Montabaur
Nr. 14/94
0
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Girod den Neubau eines Kindergartens mit Schulturnhalle in 56412 Girod, Schulstraße, öffentlich aus.
Leistungsumfang:
Kindergarten: Nutzfläche ca. 400 m 2
umbauter Raum ca. 2.000 m 3
Schulturnhalle: Nutzfläche ca. 750 m 2
umbauter Raum ca. 4.500 m 3
Los Nr.
Leistung
Voraussichtlicher
Arbeitsbeginn
Schutz
gebühr
Los
1
Außenputzarbeiten Juni 1994
25,- DM
Los
2
Schwingtore
Mai 1994
15,- DM
Los
3
Fliesenarbeiten
Juni 1994
30,- DM
Los
4
Schreinerarbeiten
Juli 1994
40,- DM
Los
5
Turnhallenboden
August 1994
20,- DM
Los
6
Decken und Prallwände
Mai 1994
35,- DM
Los
7
Schlosserarbeiten
Juli 1994
15,- DM
Los
8
Malerarbeiten
Juli 1994
20,- DM
Los
9
Rolläden und Jalousien
Mai 1994
15,- DM
Los
10
W C-Trennwände
Juli 1994
15,- DM
Los
11
Bodenbeläge
(Linoleum)
Juli 1994
15,- DM
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich ab dem 11.04.1994 bei den Architekten Stefan Wild und Peter Klumpp, Werbhausgasse 1, 56410 Montabaur, Telefon 02602/92100, anzufordern.
Die Schutzgebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto der Architekten Nr. 91006 (BLZ 570 910 00) bei der Volksbank Montabaur oder mit Scheck zu zahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist Freitag, 29. April 1994.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.
Die Ausführungspläne sind im Büro der Architekten einzusehen.
Die Submission findet bei der Verbandsgemeinde Montabaur statt.
Montabaur, 29. März 1994
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 56195 Höhr-Grenzhausen, Rheinstr. 41, Postfach 1451,
Telefon 02624/106-0. Telefax 02624/6170. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: Franz-Peter Eudenbach. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil.
Bezugspreis monatl. DM 2,30 bei Ortszustellung. Im Einzelversand durch den Verlag DM 1,00 + Versandkosten.
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Die Verwaltung informiert
Öflhungszeiten der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
jeweils vormittags von. 8.00 bis 12.30 Uhr
donnerstags von. 16.00 bis 18.00 Uhr
Telefonisch erreichen Sie uns zu den o.g. Öffnungszeiten sowie
• montags- bis donnerstagsnachmittags
von .. 14.00 bis 16.00 Uhr
SteUenausschreibung
Die Verbandsgemeinde Montabaur stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt mehrere Teilzeitbeschäftigte für das Hallen- und Freibad
als Aushilfskräfte ein.
Zum Aufgabenbereich gehören die Garderobenaufsicht sowie Reinigungsarbeiten im Hallenbad. Der Einsatz erfolgt stundenweise im Rahmen des Dienstplanes in der Früh- und Spätschicht (auch an Sonn- und Feiertagen). Die Einstellung erfolgt zunächst befristet für ca. drei Monate. Evtl, kann sich danach eine Festanstellung anschließen.
Gesucht werden Personen, die an einer Teilzeitbeschäftigung interessiert sind. Die Bewerber(innen) müssen das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen in Silber besitzen bzw. in der Lage sein, dieses kurzfristig zu erwerben.
Die Entlohnung erfolgt in Anlehnung an den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen j und Betriebe. !
Wenn Sie an der Stelle interessiert sind, bewerben Sie sich ! bitte mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisabschriften, Lichtbild) bis zum
15.04.1994
bei der
Verbandsgemeindeverwaltung - Personalamt - Konrad-Adenauer-Platz 8 56410 Montabaur
Nähere Auskünfte erteilt das Personalamt der Verbandsgemeindeverwaltung unter der Nummer 02602/126.131.
Natur & Umwelt Info
Rechtsprechung Sturmschäden auf Nachbargrundstück {
Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück ei- | : nen Baum und stürzt dieser durch einen ungewöhnlich j heftigen Sturm auf das Nachbar grundstück, so sind die ) damit verbundenen Schäden dem Eigentümer nicht als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der : Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist. ! Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB kommt dann nicht in Frage. !
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Eines Abends stürzten während eines heftigen Unwetters mit Windstärken zwischen neun und zehn zwei ausgewachsene Fichten auf das Grundstück des Klägers und beschädigten Hauseingang und Garagendach. Für die Beseitigung der Schäden verlangte er von dem Beklagten rund 11.000,-- DM.
Der Bundesgerichtshof verneinte einen derartigen Anspruch letztinstanzlich. Ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB setze voraus, daß der Beklagte als Störer verantwortlich ist. Dazu
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