Montabaur
Festgestellt:
Montabaur, 04.05.1993 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
gez. Reusch, I. Beigeordneter
II.
Entlastungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1992 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1992 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
III.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht Hegt zur Einsichtnahme vom 06.06. his 15.06.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffenthch aus.
Niedererbach, 26.05.1994 Ortsgemeindeverwaltung Niedererbach (S.)
gez. Zey, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Niedererbach vom 28.05.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und BereitsteHung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Niedererbach in der Sitzung am 19.05.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.
§2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach'§ 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschheßhch ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der BereitsteHung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschheßhch deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargesteUten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im EinzelfaU von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächhchen Kosten ermittelt.
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach
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Nr. 23/94
§ 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§5
Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostener- stattungspfhcht noch nicht oder nicht in voUem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtfi- chen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, bauHch oder gewerbfich genutzt werden dürfen.
§6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fälHg.
§7
Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtfichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Niedererbach, den 28.05.1994
gez. Zey, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die AusschHeßungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)
und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtHch, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentHchen Bekanntmachung schriftlich, unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Verloren/Gefunden
Es wurden folgende Fundsachen abgegeben:
1 Herren Stockschirm (schwarz)
1 Kinderanorak (rotbraun, gelbe Kapuze, Innenfutter kariert) 1 Schlüsseletui mit 2 Pkw-Schlüssel (blau und violett)
1 BKS Gartenschlüssel mit grünem Anhängeschild 1 Geldschein (wurde i.d. Bahnhofstr. gefunden)
Außerdem wurden in der DorfgemeinschaftshaHe zurückgelassen:
1 Sacko mit Karomuster (schwarz-blau mit Goldstreifen), Größe 52
1 Mantel (anthrazit)
AHe Fundsachen können während der Dienststunden im Bürgermeisteramt abgeholt werden.
gez. Butzbach, I. Ortsbeigeordneter
Verschönerungsverein Niedererbach
Der Verschönerungsverein Niedererbach 1936 e.V. lädt aHe Einwohner von Niedererbach zu seinem traditioneHen Linden- fest, das dieses Jahr am Sonntag, 19. Juni 1994, im Pfarrhof stattfindet. Unsere jüngsten Besucher erwartet eine Überraschung. Der Frühschoppen beginnt um 11.00 Uhr. Für die Cafeteria, die um 14.00 Uhr öffnet, bitten wir unsere Vereins- mitgfieder um Kuchenspenden; Interessenten melden sich bitte bei Marianne Henkes, Telefon 529, Christa Normann, Telefon 506, oder Mechthilde Stächer, Telefon 711.
Sportverein Niedererbach .
Abteilung Alte Herren
Trainingsspiel der Alten Herren in Niedererbach am Freitag,

