Einzelbild herunterladen

Montabaur

20

Nr. 24/94

Mittwoch. 11.00 bis 13.00 Uhr

Freitag. 17.00 bis 19.00 Uhr

Bürozeit: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 09.30 bis 13.00 Uhr

Wortgottesdienst für Kinder: Zum nächsten Wortgottes­dienst sind die Kinder am Samstag, 18. Juni 1994, 17.45 Uhr, wieder herzlich ins Pfarrheim eingeladen.

Meßdiener gruppe mit Jens Metternich: Dienstag, 21.06.1994, 15.00 Uhr, Kirche

Mutter-Kind-Kreis: Dienstag, 21.06.1994, 15.30 Uhr, Pfarr­heim

Neu-Meßdiener: mit Oliver Holzenthal: Donnerstag, 23.06.1994, 16.00 bis 17.00 Uhr, Kirche Kurs »Häusliche Krankenpflege«: Die Frauengemeinschaft Holler-Untershausen plant im September 1994 einen Kurs in »Häuslicher Krankenpflege« durchzuführen. An zehn Abenden wird Frau Krämer vom Malteser Hilfsdienst in Limburg inter­essierten Frauen und Männern Gelegenheit geben, sich zu informieren. Um einen Überblick über die etwaige Teilneh­merzahl zu erhalten, bitten wir um Anmeldung bei K. Metter­nich, Tel. 17657. Die Gebühr beträgt 20,- DM.

Austräger gesucht: Für die monatlich erscheinende Zeit­schrift »Stadt Gottes« der Steyler Missionare wird ein ehren­amtlicher Austräger/ehrenamtliche Austrägerin gesucht. In­teressierte können sich bei Karin Metternich, Tel. 17657, oder im Pfarrbüro, Tel. 3495, melden.

Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Holler e.V.

Am Samstag, dem 25.06.1994, ab 19.00 Uhr, möchten wir die Dorfbevölkerung sowie alle Gönner unseres Vereins zu unse­rem diesjährigen Sommernachtsfest am Feuerwehrgerätehaus recht herzlich einladen.

Frauengymnastikgruppe Holler

Wie in den Jahren vorher wollen wir auch in diesem Jahr unsere traditionelle Wanderung durchführen.

Hierzu sind alle am 18.06. recht herzlich eingeladen. Wir treffen uns um 14.00 Uhr in der Siegstraße, und wandern von dort aus zur Studentenmühle.

Dort können wir uns bei Kaffee und Kuchen von den Strapazen der Wanderung erholen. Der weitere Tagesverlauf ist, auch bedingt durch das Wetter, noch offen.

S.V. Fortuna Holler

Abteilung Alte-Herren

Am Samstag, dem 18.06.1994, Alte Herren Nassau - A.H. Holler, Anstoß 16.30 Uhr.

Abfahrt Gasthof Heibel, 15.30 Uhr.

Stahlhofen

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Kirchstraße«, Flur 14, Parz. 946/4 der Ortsgemeinde Stahlhofen

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Stahlhofen am 25.02.1994 als Sat­zung beschlossene vereinfachte Änderung des Bebauungspla­nes »Kirchstraße«, Flur 14, Parz. 946/4 wurde der Kreisverwal­tung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 24.05.1994 (Az. 6a/60, 610-13) er­klärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Äbs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist tmbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich un­ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverlet­zung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Der Geltungsbereich ist aus der nachfolgend abgedruckten Planskizze ersichtlich.

56412 Stahlhofen, 10. Juni 1994

Pehl, Ortsbürgermeister

BPL Kirchstraße '

Flur 14 Parzelle 946/4 (bei Iw. j .

Legende

'überbaut Fläche 2 Vollgeschosse zulg.