Montabaur
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Nr. 19/94
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Bekanntmachung
über die Auslegung der Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen einschL der Bürgefmeisterwahlen am 12. Juni 1994 sowie der etwaigen Stichwahl der Bürgermeister am 26. Juni 1994
I. Am 12. Juni 1994 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) und in Rheinland-Pfalz gleichzeitig die Kommunalwahlen einschl. der Bürgermeisterwahlen statt.
Die Wählerverzeichnisse der Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershau- sen und Welschneudorf sowie für die Stimmbezirke der Stadt Montabaur hegen in der Zeit vom 24. bis 27. Mai 1994 von Dienstag bis Freitag zu folgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 120 (Einwohnermeldeamt), öffentlich aus:
Dienstag, 24. Mai 1994:
07.30 bis 12.30 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
Mittwoch, 25. Mai 1994:
07.30 bis 12.30 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
Donnerstag, 26. Mai 1994:
07.30 bis 12.30 Uhr, 13.30 bis 18.00 Uhr
Freitag, 27. Mai 1994:
07.30 bis 12.00 Uhr
Der Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
II. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am Freitag, 27. Mai 1994, bis 12.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 120 (Einwohnermeldeamt), Einspruch einlegen (Einspruchsfrist). Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
IH. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 22. Mai 1994 eine W ahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
IV. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Westerwaldkreis
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Westerwaldkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen einschließlich der Bürgermeisterwahlen hat, kann an den Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.
V. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
1. Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält,
b) wenn er seine Wohnung ab dem 9. Mai 1994 in einen anderen Wahlbezirk
innerhalb der Gemeinde, außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der
neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
2. Ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener W ahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
aa)bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung (bis zum 22. Mai 1994), bb)bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung (bis zum 9. Mai 1994) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 27. Mai 1994) versäumt hat,
b) wenn sein Wahlrecht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wennseinWahlrechtimEinspruchsverfahrenfest- gestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Zu 1.:
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 10. Juni 1994, 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Zu 2.:
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
VT. Ein Wahlberechtigter, der im Wege der Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen orangefarbenen Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen enthält die für den Wähler notwendigen Hinweise. Im Gegensatz zur Briefwahl für die Europawahl bleibt der in den orangefarbenen Wahlbriefumschlag zu steckende gelbe Wahlumschlag für die Kommunalwahlen unverschlossen; das Wahlgeheimnis wir dadurch nicht gefährdet.
1. Briefwahl für die Europawahl
Ergibt sich aus dem Antrag für die Erteilung eines Wahlscheines für die Europ awahl nicht, daß der Wahl- berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem weißen Wahlschein
einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl, einen amtlichen blauen Wahlumschlag mit dem Aufdruck »Wahlumschlag für die Europawahl«, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck »Wahlbriefumschlag zur Europawahl« und - ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl.
2. Briefwahl für die Kommunalwahlen einschließlich der Bürgermeisterwahlen
Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein für die Kommunalwahlen beantragt hat, erhält mit dem gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen zugleich

