Montabaur
Nr. 19/94
0.
ren. Ein Befahren soll nicht mehr möglich sein.
Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen
Der Ortsgemeinderat beschloß den Entwurf der o.a. Satzung. Die Satzung, die noch gesondert veröffentlicht wird, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratung und Beschlußfassung über den Bebauungsplan »Illbach - Nordumgehung«
Der Ortsgemeinderat beschloß über die im Rahmen der Offenlage eingebrachten Bedenken und Anregungen der betroffenen Bürger sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange. Sodann stimmte der Rat dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf zu. Anschließend beschloß der Ortsgemeinderat den Bebauungsplan »Illbach - Nordumgehung K 103« einschließlich Begründung, landespflegerischen Planungsbeitrag, dem RE- Bauentwurf sowie den nach § 38 Landespflegegesetz erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzflächen für die Biotopflächen im Bereich des Industriegebietes gemäß §§ 10 Baugesetzbuch sowie 24 Gemeindeordnung als Satzung.
Beratung und Beschlußfassung über die Verkürzung der Sperrzeit für »Mc Donalds Restaurant«
Der Ortsgemeinderat lehnte den Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit für das »Mc Donalds Restaurant« ab.
Änderung des Bebauungsplanes »Auf der Kuh« beschlossen
Der Ortsgemeinderat beschloß, den Bebauungsplan »Auf der Kuh« zu ändern und zu ergänzen. Der Planbereich ist begrenzt im Norden: durch die Nordgrenzen der Parzellen Nr. 1 bis 16/1 und den Fußweg Nr. 18 im Osten: durch den Weg Nr. 110
im Süden: durch die Südgrenzen der Parzellen Nr. 4873 bis *61 sowie Nr. 70
im Westen: durch die Schulstraße Die in der Begründung des Bebauungsplanes »Auf der Kuh« enthaltenen allgemeinen Festsetzungen wurden geändert um den Punkt: »Die Anzahl der Wohneinheiten wird auf höchstens 3 begrenzt«.
Desweiteren wurde beschlossen, das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4Abs. 1 Baugesetzbuch einzuleiten.
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 12.04.1994 der Ortsgemeinde Heiligenroth für das Haushaltsjahr 1992
I.
Haushaltsrechnung
Verwaltungs- Vermögens- Gesamthaushalt haushalt haushalt
DM
DM
DM
Feststellung des Ergebnisses:
Soll-Einnahmen
2.513.685,68
819.904,72
3.333.590,40
Summe
Bereinigte Soll- Einnahmen
2.513.685,68
819.904,72
3.333.590,40
Soll-Ausgaben
2.513.685,68
817.337,30
3.331.022,98
+ Neue Haushaltsausgabereste
2.567,42
2.567,42
Summe bereinigte
Soll-Ausgaben
2.513.685,68
819.904,72
3.333.590,40
Überschuß/
Fehlbetrag =
Festgestellt:
Montabaur, 30.04.1993 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
gez. Reusch, I. Beigeordneter
II.
Entlastungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1992 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird
beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1992 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. SoweitMehr- ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
An der Beratung und Beschlußfassung nahmen Ortsbürgermeister Zerfas sowie der I. Ortsbeigeordnete Erich Herbst wegen Sonderinteresse gemäß § 22 Abs. 1 GemO nicht teil.
III.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 16.05. bis 25.05.1994 bei der Ver- bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Heiligenroth, 05.05.1994 Ortsgemeindeverwaltung Heiligenroth (S.)
gez. Zerfas, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 03.05.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntma- chüng vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Heiligenroth in der Sitzung am 12.04.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.
§2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vörsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.
1 §3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§ 2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

