Montabaur
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Nr. 17/94
treffen sich ab sofort jeden Donnerstag, 16.00 bis 17.00 Uhr, mit Oliver Holzenthal in der Kirche.
Wortgottesdienst für Kinder/Gepa-Verkauf Der nächste Wortgottesdienst für Kinder ist am Samstag, 07. Mai 1994, 17.45 Uhr, im Pfarrheim. Im Anschluß an den Gottesdienst werden wieder Produkte aus der 3. Welt, wie Kaffee, Tee, Honig etc., zum Kauf angeboten.
SV Fortuna Holler, Abteilung Alte Herren
Am Samstag, dem 30.04.1994, Alte Herren Arzbach gegen Alte Herren Holler
Anstoß 16.30 Uhr, Abfahrt Gasthof Heibel 15.45 Uhr
Stahlhofen
MGV » Concordia« Stahlhofen
Unsere Ausflugsfahrt vom 11. bis 14. Mai 1994 nach Oberaudorf (Bayr. Inntal) findet statt!
Anmeldungen werden noch entgegengenommen bei unserem Kassierer Oswald Diel.
Abfahrt: Mittwoch, 11.05.1994, 05.00 Uhr am Backhaus.
F.S.V. Gelbachtaler Sportfreunde e.V.
Meisterschaftsspiel
Das Meisterschaftsspiel gegen Haiderbach/Deesen ist auf Samstag, den 30.04.1994, vorverlegt worden.
Anstoß: 15.30 Uhr in Stahlhofen.
Jahreshauptversammlung
Am Freitag, dem 29.04.1994, findet um 20.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus (Westerwälderhof) die diesjährige Generalversammlung statt.
Alte Herren Stahlhofen
Am Samstag, dem 30.04., und Sonntag, dem 01.05., veranstalten wir ein Waldfest mit Tanz in den Mai mit folgendem Programmablauf
Samstag, 30.04. um 15.30 Uhr Meisterschaftsspiel FSV Stahlhofen gegen Deesen anschließend gegen 17.30 Uhr AH Stahlhofen gegen AH Siershahn
Ab 20.00 Uhr Tanz in den Mai mit einem Alleinunterhalter Sonntag, den 01.05., ab 10.00 Uhr Frühschoppen, am Nachmittag Kaffee und Kuchen. Für Speise und Getränke ist bestens gesorgt.
Untershausen
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates Untershausen
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Untershausen findet am
Mittwoch, dem 04. Mai 1994, um 20.00 Uhr im Gemeindehaus statt.
Tagesordnung
I. Öffentlicher Teil
1. Vorstellung eines Planvorentwurfes zur Ausweisung von Wohnbauflächen im Bereich Beulfeld
2. Verschiedenes
II. Nichtöffentlicher Teil
1. Grundstücksangelegenheit
2. Verschiedenes Untershausen, den 26.04.1994
gez. Müller, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Untershausen vom 17.04.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch
Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Untershausen in der Sitzung am 28.03.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.
§2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. denErwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. ,
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§5
Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§7
Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
56412 Untershausen, den 17.04.1994
gez. Müller, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)
und

