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Montabaur

Nr. 23/94

m

Beispiel 3:

Wahlvorschlag 1 A-Partei

Wahlvorschlag 2

B-Partei 'Cj'

1. Mörsberger, Jean

1

1. Preuß, Sebastian

2. Sperber, Babette

2. Scharfe, Gustl

3. Köhler, Traudl

3. Bubner, Karl

4. Sand, Karl

X

4. Kübel, Gerhard

5. Roth, Hans

5. Schletz, Renate

6. Möbus, Wilhelm

6. Stelzner, Hilde

7. Kasper, Ludwig

X

7. Mösch, Hermann

X

X

8. Haack, Dieter

8. Dr. Hickl, Emst

9. Gabler, Hertha

9. Drexler, Gabriele

10. Dr. Renner, Dieter

10. Kehlen, Emma

X

11. Küffner, Gerhard

11. Holzmann, Manfred

12. Griinewald, Kira

X

12. Herber, Marliese

Der Wähler hat von den ihm zur Verfügung stehenden zwölf Einzelstimmen sechs vergeben. Er hat diese auf Bewerberinnen und Bewerber mehrerer Wahlvorschläge verteilt (panaschiert). Zusätzlich hat der Wähler dem Wahlvorschlag 2 die Listenstimme gegeben. Dadurch werden die nicht ausgeschöpften sechs Einzelstimmen bei den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlages 2 "aufgefullt".

Die Bewerberfinnen) Preuß, Scharfe, Bubner, Kübel, Schletz und Stelzner erhalten jeweils eine Stimme.

Beispiel 4:

Wahlvorschlag 1 A-Partei ''

Wahlvorschlag 2 /'"N B-Partei

1. Mörsberger, Jean

1. Preuß, Sebastian

2. Sperber, Babette

2. Scharfe, Gustl

3. Köhler, Traudl

3. Bubner, Karl

4. Sand, Karl

X

4. Kübel, Gerhard

S. Roth, Hans

5. Schletz, Renate

6. Möbus, Wilhelm

6. Stelzner, Hilde

7. Kasper, Ludwig

X

7. Mösch, Hermann

X

X

8. Haack, Dieter

8. Dr. Hickl, Emst

9. Gabler, Hertha

9. Drexler, Gabriele

10. Dr. Renner, Dieter

10. Kehlen, Emma

X

11. Küffner, Gerhard

11. Holzmann, Manfred

12. Grünewald, Kira

X

12. Herber, Marliese

Hier hat der Wähler ebenfalls sechs von zwölf möglichen Einzelstimmen, aber keine Listenstimme vergeben. Er hat damit auf die Hälfte der ihm zur Verfügung stehenden Stimmen "verzichtet".

Die bisherigen Hinweise beziehen sich auf die Wahl des Kreistags, Verbandsgemeinderats, des Stadtrates und der Ortsgemeinderäte, die nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Voraussetzung ist, daß für die Wahlen mindestens zwei Wahlvorschläge eingereicht worden sind.

In den Ortsgemeinden Boden, Daubach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Horbach, Hübingen, Nombom, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen und Stahlhofen wird der Ortsgemeinderat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, weil dort nur ein oder kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist. Hier können Sie doppelt soviele Namen aufschreiben wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Die Zahl steht auf dem Stimmzettel. Wo ein Wahlvorschlag unterbreitet worden ist, werden sogenannte nichtamtliche Stimmzettel verteilt. Darauf stehen die Namen der Bewerberinnen und Bewerber des einzigen Wahlvorschlags. Sie sind als Wähler an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden, sondern können zusätzliche wählbare Personen aufschreiben und damit wählen.

Bei der Wahl des Ortsbürgermeisters in den Gemeinden, in denen eine Urwahl stattfindet, haben Sie eine Stimme.

Ich würde mich freuen, wenn diese Hinweise Ihnen bei Ihrer Wahl behilflich wären. Nochmals meine Bitte: Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch. Wahlen sind die Grundlage der

Demokratie!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Paul Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Am Himmelfeld I«

(ehern. Hotel) der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 2 VI BauGB-MaßnahmenG Der Stadtrat von Montabaur hat am 03.05.1994 die Bebau­ungsplanänderung als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 his 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungspla­nes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Fortsetzung auf Seite 6!