Einzelbild herunterladen

Montabaur

12

Nr. 49/93

Aufgepasst!

Liebe Freundinnen und Freunde,

wegen Umbaumaßnahmen im Haus der Ju- ! gend bin ich vorübergehend im Rathaus (Neu- <f bau), Zimmer 219, unter der Telefonnummer I 02602/126.116 zu erreichen. | _

Meine Bürozeiten am ^ ^

Montag, 10.30 bis 12.00 Uhr und

Mittwoch, 14.00 bis 17.30 Uhr bleiben bestehen. j

Falls Ihr selbst einmal vorbeikommen wollt, ' a s^ 0

ruft bitte (zwecks Öffnungszeiten im Rathaus) ^mabaur>

bei mir kurz an.

Petra Best, Jugendpflegerin der Verbandsgemeinde Montabaur

Freitag, 17. Dezember 1993 ^ X-mas Party mit

% den»Teddybeers«

1 (Hard Punk'n Roll)

h * Der »Teddybeersound«

® s (von Rock über Hardrock bis Punk,

^ .£' angereichert mit zahlreichen bestbekannten

«fr £ Covers) in Verbindung mit ihrem ureigenen ^ Bühnenspektakel bringt zum Publikum rüber, ^ ö was die Teddybeers wollen:

Stimmung »just for fun«, ob sanft oder hart!

Genau das Richtige, um den Endspurt der Vorweihnachtszeit erträglicher zu machen!

Beginn: 20.00 Uhr - Eintritt: 4, DM

MONTABAUR

Bekanntmachung

zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (Anhörungsverfahren)

1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Was­serschutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 23.09.1987 (BGBl. I S. 1529) beabsichtigt. Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsgemeindewerke Montabaur, 56410 Montabaur. Das Wasserschutzgebiet soll in den Gemarkungen Girod, Flur 2

Ruppach, Fluren 14, 15, 16 und 25 mit 3 Schutzzonen, nämlich

Zone I = Fassungsbereich (blaue Umrandung),

Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung) gebildet werden.

2. Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des W assergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswas­sergesetz - LWG -) vom 04.03.1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVB1. 1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Be­stimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§13,123 und 105 Abs. 2 LWG.

3. Geltungsbereich der Rechtsverordnung:

Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Schutzzonen werden wie folgt beschrieben (Grenzbeschreibung):

Zone I (Fassungsbereich)

Die Schutzzone I beinhaltet die Gesamtfläche des Flur­stückes 2 der Flur 2 in der Gemarkung Girod.

Die Grenzlinie verläuft vom Berührungspunkt der Wege­flurstücke 3 und 34 mit Flurstück 2 in nördlicher Richtung entlang des Wegeflurstückes 34 bis zum Berührungspunkt des Wegeflurstückes 34 mit Flurstück 1 und 2. Nunmehr knickt die Grenzlinie in östlicher Richtung ab und verläuft über die Flurstücksgrenze 1 zu 2 auf eine Länge von 85 m, knickt dann in südlicher Richtung ab und verläuft zum Berührungspunkt der Flurstücke 1 und 2 mit Wegeflur­stück 3, nun in südwestlicher Richtung abknickend, über die Flurstücksgrenze 2 zu Wegeflurstück 3, auf eine Länge von 80 m und abschließend abknickend in west-nordwest­licher Richtung entlang dem Flurstück 2 auf eine Länge von 6 m. Hier erreicht die Grenzbeschreibung zur Zone I wieder den Ausgangspunkt.

Zone II (enge Schutzzone)

Die Schutzzone II beinhaltet die Flur 2, Gemarkung Girod und Fluren 14 und 16 der Gemarkung Ruppach.

Die Gesamtflächen tragen die Bezeichnungen:

»Im Hendelgrund«, »In der Hendelbitz«, »Ober dem Hendel« und »Auf dem Hendelberg«.

Die Grenzverlaufsbeschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im südlichsten Bereich der Wasserschutzzone, am Berührungspunkt der Flurstücke 1213 und 1214 mit Grabenflurstück 2605, alle Flur 14, Gemarkung Ruppach

gelegen.

Von hier aus verläuft die Grenzlinie entlang dem Graben­flurstück in nördlicher Richtung, über die Flurstücksgren­ze zu den Flurstücken 1213 bis 1210 weiter und trifft dann auf den Berührungspunkt der Flurstücke 1210 und 1485 mit den Grabenflurstücken 2605 und 2603, alle Flur 14, Gemarkung Ruppach, auf.

Nunmehr in westlicher Richtung abknickend über die Flur­stücksgrenze der Grabenflurstücke 2605 zu 2603, der Flurstücke 1480 zu 1486,1479 zu 1487, 1478 zu 1488,1477 zu 1489,1476 zu 1490,1475 zu 1491,1474 zu 1492,1473 zu 1493,1472 zu 1494,1471 zu 1495 und 1470 zu 1496 auf eine Länge von 111,50 m, verläuft die Grenzlinie der Schutzzone II.

Hier um ca. 90° in nördlicher Richtung abknickend über die Flurstücksgrenze des Flurstückes 1496 zu 1495 bis zum Berührungspunkt v. g. Flurstücke mit dem Straßenflur­stück 2595 - Kreisstraße K 100 - (Zehnhäuser Weg), das Straßenflurstück geradlinig überquerend trifft die Grenzli­nie auf die Flurstücksgrenze 1528 auf.

Von hier ab verläuft die Grenzlinie entlang dem Straßen­flurstück in westlicher Richtung, bis zum Berührungs­punkt des Flurstückes der K 100 -2595- mit Wegeflurstück 2600/1 und Flurstück 1528, alle Flur 14, Gemarkung Rup­pach.

Hier schwenkt die Grenzlinie in nördlicher Richtung ab und verläuft über die Grenze des Wegeflurstückes 2600/1 zu den Flurstücken 1528 bis 1535, knickt hier in östlicher Rich­tung ab, verläuft dann über die Grenze der Flurstücke 1535 zu 1536, überquert das Grabenflurstück 2607, verläuft weiter in östlicher Richtung über die Grenze 1509 zu 1510 bis zum Wegeflurstück 2598/2, überquert geradlinig das Wegeflurstück und trifft dann auf die Flurstücksgrenze 1695, gleichfalls Flurgrenze der Flur 14 zu Flur 16, Gemar­kung Ruppach, auf.

Nunmehr in nördlicher Richtung abknickend verläuft die Grenzlinie über die Flurgrenze 14 zu Flur 16 bis zum Berührungspunkt des Wegeflurstückes 2598/2, Flur 14 mit den Flurstücken 1694 und 1695, beide Flur 16, alle Gemar­kung Ruppach.

Hier knickt die Grenzlinie in östlicher Richtung ab und verläuft über die Grenze der Flurstücke 1694 zu 1695,1695 zu 1712, 1712 zu 1713 bis zum Berührungspunkt des Wegeflurstückes 2626 mit den Flurstücken 1712 und 1713, alle Flur 16, Gemarkung Ruppach gelegen.

Von hier ab in südlicher Richtung abknickend, über die Grenze des Wegeflurstückes 2626 zu den Flurstücken 1713 bis 1721 verläuft die Grenzlinie weiter, überquert dann, geradlinig das Straßenflurstück 2569/1 - Kreisstraße K100 - (Zehnhäuser Weg) und trifft hier auf die Grenze des Straßenflurstückes 2569/1, Flur 12, Gemarkung Ruppach, mit dem Flurstück 1, Flur 2, Gemarkung Girod.

Von hier aus geradlinig über das Flurstück 1 bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 3, alle Flur 2, Gemarkung Girod erfolgt der Grenzverlauf der Schutzzone II.

Hier knickt die Grenzlinie in westlicher Richtung ab, ver­läuft über die Flurstücksgrenze des Flurstückes 2 zum Wegeflurstück 3 und erreicht nach 95 m den Wegeknick­punkt des Flurstückes 3, den Berührungspunkt der Flur-