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Montabaur

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- des Schallschutzes (bei Schallschutzfenstem

ab Klasse 3 begrenzt auf 410,-- DM/m 2 Fensterfläche einschließlich der mit dem Einbau verbundenen Ko­sten),

- der Energieversorgung, der Wasserversorgung (ggf. einschließlich der Kosten für die Einrichtung von Wasserzählern zur Verbrauchserfassung in der Woh­nung) und der Entwässerung,

- der sanitären Einrichtungen, der Beheizung und der Kochmöglichkeiten sowie

- der Funktionsabläufe in Mietwohnungen (Moderni­sierungsmaßnahmen).

3.5 Instandsetzungsmaßnahmen, die neben Maßnahmen zur Modernisierung durchgeführt werden, sind förde- rungsfahig, soweit der Eigentümer die dadurch entste­henden Kosten nicht selbst tragen kann. Die Kosten der geförderten Instandsetzung dürfen 30 v. H. bei Gebäuden mit städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung 60 v. H., der Kosten der geför­derten Modernisierung (Summe der Kosten nach den Nummern 3.1, 3.2 und 3.4) nicht übersteigen.

4. Förderungsvoraussetzungen, vorrangige Förde­rungen

4.1 Modemisierungsmaßnahmen nach dieser Verwaltungs- Vorschrift dürfen nur gefordert werden, wenn

die Mietwohnungen wesentlich verbessert werden; davon kann ausgegangen werden, wenn der - förderungsfahige Aufwand je Mietwohnung minde­stens 4.000, DM beträgt,

- die Kosten der Modernisierung im Hinblick auf die wesentliche Verbesserung und die Nutzungsdauer der Mietwohnungen vertretbar sind; die Mietwoh­nungen sollen nach der Modernisierung noch minde­stens 30 Jahre Wohnzwecken dienen können,

- die Finanzierung der Modernisierung gesichert ist,

- die Mietwohnungen nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für die angemessene Wohnraumversorgung breiter Schich­ten der Bevölkerung geeignet sind; sie sind hierfür in der Regel nicht mehr geeignet, wenn die Miete nach der Modernisierung die Mietobergrenze des öffentlich geforderten sozialen Mietwohnungsbaues für die Mie­tenstufe 5 übersteigt,

- der Eigentümer sich verpflichtet, gleichzeitig mit der Modernisierung notwendige Instandsetzungen durch zuführen,

der Eigentümer ein Eigenkapital in Höhe von 15 v. H. der Modemisierungskosten einbringt. Bei Mietwohr nungen können auch Leistungen der Mieter zur Dec­kung der Kosten der Modernisierung, zu denen sie sich gegenüber dem Vermieter vertraglich verpflich­tet haben, als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden, wenn der Eigentümer diese Leistungen aus reichend sichert.

4.2 Mit Vorrang werden Modemisierungsmaßnahmen geför­dert, durch die

- Mißstände in Mietwohnungen beseitigt werden, die den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn­verhältnisse nicht entsprechen oder

Gebäude von städtebaulicher insbesondere geschicht­licher oder künstlerischer Bedeutung erhalten wer­den oder

- soziale Härten, die sich aus den Wohnverhältnissen ergeben, beseitigt werden oder

- die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde deut­lich gefördert wird, insbesondere Maßnahmen in Sa­nierungsgebieten oder

Wohnungen verbessert werden, die zuvor dem Wohn- bedarf der Angehörigen der alliierten Streitkräfte und des zivilen Gefolges zu dienen bestimmt waren.

Werden Maßnahmen zeitgleich von mehreren Eigentümern

nach einheitlichem Plan, zeitüch abgestimmt durchgeführt, so

sollen sie bei der Förderung bevorzugt werden.

4.3 Eine wiederholte Förderung der gleichen Mietwohnung für verschiedene Maßnahmen ist zulässig, sofern inner­halb von zehn Jahren die Höchstbeträge nach Nummer 6 nicht überschritten werden. Eine Förderung aus frühe­ren Programmen zur Förderung der Modernisierung und Energieeinsparung ist mit den als förderungsfahig aner­kannten Kosten anzurechnen.

6. Art und Höhe der Förderung

6.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch Inve­stitionszuschüsse in Höhe von 30 v. H. der förderungsfa- higen Kosten bis zu 60.000, DM je Mietwohnung.

6.2 Investitionszuschüsse sind auf volle 10-DM-Bet zurunden.

8.2. Der Antrag (Anlage 1) ist vor Beginn der Arbeiten! Beifügung einer Grundstücksbeschreibung (A und den darin aufgeführten Unterlagen bei der St Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung, in t Gebiet das Wohngebäude liegt, in doppelter Ausfer zu stellen.

Nähere Informationen und Antragsunterlagen sind beiij Verbandsgemeindeverwaltung, Montabaur, Zimmer Nr. erhältlich.

Bereitschaftsdienst an Ostern

Friedhofsamt - Standesamt in der Zeit vom 1. bis 4. April

Herr Kanz.02663/6

Herr Neuroth.02602/18

Schließung des Hallenbades Montabaur, j

Am Freitag, dem 01.04.1994 (Karfreitag), Sonntag, 03.04.1994 (Ostersonntag) und Montag, dem 04.04.lj (Ostermontag), bleibt das Hallenbad Montabaur gesell sen.

Wir bitten unsere Badegäste, dies zur Kenntnis zu nehme

Keine Abendsprechstunde

Am 31. März (Gründonnerstag) sind die Arbeitsamtsdief stellen in Montabaur, Bad Ems, Diez, Hachenburg, Heg Grenzhausen, Lahnstein, Nastätten und Westerburg ber ab 16.00 Uhr geschlossen. Die Abendsprechstunden ent""

Westerwaldkreis -Abfallbeseitigung

Von seiten der Westerwaldkreis-Abfallbeseitigung wj darauf hingewiesen, daß sich mit Beginn der Sor zeit die Öffnungszeiten der Hausmülldeponien Met und Rennerod sowie der Wertstoffsortieranlage in ' den und den Erdaushubdeponien Hergenroth Luckenbach wie folgt ändern:

a) Deponien Meudt und Rennerod:

montags bis mittwochs und freitags.08.00 bis 16.001

donnerstags.08.00 bis 19.001

samstags. 08.00 bis 12.001

b) Werstoffsortieranlage Boden:

montags bis mittwochs und freitags.08.00 bis 16.00'

donnerstags. 08.00 bis 19.001

samstags. 08.00 bis 12.00 :

c) Erdaushubdeponie Hergenroth:

mittwochs.14.00 bis 18.001

samstags.08.00 bis 14.001

d) Erdaushubdeponie Luckenbach:

Die Erdaushubdeponie Luckenbach, die während der Wini monate geschlossen war, ist ab Mittwoch, dem 6. April 11 wieder wie folgt geöffnet:

mittwochs...14.00 bis 18.001

samstags...'. 08.00 bis 14.001

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