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Montabaur

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Nr. 11/94

Spielort: Kadenbach - Spielbeginn: 16.00 Uhr - Treffpunkt: 15.30 Uhr

TC1986 Kadenbach

Liebe Tennisfreunde: An diesem Wochenende wollen wir mit den Sanierungsarbeiten für unsere Tennisplätze beginnen. Wir treffen uns am Freitag, dem 18. März, um 16.00 Uhr und am Samstag, dem 19. März, um 09.00 Uhr am Tennisplatz.

Neuhäusel

Erinnerung an die Anmeldungen zum Kindergartenjahr 1994/95

Wir erinnern nochmals an die Anmeldung der Kinder aus der Ortsgemeinde Neuhäusel, die bis zum 01. August 1994 das 3. Lebensjahr vollendet haben und ab dem neuen Kindergarten­jahr den z. Zt. im Bau befindlichen Kindergarten in Neuhäusel besuchen sollen.

Anmeldungen sind bis zum 31. März 1994 im Kindergarten in Simmern unter der Tel. Nr.: 8448 vorzunehmen.

Stillgruppe Neuhäusel

Wir laden interessierte Schwangere, Mütter und Väter (mit Kindern) zu unserem Treffen am Mittwoch, dem 16.03.1994, von 09.00 bis 11.00 Uhr Römerstr. 3, Neuhäusel ein. Jederzeit telefonische Beratung: Dagmar Schmidt 02620/15373 und Ellen Schmidt 0261/69475

Jahrgang 1924

Der Jahrgang 1924 trifft sich am Montag, 21.03.1994, 19.00 Uhr im Hotel Fries, Neuhäusel, bezüglich der Organisation einer Jahrgangsfeier.

Neubürger sind herzlich willkommen.

Simmern

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Simmern für das Jahr 1994 vom 09.03.1994

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmi­gung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbe­hörde vom 28.02.1994 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1994 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs­ermächtigungen auf 70.000,- DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 250 v. H. .

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 290 v. H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v. H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund 50,- DM

für den zweiten Hund 75,-.DM

für jeden weiteren Hund 100,- DM

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Sim­mern für das Haushaltsjahr 1994 wird hiermit erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 70.000,- DM.

56410 Montabaur, 28.02.1994 Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises Im Aufträge

Abt. 1 Az. 029/901-10 gez. Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.03.1994 bis 30.03.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Simmern, 09.03.1994 Ortsgemeindeverwaltung Simmern

(S.) gez. Schmidt, Ortsbürgermeister Hinweis

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Simmern oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S. 104).

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Siebenborn«, Flur 1, Parzelle 47/4 der Ortsgemeinde Simmern

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Simmern am 06.12.1993 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Siebenborn« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 02.03.1994 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvor­schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanände­rung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Er wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist*.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan-

1.460.000,- DM 1.460.000,- DM

856.000,- DM 856.000,- DM

§2