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Montabaur

Nr. 22/94

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Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen vom 20.05.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntma­chung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauländ (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen in der Sitzung am 2. Mai 1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntge­macht wird.

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zu­geordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.

§2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs­und Ersatzmaßnahmen

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ih­rer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereit­stellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchfuhrungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grund­sätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.

§3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach

§ 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä­che als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostener­stattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang ent­standen ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtli­chen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grund­stücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekannt­gabe der Anforderung fällig.

§7

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst wer­den. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ruppach-Goldhausen, den 20. Mai 1994

gez. Ferdinand, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Dorferneuerungsmaßnahmen am Bürgermeisteramt sind abgeschlossen

Im Rahmen einer kleinen Feier konnte vor wenigen Tagen Ortsbürgermeister Winfried Ferdinand offiziell die Dorferneuerungs­maßnahmen im Umfeld des Bürgermeisteramtes vorstellen. Herzstück der Anlage ist eine neue Parkfläche für 14 Fahrzeuge, mit eiser ansprechenden Begrünung. Da­neben verwies Ferdinand auf den eben­falls abgeschlossenen Ausbau der Haupt­straße am Bürgermeisteramt. Hier erfolg­te der Einbau von Pflanzbeeten zur Ver- kehrsberuhigung. Ebenfalls erneuert wur­de in diesem Teilbereich die Straßenbe­leuchtung.

Neben Gemeinderats- und Ausschußmit­gliedern konnte Ferdinand auch den I.

Beigeordneten der Verbandsgemeinde Montabaur, Heinz Reusch, und Claudia Redlin vom Planungsbüro Redlin begrü­ßen. Anwesend waren zudem viele Vertre­ter der heimischen Unternehmen, die durch ihre finanzielle Unterstützung maßgeb­lich zur Erstellung der Gesclnchts- und Wirtschaftsdokumentation von Ruppach- Goldhausen beigetragen haben. Die Doku­mentation, die einen ausführlichen Über­blick über die Ortsgeschichte und die an­sässigen Betriebe vermittelt, hat ihren Platz ebenfalls am Bürgermeisteramt.

Für Winfried Ferdinand sind die Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen als Teil des gesamten Dorferneuerungskonzeptes ein wichtiger Anfang und ein Ausgleich für den von wesentlichen Umweltbelastun­gen gebeutelten Ort Ruppach-Goldhausen.

Schon 1991 haben sich der Ortsgemeinde-

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Die Dorferneuerungsmaßnahmen am Bürgermeisteramt in Ruppach-Goldhausen sind abgeschlossen. Ortsbürgermeister Winfried Ferdinand (2. v. I ) stellte die Maßnahmen jetzt offiziell vor. Gleichzeitig konnte Ferdinand auch die Geschichts- und Wirtschaftsdokumentation vorstellen, die mit finanzieller Unterstützung von 20 ortsansässigen Firmen erstellt wurde und am Bürgermeisteramt einen Überblick über die Geschichte der Gemeinde Ruppach-Goldhausen und die ansässigen Betriebe vermittelt.

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