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Montabaur

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Nr. 3/94

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Eitelborn und die Verbandsge­meindewerke die Erschließung des Neubaugebietes »In der Wässer« öffentlich aus.

Leistungsumfang:

ca.

1.500 m 3

Erdaushub

ca.

2.000 m 2

Baustraße

ca.

400 m

Bewässerung DN 100 GGG

ca.

500 m

Entwässerung DN 250 - 400

ca.

200 m

Entwässerung DN 500 - 700

ca.

100 m

Entwässerung DN 500 GGG

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse ha­ben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 07.02.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Mon­tabaur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 50,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nach­weis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Dienstag, 22. Februar 1994,10.00 Uhr

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift ver­sehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 217, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, einzureichen.

Montabaur, 14.01.1994

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Jahresabschluß 1992 - Wasserversorgung Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16. De­zember 1993 den Jahresabschluß für den Betriebszweig »Was­serversorgung« zum 31. Dezember 1992 festgestellt und be­schlossen, den ausgewiesenen Jahresverlust in Höhe von 347.951,19 DM durch Entnahme aus der Allgemeinen Rückla­ge auszugleichen.

Der festgestellte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer Hegt in der Zeit vom 24. Januar bis 28. Januar 1994 im Rathaus-Altbau, II. Etage, Zimmer 35

während der Dienststunden öffenthch aus.

56410 Montabaur, 21.01.1994 Verbandsgemeindewerke Montabaur

Piwowarsky, Werkleiter

Jahresabschluß 1992 - Abwasserbeseitigung Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16. De­zember 1993 den Jahresabschluß für den Betriebszweig »Ab­wasserbeseitigung« zum 31. Dezember 1992 festgestellt und beschlossen, den ausgewiesenen Jahresverlust in Höhe von 383.516,37 DM durch Entnahme aus der Allgemeinen Rückla­ge auszugleichen.

Der festgestellte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer Hegt in der Zeit vom 24. Januar bis 28. Januar 1994 im Rathaus-Altbau, II. Etage, Zimmer 35

während der Dienststunden öffenthch aus.

156410 Montabaur, 21.01.1994 |Verbandsgemeindewerke Montabaur

Piwowarsky, Werkleiter

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur für das Jahr 1994 vom 07.01.1994 I.

Der Stadtrat hat aufgrund des § 84 GemO, § 40 des Stiftungs­gesetzes vom 22.04.1966 (GVB1. S. 95) in der Fassung des Landesgesetzes vom 17.05.1972 (GVB1. S. 179) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der GemO für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Wester­waldkreises als Aufsichtsbehörde vom 30.12.1993 hiermit be­kanntgemacht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1994 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf in der Ausgabe auf Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

5.737.600 DM 5.737.600 DM

1.228.340 DM 1.228.340 DM

§ 2

Kredite werden in Höhe von 1.100.000 DM veranschlagt.

§3

VerpfHchtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Die nach § 95 Abs. 3 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderHche Genehmigung der Haushaltssatzung der »Stiftung Hospital­fonds der Stadt Montabaur« für das Haushaltsjahr 1994 zu dem Gesamtbetrag für die Kredite in Höhe von 1.100.000,- DM wird hiermit erteilt.

Die Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Ziff. 2 GemO für den Kreditbedarf in Höhe von 1.000.000,- DM behalten wir uns vor.

Bei Beantragung der Einzelgenehmigung ist nachzuweisen, daß eine Kreditaufnahme wirtschaftHch zweckmäßiger ist als eine möghche Rücklagenentnahme (§ 94 Abs. 3 GemO). Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Teile der Haushalts­satzung werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 07.01.1994

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (S.)

Abt. 1 - Az. 950-04

Im Auftrag: gez. Dr. Löhr

III.

Der Haushaltsplan Hegt zur Einsichtnahme vom 24.01.1994 bis 02.02.1994 im Alten- und Pflegeheim, Hospitalfonds Mon­tabaur, in der Verwaltung, 1. Stock, Dillstraße 1, 56410 Mon­tabaur, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr) öffenthch aus.

56410 Montabaur, den 07.01.1994 Stadt Montabaur

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister Hinweis

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die AusschHeßungsgründe (§ 22 Abs. 21 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtHch, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentHchen Bekanntmachung schriftHch unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Monta­baur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gel­tend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 08.04.1991 (GVB1. S. 104).