Montabaur
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Nr. 24/94
Mittwoch. 11.00 bis 13.00 Uhr
Freitag. 17.00 bis 19.00 Uhr
Bürozeit: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 09.30 bis 13.00 Uhr
Wortgottesdienst für Kinder: Zum nächsten Wortgottesdienst sind die Kinder am Samstag, 18. Juni 1994, 17.45 Uhr, wieder herzlich ins Pfarrheim eingeladen.
Meßdiener gruppe mit Jens Metternich: Dienstag, 21.06.1994, 15.00 Uhr, Kirche
Mutter-Kind-Kreis: Dienstag, 21.06.1994, 15.30 Uhr, Pfarrheim
Neu-Meßdiener: mit Oliver Holzenthal: Donnerstag, 23.06.1994, 16.00 bis 17.00 Uhr, Kirche Kurs »Häusliche Krankenpflege«: Die Frauengemeinschaft Holler-Untershausen plant im September 1994 einen Kurs in »Häuslicher Krankenpflege« durchzuführen. An zehn Abenden wird Frau Krämer vom Malteser Hilfsdienst in Limburg interessierten Frauen und Männern Gelegenheit geben, sich zu informieren. Um einen Überblick über die etwaige Teilnehmerzahl zu erhalten, bitten wir um Anmeldung bei K. Metternich, Tel. 17657. Die Gebühr beträgt 20,- DM.
Austräger gesucht: Für die monatlich erscheinende Zeitschrift »Stadt Gottes« der Steyler Missionare wird ein ehrenamtlicher Austräger/ehrenamtliche Austrägerin gesucht. Interessierte können sich bei Karin Metternich, Tel. 17657, oder im Pfarrbüro, Tel. 3495, melden.
Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Holler e.V.
Am Samstag, dem 25.06.1994, ab 19.00 Uhr, möchten wir die Dorfbevölkerung sowie alle Gönner unseres Vereins zu unserem diesjährigen Sommernachtsfest am Feuerwehrgerätehaus recht herzlich einladen.
Frauengymnastikgruppe Holler
Wie in den Jahren vorher wollen wir auch in diesem Jahr unsere traditionelle Wanderung durchführen.
Hierzu sind alle am 18.06. recht herzlich eingeladen. Wir treffen uns um 14.00 Uhr in der Siegstraße, und wandern von dort aus zur Studentenmühle.
Dort können wir uns bei Kaffee und Kuchen von den Strapazen der Wanderung erholen. Der weitere Tagesverlauf ist, auch bedingt durch das Wetter, noch offen.
S.V. Fortuna Holler
Abteilung Alte-Herren
Am Samstag, dem 18.06.1994, Alte Herren Nassau - A.H. Holler, Anstoß 16.30 Uhr.
Abfahrt Gasthof Heibel, 15.30 Uhr.
Stahlhofen
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Kirchstraße«, Flur 14, Parz. 946/4 der Ortsgemeinde Stahlhofen
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat Stahlhofen am 25.02.1994 als Satzung beschlossene vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Kirchstraße«, Flur 14, Parz. 946/4 wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 24.05.1994 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Äbs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist tmbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Der Geltungsbereich ist aus der nachfolgend abgedruckten Planskizze ersichtlich.
56412 Stahlhofen, 10. Juni 1994
Pehl, Ortsbürgermeister
BPL Kirchstraße '
Flur 14 Parzelle 946/4 (bei Iw. j .
Legende
'überbaut Fläche 2 Vollgeschosse zulg.

