Einzelbild herunterladen

Montabaur

Festgestellt:

Montabaur, 04.05.1993 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

gez. Reusch, I. Beigeordneter

II.

Entlastungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1992 aufge­stellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsge­meinde für das Haushaltsjahr 1992 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehr­ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh­migt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

III.

Öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht Hegt zur Einsichtnahme vom 06.06. his 15.06.1994 bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim­mer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, wäh­rend der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffenthch aus.

Niedererbach, 26.05.1994 Ortsgemeindeverwaltung Niedererbach (S.)

gez. Zey, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Niedererbach vom 28.05.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntma­chung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und BereitsteHung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Niedererbach in der Sitzung am 19.05.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zu­geordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.

§2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach'§ 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs­und Ersatzmaßnahmen

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschheßhch ih­rer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereit­steHung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschheßhch deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargesteUten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im EinzelfaU von den in der Anlage beschriebenen Grund­sätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.

§3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächhchen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach

23

Nr. 23/94

§ 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä­che als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostener- stattungspfhcht noch nicht oder nicht in voUem Umfang ent­standen ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtfi- chen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grund­stücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, bauHch oder gewerbfich genutzt werden dürfen.

§6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekannt­gabe der Anforderung fälHg.

§7

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst wer­den. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtfichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Niedererbach, den 28.05.1994

gez. Zey, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die AusschHeßungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtHch, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentHchen Bekanntmachung schriftlich, unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Verloren/Gefunden

Es wurden folgende Fundsachen abgegeben:

1 Herren Stockschirm (schwarz)

1 Kinderanorak (rotbraun, gelbe Kapuze, Innenfutter kariert) 1 Schlüsseletui mit 2 Pkw-Schlüssel (blau und violett)

1 BKS Gartenschlüssel mit grünem Anhängeschild 1 Geldschein (wurde i.d. Bahnhofstr. gefunden)

Außerdem wurden in der DorfgemeinschaftshaHe zurückge­lassen:

1 Sacko mit Karomuster (schwarz-blau mit Goldstreifen), Grö­ße 52

1 Mantel (anthrazit)

AHe Fundsachen können während der Dienststunden im Bür­germeisteramt abgeholt werden.

gez. Butzbach, I. Ortsbeigeordneter

Verschönerungsverein Niedererbach

Der Verschönerungsverein Niedererbach 1936 e.V. lädt aHe Einwohner von Niedererbach zu seinem traditioneHen Linden- fest, das dieses Jahr am Sonntag, 19. Juni 1994, im Pfarrhof stattfindet. Unsere jüngsten Besucher erwartet eine Überra­schung. Der Frühschoppen beginnt um 11.00 Uhr. Für die Cafeteria, die um 14.00 Uhr öffnet, bitten wir unsere Vereins- mitgfieder um Kuchenspenden; Interessenten melden sich bitte bei Marianne Henkes, Telefon 529, Christa Normann, Telefon 506, oder Mechthilde Stächer, Telefon 711.

Sportverein Niedererbach .

Abteilung Alte Herren

Trainingsspiel der Alten Herren in Niedererbach am Freitag,