Montabaur
Nr. 51/93
m
Forstrevier Gelbachtal,
Forstoberinspektor Kloft. 02602/90741
Forstrevier Elbert, Forstoberinspektor Klein .. 02602/180155 Forstrevier Buchfinkenland,
Forstamtmann Henkes. 06439/1626
Forstrevier Nentershausen,
Forstinspektor z. A. Frenzei. 02602/180992
Sozialdienste
25J26. Dezember 1993
Herr Gerharz, Rothenbach. 02663/5147
Schwester Sigrid Sch.; Simmern. 02602/2591
Schwester Beate, Hundsangen. 06435/1658
Schwester Margit, Weroth.-. 06435/6356
25. Dezember 1993
Schwester Elsbeth, Montabaur. 02602/5177
26. Dezember 1993
Schwester Bärbel, Montabaur. 02602/17265
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Einsendung der Lohnsteuerbelege 1992 an das Finanzamt
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen ausgeschriebenen Lohnsteuerbelege 1992 (Lohnsteuerkarten und Besondere Lohnsteuerbescheinigungen), soweit sie nicht an die Arbeitnehmer ausgehändigt worden sind bis zum 31.12.1993 dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Es wird gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschreiben mit der Angabe der Steuemummer des Arbeitgebers beizufügen.
Die Arbeitnehmer, die im Besitz der Lohnsteuerkarte 1992 sind, z.B. weil sie am 31.12.1992 nicht in einem Dienstverhältnis standen, haben die Lohnsteuerkarte ebenfalls bis zum 31.12.1993 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, es sei denn, daß die Lohnsteuerkarte noch der Einkommensteuererklärung 1992 beigefügt wird. Dabei haben sie auch ihre derzeitige Wohnung anzugeben.
Die näheren Einzelheiten, die bei der Ausschreibung der Lohnsteuerbelege 1992 zu beachten sind, ergeben sich aus dem Erlaß des Ministeriums der Finanzen in Mainz vom 13.11.1991 - S 2378 A - 443 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1992 S. 6, vgl. auch Bundessteuerblatt 19911 S. 985).
Es wird gebeten, auf die vollständige und sorgfältige Abfassung der Lohnsteuerbescheinigungen zu achten und insbesondere in der letzten Zeile des Absch. IV der Lohnsteuerkarte 1992 die vollständige Anschrift des Arbeitgebers, die mit Firmenstempel und Unterschrift versehen sein muß, anzugeben. Wegen der für 1992 durchzuführenden Lohnsteuerstatistik, die Grundlage für die Ermittlung der den Wohnsitzländern zustehenden Zerlegungsanteile an der Lohnsteuer sowie des jeder Gemeinde zustehenden Anteils an der Lohn- und Einkommensteuer ist, kommt der rechtzeitigen und vollständigen Einsendung der Lohnsteuerbelege erhöhte Bedeutung zu.
Koblenz, im Dezember 1993 Oberfinanzdirektion Koblenz
1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan
des Zweckverbandes »Abwasserverband Bad Ems« für das Wirtschaftsjahr 1993
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476-BS 2020-20) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland- Pfalz vom 18. September 1975 (VGB1. S. 381) den folgenden 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1993 beschlossen, der nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Koblenz als Aufsichtsbehörde vom 01.12.1993 hiermit bekannt gemacht wird. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 GemO in Verbindung mit §§43 Nr. 2 Buchst, a und 46 Abs. 1 KAG sind ab 1. Januar 1988 die Abwassereinrichtungen nach den Be
stimmungen der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) zu verwalten.
I. Mit dem 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan werden.
und damit der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes einschl. des Nachtrages
erhöht vermin- gegen- auf mindert über mehr
um
um
bisher
DM
DM
DM
DM
festgesetzt
im Erfolgsplan
die Erträge 100.000,00
die
0,00
3.010.850,00
3.110.850,00
Aufwendungen 100.000,00
0,00
3.010.850,00
3.110.850,00
im Vermögensplan die Mittelherkunft 0,00
0,00
1.740.000,00
1.740.000,00
die
Mittelverwendung 0,00
II. bleibt unverändert
III. bleibt unverändert
IV. bleibt unverändert
0,00
1.740.000,00
1.740.000,00
Bad Ems, den 14.12.1993
Zweckverband »Abwasserverband Bad Ems«
(S.) Verbandsvorsteher
Genehmigung der Bezirksregierung Koblenz Aufgrund der §§ 5 und 7 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1992 (GVB1. S. 476) i.V.m. den §§ 80 Abs. 3 und 97 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) teilen wir Ihnen mit, daß wir nicht beabsichtigen, gegen die Ansätze des 1. Nachtrags-Wirtschaftsplanes des Zweckverbandes »Abwasserverband Bad Ems« für das Wirtschaftsjahr 1993 in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 28.10.1993 Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Koblenz, den 01.12.1993 Im Auftrag:
Nauheim-Skrobek
Hinweis
Der vorstehende 1. Nachtrag-Wirtschaftsplan wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 der Gemeindeordnung)
unbeachtlich ist, wenn die nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Öffentliche Auslegung
Der 1. Nachtrags-Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 03.01.1994 bis einschließlich 11.01.1994 öffentlich aus
a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 30 (Nebengebäude)
b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 38 Bad Ems, 13.12.1993 Verbandsgemeindeverwaltung
Rink, Bürgermeister
Wirtschaftsplan
des Zweckverbandes »Abwasserverband Bad Ems« für das Wirtschaftsjahr 1994
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476-BS 2020-20) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland- Pfalz vom 18. September 1975 (VGB1. S. 381) den folgenden Wirtschaftsplan fiir das Wirtschaftsjahr 1994 beschlossen, der nach Genehmigung durch die Bezirksregierung Koblenz als Aufsichtsbehörde vom 01.12.1993 hiermit bekannt gemacht wird. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 GemO in Verbindung mit §§ 43 Nr. 2 Buchst, a und 46 Abs. 1 KAG sind ab 1. Januar 1988 die Abwassereinrichtungen nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) zu verwalten. Nach der EigVO ist ein Wirtschaftsplan zu erstellen.
Bad Ems, den 13.12.1993
Zweckverband »Abwasserverband Bad Ems« (S.)
Rink, Verbandsvorsteher

