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Montabaur

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Das Zusammenlegungsgebiet wird wie folgt festgestellt:

1. Gemarkung Eppenrod:

Fluren 4 bis 11: alle Flurstücke

Flur 13: alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 1, 2, 3/1, 5 bis 10,12/1,13 bis 17,1250/1,1250/2,1251,1252, 1254/3, 1254/4, 3384/6, 3387/1, 3387/2, 3387/3, 3387/8 tlw. und 3387/9

Flur 14: alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke Nm. 1349/5, 1349/6, 1349/7, 1351/4, 1351/6, 1351/7,1352/3 und 1352/6

Fluren 15 bis 21: alle Flurstücke

Flur 22: alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 2202, 2203/1, 2204/1, 2205 bis 2225, 3458 und 3461

Fluren 23 und 24: alle Flurstücke

Flur 25: alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 2589 bis 2599,2600/2,2601/2,2602/2,2603/1,2604/2,2608/ 4j 2609/1,2609/3,2609/4,2610 bis 2637,2639/1,2643/1 und 3494/1

Fluren 26 bis 28, 31 und 32: alle Flurstücke

2. Gemarkung Görgeshausen:

Flur 5: die Flurstücke Nrn. 484 bis 490 und 2357/2

Fluren 6, 7 und 15: alle Flurstücke

Flur 18: die Flurstücke Nrn. 1891 bis 1897, 1921 bis 1929,

1930/1, 1930/2, 1931 bis 1935, 2598, 2599, 2604 bis 2606

Flur 19: alle Flurstücke

Flur 23: das Flurstück Nr. 2275

II. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGB1.I. S. 686) angeordnet mit der Folge, daß Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wir­kung haben.

III. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und der Gebietskarte

Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Zu­sammenlegungsbeschlusses sowie eine Gebietskarte lie­gen, vom ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gerechnet, zwei Wochen lang zur Einsichtnahme bei den Verbandsgemeindeverwaltung en Diez und Montabaur sowie bei den Ortsbürgermeistern der Ortsgemeinden Eppenrod und Görgeshausen wäh­rend der Dienststunden aus.

IV. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet Hegen­den Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten (Teilneh­mer) bilden die

»Teilnehmergemeinschaft der Beschleunigten Zusammenlegung Eppenrod«. Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).

Ihr Sitz ist Eppenrod, Rhein-Lahn-Kreis.

V. Anmeldung von Rechten

Innerhalb von drei Monaten nach der öffenthchen Be­kanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichthch sind, aber zur BeteiH- gung am Zusammenlegungsverfahren berechtigen, dem Kulturamt in Westerburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Frist­ablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteihg- te, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Ver­waltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 FlurbG).

VI. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnut­zung, Ordnungswidrigkeiten

Um den ungehinderten Fortgang der Zusammenlegung zu gewährleisten, gelten von der Bekanntgabe des Zusammenle­gungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des' Zusammen­legungsplanes die folgenden Einschränkungen (§§ 34, 85 Nr. 5 und 6 FlurbG):

1. Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Öbstbäume und Beerensträucher dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt wer­den.

2. Änderungen in der Nutzungsart der Grundstücke dürfen

Nr. 48/93

ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur vorge­nommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirt­schaftsbetrieb gehören.

3. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterras­sen und ähnUche Anlagen dürfen unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen gesetzhchen Be­stimmungen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbe­hörde errichtet, hergesteHt, wesenthch verändert oder be­seitigt werden.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 1. vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzun­gen anordnen.

Bind entgegen den Vorschriften zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Zusammenlegungsverfahren unberücksich­tigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Zusammenlegung dienUch ist.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. 4 vorge­nommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anord­nen, daß derjenige, der das Holz gefallt hat, die abgeholzte Fläche wieder ordnungsgemäß aufzuforsten hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 1., 3. und 4. sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen des Lan­desforstgesetzes und des Landespflegegesetzes bleiben unbe­rührt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag der öffenthchen Bekanntmachung Wider­spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kulturamt Westerburg Jahnstraße 5 56457 Westerburg oder wahlweise bei der

Bezirksregierung Koblenz Stresemannstraße 3-5 Postfach 269 56002 Koblenz

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schrifthcher Einlegung des Widerspruchs ist die Wider­spruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist eingegangen ist.

Westerburg, den 11.11.1993

Der Leiter des Kulturamtes gez. Herz

Ausgefertigt:

Westerburg, den 11.11.1993

Im Auftrag: Jung (Siegel)

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen findet am

Mittwoch, dem 08. Dezember 1993, um 20.00 Uhr im Raum neben dem Rathauseingang statt.

Tagesordnung

I. ÖffentUche Sitzung

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 18.11.1993 (öffenthcher Teil)

2. Beratung und Beschlußfassung über die Satzung zur Orts­abrundung (verlängerte Brunnenstraße, Brunnenstraße am Brunnen, Westerwald-, Park- und Feldstraße)

3. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung der Friedhofssatzung

4. Beratung und Beschlußfassung über die Gewährung von Zuschüssen bei Schullandheimaufenthalten

5. Verschiedenes (Information HaUenbau)

II. NichtöffentUche Sitzung

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 18.11.1993 (nichtöffentiicher Teil)

2. Kaufangelegenheit

3. Verschiedenes Görgeshausen, den 30.11.1993

gez. Herz, II. Ortsbeigeordneter