Montabaur
Der Schaden, der durch Windwurf am Schützenhaus entstanden ist, ist bis Ostern wieder behoben.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch und wünschen allen Gästen viel Spaß und viele bunte Ostereier.
SPD Ortsverein
Buchfinkenland/Gelbachhöhen
Einladung zur Jahreshauptversammlung
Am Samstag, dem 23 .April 1994,15.00 Uhr, findet die Jahreshauptversammlung des SPD-OV Buchfinkenland/Gelbachhöhen im »Rückerhof« in Welschneudorf statt. Bei schönem Wetter wollen wir uns um 13.30 Uhr an der Gaststätte »Zum Grünen Baum« in Horbach treffen und nach Welschneudorf wandern. Hierzu laden wir alle Mitglieder recht herzlich ein. Tagesordnung: 1/.' Begrüßung durch den Vorsitzenden, 2. Bericht des Vorsitzenden und des Kassierers, 3. Entlastung des Vorstandes, 4. Neuwahlen, 5. Ehrung, 6. Bericht über die Vorbereitungen hinsichtlich der Kommunalwahl, der bevorstehenden Kulturveranstaltung und der nächsten Ausgabe des »Stelzenbach-Echo«, 7. Verschiedenes.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Komm mit - spende Blut!
Am Montag, 05.04.1994 findet in Horbach in der Turnhalle der nächste Blutspendetermin des DRK-OV Daubach statt.
Wir laden alle Mitbürgerinnen und Mitbürger ab dem 18. Lebensjahr in der Zeit von 16.30 Uhr bis 20.30 Uhr ganz herzlich ein.
Gackenbach
Bürgersteige sind kein Parkplatz
Aus gegebenem Anlaß weise ich daraufhin, daß Kraftfahrzeuge aller Art nicht auf dem Bürgersteig abgestellt und geparkt werden dürfen. Der Bürgersteig ist ausschließlich für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen. Wird ein Fußgänger durch ein widerrechtlich auf dem Bürgersteig abgestelltes Fahrzeug gezwungen, die Fahrbahn zu betreten und wird er hierbei in einen Unfall verwickelt, so muß sich der Halter des parkenden Fahrzeuges zumindest eine Mitschuld anrechnen lassen.
In diesem Zusammenhang bitte ich alle Grundstückseigentümer dafür Sorge zu tragen, daß in die Bürgersteige und öffentlichen Verkehrsflächen hineinragende Aste von Bäumen und Sträuchern bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden sind.
Bitte helfen Sie mit, daß die schwächsten Verkehrsteilnehmer, die Fußgänger, durch derartige Vorkommnisse nicht unnötig gefährdet werden.
Weidenfeller, Ortsbürgermeister
Arbeitskreis für Dorf- und Heimatgeschichte
Zu dem ersten Treffen des Arbeitskreises lade ich noch einmal alle interessierten Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde ganz herzlich ein. Wir treffen uns am
Donnerstag, dem 7. April 1994 um 20.00 Uhr im Gasthaus »Buchfinkenland«, i Haben Sie geschichtlich interessantes Material über Dies, Gackenbach und Kirchähr, das Buchfinkenland? Gibt es in Ihrer privaten Fotosammlung Bilder aus früherer Zeit, die | Gebäude, Menschen, Dorffeste, das Leben auf dem Land usw. | darstellen? Bringen Sie diese bitte mit!!
Weidenfeller, Ortsbürgermeister
Horbach
Einladung zu einer Wahlberechtigtenversammlung
| Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
| am 12.06.1994 wird wieder ein neuer Ortsgemeinderat ge- j wählt. Außerdem findet erstmals die Wahl des Bürgermeisters | direkt durch die Bevölkerung statt. Die im Ortsgemeinderat | der Ortsgemeinde Horbach vertretene, freie, nicht mitglied- I schaftlich organisierte, Wählergruppe Winfried Wilhelmi, be
Nr. 13/94
absichtigt für die bevorstehende Wahl des Gemeinderates einen Wahlvorschlag aufzustellen.
Dies muß nach den gesetzlichen Bestimmungen geschehen. Jeder der wahlberechtigt für die Wahl zum Ortsgemeinderat ist, hat die Möglichkeit, durch die Teilnahme an der Versammlung und die Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten Einfluß darauf zu nehmen, welche Personen für den Ortsgemeinderat aufgestellt werden sollen. Das gleiche gilt für die Wahl eines Kandidaten für die Wahl des Ortsbürgermeisters.
Die Wahlberechtigtenversammlung findet statt am
Montag, dem 11. April 1994, um 19.30 Uhr in der Gaststätte »Zum grünen Baum« in Horbach.
Tagesordnung
1. Wahl eines Kandidaten für das Amt des Ortsbürgermeisters
2. Wahl der Bewerber für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortsgemeinderates
Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger sind zu dieser Versammlung herzlich eingeladen.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag der Wählergruppe
Winfried Wilhelmi
Hübingen
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes der Ortsgemeinde Hübingen vom 16.03.1994
Aufgrund von § 8 a Ahs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.03.1987 (BGBl. IS. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Inve- stitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. IS. 466) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 hat der Rat der Ortsgemeinde Hübingen in der Sitzung am 15.03.1994 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.
§2
Umfang der erstattungsmäßigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a. 7 BauGB-MaßnahmenG.
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§ 2.3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche’ als überbauhare Grundstücksfläche.
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