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Montabaur

Nr. 14/94

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Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Girod den Neubau eines Kindergartens mit Schulturnhalle in 56412 Girod, Schulstraße, öffentlich aus.

Leistungsumfang:

Kindergarten: Nutzfläche ca. 400 m 2

umbauter Raum ca. 2.000 m 3

Schulturnhalle: Nutzfläche ca. 750 m 2

umbauter Raum ca. 4.500 m 3

Los Nr.

Leistung

Voraussichtlicher

Arbeitsbeginn

Schutz­

gebühr

Los

1

Außenputzarbeiten Juni 1994

25,- DM

Los

2

Schwingtore

Mai 1994

15,- DM

Los

3

Fliesenarbeiten

Juni 1994

30,- DM

Los

4

Schreinerarbeiten

Juli 1994

40,- DM

Los

5

Turnhallenboden

August 1994

20,- DM

Los

6

Decken und Prallwände

Mai 1994

35,- DM

Los

7

Schlosserarbeiten

Juli 1994

15,- DM

Los

8

Malerarbeiten

Juli 1994

20,- DM

Los

9

Rolläden und Jalousien

Mai 1994

15,- DM

Los

10

W C-Trennwände

Juli 1994

15,- DM

Los

11

Bodenbeläge

(Linoleum)

Juli 1994

15,- DM

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse ha­ben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich ab dem 11.04.1994 bei den Architekten Stefan Wild und Peter Klumpp, Werbhausgasse 1, 56410 Montabaur, Telefon 02602/92100, anzufordern.

Die Schutzgebühr ist unter Angabe des Verwendungs­zweckes auf das Konto der Architekten Nr. 91006 (BLZ 570 910 00) bei der Volksbank Montabaur oder mit Scheck zu zahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist Freitag, 29. April 1994.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift verse­hen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.

Die Ausführungspläne sind im Büro der Architekten einzu­sehen.

Die Submission findet bei der Verbandsgemeinde Monta­baur statt.

Montabaur, 29. März 1994

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 56195 Höhr-Grenzhausen, Rheinstr. 41, Postfach 1451,

Telefon 02624/106-0. Telefax 02624/6170. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: Franz-Peter Eudenbach. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil.

Bezugspreis monatl. DM 2,30 bei Ortszustellung. Im Einzelversand durch den Verlag DM 1,00 + Versandkosten.

BÜRGERZEITUNG BekaMtmachungen entllChen

der Kommunalverwaltungen

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Die Verwaltung informiert

Öflhungszeiten der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

jeweils vormittags von. 8.00 bis 12.30 Uhr

donnerstags von. 16.00 bis 18.00 Uhr

Telefonisch erreichen Sie uns zu den o.g. Öffnungszeiten sowie

montags- bis donnerstagsnachmittags

von .. 14.00 bis 16.00 Uhr

SteUenausschreibung

Die Verbandsgemeinde Monta­baur stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt mehrere Teilzeitbeschäftigte für das Hallen- und Freibad

als Aushilfskräfte ein.

Zum Aufgabenbereich gehören die Garderobenaufsicht so­wie Reinigungsarbeiten im Hallenbad. Der Einsatz erfolgt stundenweise im Rahmen des Dienstplanes in der Früh- und Spätschicht (auch an Sonn- und Feiertagen). Die Ein­stellung erfolgt zunächst befristet für ca. drei Monate. Evtl, kann sich danach eine Festanstellung anschließen.

Gesucht werden Personen, die an einer Teilzeitbeschäfti­gung interessiert sind. Die Bewerber(innen) müssen das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen in Sil­ber besitzen bzw. in der Lage sein, dieses kurzfristig zu erwerben.

Die Entlohnung erfolgt in Anlehnung an den Bundesman­teltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen j und Betriebe. !

Wenn Sie an der Stelle interessiert sind, bewerben Sie sich ! bitte mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisabschriften, Lichtbild) bis zum

15.04.1994

bei der

Verbandsgemeindeverwaltung - Personalamt - Konrad-Adenauer-Platz 8 56410 Montabaur

Nähere Auskünfte erteilt das Personalamt der Verbands­gemeindeverwaltung unter der Nummer 02602/126.131.

Natur & Umwelt Info

Rechtsprechung Sturmschäden auf Nachbargrundstück {

Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück ei- | : nen Baum und stürzt dieser durch einen ungewöhnlich j heftigen Sturm auf das Nachbar grundstück, so sind die ) damit verbundenen Schäden dem Eigentümer nicht als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der : Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist. ! Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB kommt dann nicht in Frage. !

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Eines Abends stürzten während eines heftigen Unwetters mit Windstärken zwischen neun und zehn zwei ausgewachsene Fichten auf das Grundstück des Klägers und beschädigten Hauseingang und Garagendach. Für die Beseitigung der Schä­den verlangte er von dem Beklagten rund 11.000,-- DM.

Der Bundesgerichtshof verneinte einen derartigen Anspruch letztinstanzlich. Ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB setze voraus, daß der Beklagte als Störer verantwortlich ist. Dazu

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