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Montabaur

Nr. 51/93

m

Forstrevier Gelbachtal,

Forstoberinspektor Kloft. 02602/90741

Forstrevier Elbert, Forstoberinspektor Klein .. 02602/180155 Forstrevier Buchfinkenland,

Forstamtmann Henkes. 06439/1626

Forstrevier Nentershausen,

Forstinspektor z. A. Frenzei. 02602/180992

Sozialdienste

25J26. Dezember 1993

Herr Gerharz, Rothenbach. 02663/5147

Schwester Sigrid Sch.; Simmern. 02602/2591

Schwester Beate, Hundsangen. 06435/1658

Schwester Margit, Weroth.-. 06435/6356

25. Dezember 1993

Schwester Elsbeth, Montabaur. 02602/5177

26. Dezember 1993

Schwester Bärbel, Montabaur. 02602/17265

Öffentl. Bekanntmachungen

Einsendung der Lohnsteuerbelege 1992 an das Finanzamt

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen ausgeschrie­benen Lohnsteuerbelege 1992 (Lohnsteuerkarten und Be­sondere Lohnsteuerbescheinigungen), soweit sie nicht an die Arbeitnehmer ausgehändigt worden sind bis zum 31.12.1993 dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Es wird gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschreiben mit der Anga­be der Steuemummer des Arbeitgebers beizufügen.

Die Arbeitnehmer, die im Besitz der Lohnsteuerkarte 1992 sind, z.B. weil sie am 31.12.1992 nicht in einem Dienstverhält­nis standen, haben die Lohnsteuerkarte ebenfalls bis zum 31.12.1993 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, es sei denn, daß die Lohnsteuerkarte noch der Einkommensteuerer­klärung 1992 beigefügt wird. Dabei haben sie auch ihre derzei­tige Wohnung anzugeben.

Die näheren Einzelheiten, die bei der Ausschreibung der Lohn­steuerbelege 1992 zu beachten sind, ergeben sich aus dem Erlaß des Ministeriums der Finanzen in Mainz vom 13.11.1991 - S 2378 A - 443 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1992 S. 6, vgl. auch Bundessteuerblatt 19911 S. 985).

Es wird gebeten, auf die vollständige und sorgfältige Ab­fassung der Lohnsteuerbescheinigungen zu achten und insbe­sondere in der letzten Zeile des Absch. IV der Lohnsteuerkarte 1992 die vollständige Anschrift des Arbeitgebers, die mit Fir­menstempel und Unterschrift versehen sein muß, anzugeben. Wegen der für 1992 durchzuführenden Lohnsteuerstatistik, die Grundlage für die Ermittlung der den Wohnsitzländern zustehenden Zerlegungsanteile an der Lohnsteuer sowie des jeder Gemeinde zustehenden Anteils an der Lohn- und Ein­kommensteuer ist, kommt der rechtzeitigen und vollständigen Einsendung der Lohnsteuerbelege erhöhte Bedeutung zu.

Koblenz, im Dezember 1993 Oberfinanzdirektion Koblenz

1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan

des Zweckverbandes »Abwasserverband Bad Ems« für das Wirtschaftsjahr 1993

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Zweckverbands­gesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476-BS 2020-20) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland- Pfalz vom 18. September 1975 (VGB1. S. 381) den folgenden 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1993 beschlossen, der nach Genehmigung durch die Bezirksregie­rung Koblenz als Aufsichtsbehörde vom 01.12.1993 hiermit bekannt gemacht wird. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 GemO in Verbindung mit §§43 Nr. 2 Buchst, a und 46 Abs. 1 KAG sind ab 1. Januar 1988 die Abwassereinrichtungen nach den Be­

stimmungen der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) zu verwal­ten.

I. Mit dem 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan werden.

und damit der Gesamt­betrag des Wirtschafts­planes einschl. des Nachtrages

erhöht vermin- gegen- auf min­dert über mehr

um

um

bisher

DM

DM

DM

DM

festgesetzt

im Erfolgsplan

die Erträge 100.000,00

die

0,00

3.010.850,00

3.110.850,00

Aufwendungen 100.000,00

0,00

3.010.850,00

3.110.850,00

im Vermögensplan die Mittelherkunft 0,00

0,00

1.740.000,00

1.740.000,00

die

Mittelverwendung 0,00

II. bleibt unverändert

III. bleibt unverändert

IV. bleibt unverändert

0,00

1.740.000,00

1.740.000,00

Bad Ems, den 14.12.1993

Zweckverband »Abwasserverband Bad Ems«

(S.) Verbandsvorsteher

Genehmigung der Bezirksregierung Koblenz Aufgrund der §§ 5 und 7 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1992 (GVB1. S. 476) i.V.m. den §§ 80 Abs. 3 und 97 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) teilen wir Ihnen mit, daß wir nicht beabsichtigen, gegen die Ansätze des 1. Nachtrags-Wirtschaftsplanes des Zweckverbandes »Abwasser­verband Bad Ems« für das Wirtschaftsjahr 1993 in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 28.10.1993 Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Koblenz, den 01.12.1993 Im Auftrag:

Nauheim-Skrobek

Hinweis

Der vorstehende 1. Nachtrag-Wirtschaftsplan wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 der Gemeindeordnung)

unbeachtlich ist, wenn die nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich un­ter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverlet­zung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung geltend gemacht worden ist.

Öffentliche Auslegung

Der 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 03.01.1994 bis einschließlich 11.01.1994 öffent­lich aus

a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 30 (Nebengebäude)

b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 38 Bad Ems, 13.12.1993 Verbandsgemeindeverwaltung

Rink, Bürgermeister

Wirtschaftsplan

des Zweckverbandes »Abwasserverband Bad Ems« für das Wirtschaftsjahr 1994

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Zweckverbands­gesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476-BS 2020-20) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland- Pfalz vom 18. September 1975 (VGB1. S. 381) den folgenden Wirtschaftsplan fiir das Wirtschaftsjahr 1994 beschlossen, der nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Koblenz als Aufsichtsbehörde vom 01.12.1993 hiermit bekannt gemacht wird. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 GemO in Verbindung mit §§ 43 Nr. 2 Buchst, a und 46 Abs. 1 KAG sind ab 1. Januar 1988 die Abwassereinrichtungen nach den Bestimmungen der Eigenbe­triebsverordnung (EigVO) zu verwalten. Nach der EigVO ist ein Wirtschaftsplan zu erstellen.

Bad Ems, den 13.12.1993

Zweckverband »Abwasserverband Bad Ems« (S.)

Rink, Verbandsvorsteher