtlichen Änderungen an den bisherigen Festsetzungen eingetreten sind.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanändervmg Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Altstadt I« mit seiner 1. und 2. Änderung umfaßt im wesentlichen den Bereich Stadt Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz sowie Wilhelm- Mangels-Straße von Einfahrt Steinweg bis Hospitalstraße (alte Streckenführung östlich Kaufhaus Hisgen) sowie den südlich an diesem Streckenabschnitt angrenzenden Bereich. 56410'Montabaur, 12. Juli 1994

In Vertretung: Trumm, 2. Stadtbeigeordneter