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Montabaur

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Nr. 15/94

II.

Entlastungsbeschluß

Der Ortsgemeinerat beschließt die von der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1992 aufge­stellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsge­meinde für das Haushaltsj ahr 1992 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. SoweitMehr- ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh­migt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

III.

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 18.04.1994 bis 27.04.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donners­tags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Görgeshausen, 11.04.1994 Ortsgemeindeverwaltung Görgeshausen (S.)

gez. Schumacher, Ortsbürgermeister

TuS Girod/Kl.

Am 07.05.1994 findet in Hadamar eine Blutspendeaktion für Leukämiekranke statt. Der TuS bittet seine Mitglieder und auch Nichtmitglieder, sich daran zu beteiligen. Nähere Info's können dem Schaukasten am Vereinslokal entnommen wer­den oder bei

Anja Reckeikamm, Tel. 06485/4538 und Axel Meudt, Tel. 02602/7705.

Niedererbacher Kinderchor

Der Niedererbacher Kinderchor trifft sich zur ersten Probe nach den Osterferien am Mittwoch, 20.04.1994, 17.00 Uhr im Pfarrheim. Alle Kinder ab 2. Schuljahr aus Niedererbach und Görgeshausen sind zum Mitsingen eingeladen.

Großholbach

Seniorennachmittag

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

im Namen der Ortsgemeinde lade ich sehr herzlich ein zum Seniorennachmittag

am Sonntag, 17. April 1994, um 14.30 Uhr im Bürgerhaus.

Alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kön­nen mit einer Begleitperson teilnehmen.

Die Vereine und Gruppen unseres Dorfes werden Ihnen wieder ein unterhaltsames Programm bieten. Die Kinder der Grund­schule Girod haben ebenfalls ihre Teilnah­me zugesagt.

Als besondere Attraktion erwartet Sie Andino's Zaubertheater, eine niveau­volle Unterhaltung zum Staunen und Lachen, Nachdenken und Mitmachen.

Anmeldungen richten Sie bitte bis zum 14.

April an Elfi Quirmbach, Telefon 3315. Mit­bürgerinnen undMitbürger, die bereit sind, einen Kuchen zu spenden, melden sich bitte bis zum 14. April bei Waltraud Schmidt,

Telefon 4154.

Ich würde mich freuen, Sie am Nachmittag des 17. April im Bürgerhaus begrüßen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Winfried Röther, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Großholbach vom 07.04.1994 Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntma­

chung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Großholbach in der Sitzung am 18.03.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit' bekanntgemacht wird.

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zu­geordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.

§2

Umfang der erstattungsfahigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs.

1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ih­rer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Fläche im Zeitpunkt der Bereitstel­lung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grund­sätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.

§3

Ermittlung der erstattungsfahigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach j § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach : Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä­che als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostener­stattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang ent­standen ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtli­chen Kostenerstatttungsbetrages anfordern, sobald die Grund- j stücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder ! gewerblich genutzt werden dürfen.

§6 i

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages I

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekannt- ; gäbe der Anforderung fällig. I

§7 f

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst wer- ; den. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen j Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in ; Kraft.

Großholbach, den 07.04.1994 (S.) I

gez. Röther, Ortsbürgermeister j Hinweis: (

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz ! -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1 in der ( zuletzt geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen: 1

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) . die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22

Abs. 1 GemO)

und i

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des |