Montabaur
jährliches Schleifchenturnier durch. Anmeldungen zu diesem Turnier bitte bis Donnerstag, den 19.05.1994, an Sportwart Dieter Hally, Tel. 625, richten. Der Tennisclub nimmt noch neue Mitglieder auf.
Einwohner aus Kadenbach oder der näheren Umgebung, die unserem Verein beitreten möchten, melden sich bitte beim 1. Vorsitzenden W. Mäurer, Tel. 02620/8443.
Spfrd. Germania Kadenbach 1910 e.V.
Abteilung Fußball
Am 29.05.1994 findet das Meisterschaftsspiel gegen die Elf des TuS Arenberg statt. Anstoß ist um 14.30 Uhr auf dem Sportplatz in Arenberg.
Am 13.05.1994 spielt die F-Jugend JSG Augst II um 18.00 Uhr gegen die F-Jugend des TuS Kettig II auf dem Sportplatz in Kadenbach.
Ortsstraßenturnier 1994
Am 18. Juni 94 veranstalten wir nach mehrjähriger Pause wieder ein Ortsstraßenturnier. Es werden 4 Mannschaften zusammengestellt, welche um den Sieg kämpfen werden. An diesem Tag erwarten wir auch eine Gastmannschaft aus Dresden, für welche wir noch Unterkünfte suchen. Wer Gäste aus Dresden aufnehmen möchte, meldet sich bitte bei Thomas Schlagwein, Tel.: 2264.
Neuhäusel
Stellenausschreibung
Die Ortsgemeinde Neuhäusel stellt für den neu einzurichtenden Kindergarten
3 Reinigungskräfte ab August 1994 ein.
Die Wochenarbeitszeit beträgt voraussichtlich 7 Stunden. Die Bezahlung erfolgt analog dem Tarifvertrag für Gemeindearbeiter (BMT-G).
24. Mai 1994
schriftlich bei Ortsbürgermeister Reinhold Hümmerich, Kadenbacher Straße 29, 56335 Neuhäusel, zu bewerben.
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Neuhäusel vom 05.05.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG- i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl, i S. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Neuhäusel in der Sitzung am 07.04.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.
§2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
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Nr. 19/94
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächüchen Kosten ermittelt.
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§5
Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird e jnen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§7
Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. »
56335 Neuhäusel, den 5. Mai 1994
gez. Hümmerich, Ortsbürgermeister Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)
und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Stillgruppe Neuhäusel
Wir laden interessierte Schwangere, Mütter und Väter (mit Kindern) zu unserem Treffen am Mittwoch, dem 18.05.1994, von 09.00 bis 11.00 Uhr, Römerstraße 3, Neuhäusel ein.
Je derzeit telefonische Beratung: Dagmar Schmidt 02620/15373 Ellen Schmidt 0261/69475
Simmern
Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 11.04.1994
Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes »Siebenborn«, Flur 1, Parzellen 17,26 und 27
Nach teilweise kontroversen Diskussionen beschlossen die Ratsmitglieder, die im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes geäußerten Bedenken eines »Betroffenen« nach ge-

