Montabaur
51
IV.
Ersatzleute für den Gemeinderat sind:
1. Bernhard Noll mit 76 Stimmen
2. Armin Klein mit 74 Stimmen
3. Wilhelm Krausenbaum mit 46 Stimmen
4. Christoph Höhn mit 7 Stimmen
5. Karl-Peter Ortseifen mit 6 Stimmen
6. Christine Mai mit 5 Stimmen
7. Axel Dennes mit 5 Stimmen
8. Burkhard Reuter mit 4 Stimmen
9. Andreas Frink mit 4 Stimmen
10. Uwe Rörig mit 3 Stimmen
11. Marlene Klein mit 3 Stimmen
12. Kurt Herrmann mit 3 Stimmen
Nomborn, den 21. Juni 1994
Der Ortsbürgermeister gez. Brach
als Gemeindewahlleiter
Nr. 25/94
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde Normborn am 12. Juni 1994
Der Gemeindewahlausschuß hat in seiner Sitzung am 16. Juni 1994 das Ergebnis der Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde Nomborn wie folgt festgestellt:
I.
Zur Wahl des Ortsbürgermeisters waren 455 Personen wahlberechtigt, davon haben 354 Personen gewählt. Die Wahlbeteiligung betrug 77,8 %.
II.
Die Stimmabgabe von 348 Wählern war gültig, von 7 Wählern ungültig.
III.
Von den 348 gültigen Stimmen entfielen auf den Bewerber folgende Stimmen:
Brach, Walter: 286 Stimmen (82,2 %)
Die Gesamtzahl der gültigen Nein-Stimmen betrug 62.
Der Wahlausschuß stellte fest, daß mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lauteten; die zur Wahl zugelassene Person ist somit gewählt.
Nomborn, den 21. Juni 1994
Der Ortsbeigeordnete
gez. Hübinger
als Gerneindewahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanerweiterung »Schulstraße « der Ortsgemeinde Nomborn hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat Nomborn am 15.03.1994 als Satzung beschlossene Bebauungsplanerweiterung »Schulstraße« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Rreisverwaltung hat am 07.06.1994 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanerweiterung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanerweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanerweiterung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

